„Journalisten sollten nicht verführen“
dass das Recht jenes Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eingetreten ist – unabhängig davon, wo das Ereignis stattgefunden hat“, sagt Kliemstein. Deshalb sei das österreichische Medienrecht wohl die Grundlage. Zudem sei das heimische Recht auch auf ausländische Publikationen anwendbar.
Nehme man das österreichische Recht als Grundlage, hänge vieles davon ab, wer das Video aufgenommen habe. Stünden Privatpersonen dahinter, könnten diesen wohl in der Tat strafrechtliche Folgen blühen: Der Missbrauch von Abhörgeräten sei verboten und werde mit Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr Gefängnis geahndet. Gleichzeitig seien zivilrechtliche Ansprüche „nach dem Urheberrechtsgesetz oder Datenschutzrecht denkbar“, beschreibt der Jurist. Anders sei die Rechtslage, wenn Journalisten die Aufnahmen gemacht hätten: Diese könnten aus Kliemsteins Sicht nur schwer zur Rechenschaft gezogen werden. Vor allem nicht, wenn sie Missstände aufdeckten. Ähnliche Urteile habe es bereits in Deutschland gegeben. Und auch die Journalisten der „Sunday Times“, die Ernst Strasser vorgegaukelt hätten, Lobbyisten zu sein, gingen straffrei.
Dennoch könnten solche Abhörpraktiken zumindest gegen den – rechtlich nicht verbindlichen – Ehrenkodex der österreichischen Presse verstoßen: Dort wird darauf hingewiesen, dass keine unlauteren Methoden angewendet werden