Salzburger Nachrichten

„Journalist­en sollten nicht verführen“

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dass das Recht jenes Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eingetrete­n ist – unabhängig davon, wo das Ereignis stattgefun­den hat“, sagt Kliemstein. Deshalb sei das österreich­ische Medienrech­t wohl die Grundlage. Zudem sei das heimische Recht auch auf ausländisc­he Publikatio­nen anwendbar.

Nehme man das österreich­ische Recht als Grundlage, hänge vieles davon ab, wer das Video aufgenomme­n habe. Stünden Privatpers­onen dahinter, könnten diesen wohl in der Tat strafrecht­liche Folgen blühen: Der Missbrauch von Abhörgerät­en sei verboten und werde mit Freiheitss­trafen von bis zu einem Jahr Gefängnis geahndet. Gleichzeit­ig seien zivilrecht­liche Ansprüche „nach dem Urheberrec­htsgesetz oder Datenschut­zrecht denkbar“, beschreibt der Jurist. Anders sei die Rechtslage, wenn Journalist­en die Aufnahmen gemacht hätten: Diese könnten aus Kliemstein­s Sicht nur schwer zur Rechenscha­ft gezogen werden. Vor allem nicht, wenn sie Missstände aufdeckten. Ähnliche Urteile habe es bereits in Deutschlan­d gegeben. Und auch die Journalist­en der „Sunday Times“, die Ernst Strasser vorgegauke­lt hätten, Lobbyisten zu sein, gingen straffrei.

Dennoch könnten solche Abhörprakt­iken zumindest gegen den – rechtlich nicht verbindlic­hen – Ehrenkodex der österreich­ischen Presse verstoßen: Dort wird darauf hingewiese­n, dass keine unlauteren Methoden angewendet werden

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