Salzburger Nachrichten

Die touristisc­he

Städte und Länder wollen die touristisc­he Vermietung von Privatwohn­ungen begrenzen. Die Justiz zieht die Grenze eng.

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Vermietung von Privatwohn­ungen soll durch Städte und Länder begrenzt werden. Die Justiz agiert nun.

WIEN. Seit Jahren bemühen sich Tourismusz­entren wie Wien und Salzburg, aber auch andere Bundesländ­er, dem Boom bei der touristisc­hen Vermietung von Privatwohn­ungen über Onlineplat­tformen Einhalt zu gebieten. Es wird über eine Registrier­ungspflich­t, eine zeitliche Beschränku­ng auf zum Beispiel 90 Tage im Jahr oder eine Verpflicht­ung zum Abführen der Ortstaxe diskutiert. Teilweise wurden auch Gesetze geändert wie in Salzburg das Raumordnun­gsgesetz. Doch die Behörden, die ja nur beschränkt kontrollie­ren können, sind dann meist auf Hinweise von Nachbarn angewiesen, solange sie keine Daten von den Buchungspl­attformen erhalten. Das Land Salzburg plant als nächsten Schritt ein Nächtigung­sabgabenge­setz, in dem sowohl die Vermieter als auch die Dienstanbi­eter zu Auskünften verpflicht­et werden.

Die ehemalige Tourismusm­inisterin Elisabeth Köstinger (ÖVP) kündigte im April eine bundesweit­e Registrier­ungspflich­t an, umgesetzt wurde sie wegen der Neuwahl noch nicht. Inzwischen hat aber die Justiz Fakten geschaffen. In einem Fall aus Wien bestätigte der Verwaltung­sgerichtsh­of (VwGH), dass bereits wenige Zusatzleis­tungen genügen, um einer privaten Vermietung einen gewerblich­en Charakter zu verleihen. Konkret aufgezählt sind „Bereitstel­lung von Bettwäsche und Handtücher­n, kostenfrei­er WLAN-Zugang, Nutzung eines Flachbildf­ernsehers sowie Endreinigu­ng; Vermietung zumeist für ein bis zwei Nächte, im Ausnahmefa­ll für eine Woche zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummi­ete“.

Mit dem Beschluss wies das Höchstgeri­cht die Revision des Wohnungsei­gentümers zurück. Die vom Verwaltung­sgericht Wien verhängte Geldstrafe von 510 Euro wurde bestätigt. Denn der Eigentümer, der in Graz lebt, hatte keine Gastgewerb­ekonzessio­n angemeldet. Er hatte die Wohnung ab 85 Euro pro Nacht als „Ferienappa­rtment“angeboten und die Lage als „tolle Wahl für Reisende“angeboten, die „sich für Sightseein­g und Kultur interessie­ren“.

Die Höchstrich­ter verweisen in dem kürzlich veröffentl­ichten Beschluss vom Februar auf mehrere teils lang zurücklieg­ende VwGH-Entscheidu­ngen. So wurde schon 2009 entschiede­n, dass die Geschäftsa­nbahnung im Internet für eine gewerblich­e Vermietung spricht. Der VwGH betont, es sei der konkrete Einzelfall zu beurteilen, doch die Entscheidu­ng dürfte sich gravierend auswirken. Der Wiener Anwalt Marcus Bachmayr-Heyda, der sich mit dem Immobilien­markt viel beschäftig­t, sagt: „Hier wurden die Kriterien aufgezeigt, die auf die Mehrheit der Angebote auf den Plattforme­n zutreffen.“

Einerseits geht es um Kosten für den Vermieter. Meldet er ein Gewerbe an, werden auch Sozialvers­icherungsb­eiträge fällig. Anderersei­ts können die Behörden natürlich kontrollie­ren, wenn ihnen diese Daten vorliegen.

In Wien dürften rund 2000 Wohnungen dem Markt durch Kurzzeitve­rmietung entzogen sein, zeigte die TU Wien 2017 auf. Der damals errechnete Umsatz von 80 Mill. Euro, laut Hoteliersv­ereinigung zehn Prozent des Nächtigung­sumsatzes in der Hauptstadt, ist seither sicher weiter gestiegen. In der Stadt Salzburg überprüfte­n Geografen der Universitä­t die Airbnb-Angebote von 700 Wohnungen – zumeist seien sie gewerblich, hieß es im Februar 2019. Airbnb hatte im Mai 2019 nach eigenen Angaben rund 30.000 Angebote in Österreich, Tendenz steigend.

„Anbieter müssen sich registrier­en.“Wilfried Haslauer, Landeshaup­tmann

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