Die touristische
Städte und Länder wollen die touristische Vermietung von Privatwohnungen begrenzen. Die Justiz zieht die Grenze eng.
Vermietung von Privatwohnungen soll durch Städte und Länder begrenzt werden. Die Justiz agiert nun.
WIEN. Seit Jahren bemühen sich Tourismuszentren wie Wien und Salzburg, aber auch andere Bundesländer, dem Boom bei der touristischen Vermietung von Privatwohnungen über Onlineplattformen Einhalt zu gebieten. Es wird über eine Registrierungspflicht, eine zeitliche Beschränkung auf zum Beispiel 90 Tage im Jahr oder eine Verpflichtung zum Abführen der Ortstaxe diskutiert. Teilweise wurden auch Gesetze geändert wie in Salzburg das Raumordnungsgesetz. Doch die Behörden, die ja nur beschränkt kontrollieren können, sind dann meist auf Hinweise von Nachbarn angewiesen, solange sie keine Daten von den Buchungsplattformen erhalten. Das Land Salzburg plant als nächsten Schritt ein Nächtigungsabgabengesetz, in dem sowohl die Vermieter als auch die Dienstanbieter zu Auskünften verpflichtet werden.
Die ehemalige Tourismusministerin Elisabeth Köstinger (ÖVP) kündigte im April eine bundesweite Registrierungspflicht an, umgesetzt wurde sie wegen der Neuwahl noch nicht. Inzwischen hat aber die Justiz Fakten geschaffen. In einem Fall aus Wien bestätigte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), dass bereits wenige Zusatzleistungen genügen, um einer privaten Vermietung einen gewerblichen Charakter zu verleihen. Konkret aufgezählt sind „Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern, kostenfreier WLAN-Zugang, Nutzung eines Flachbildfernsehers sowie Endreinigung; Vermietung zumeist für ein bis zwei Nächte, im Ausnahmefall für eine Woche zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete“.
Mit dem Beschluss wies das Höchstgericht die Revision des Wohnungseigentümers zurück. Die vom Verwaltungsgericht Wien verhängte Geldstrafe von 510 Euro wurde bestätigt. Denn der Eigentümer, der in Graz lebt, hatte keine Gastgewerbekonzession angemeldet. Er hatte die Wohnung ab 85 Euro pro Nacht als „Ferienappartment“angeboten und die Lage als „tolle Wahl für Reisende“angeboten, die „sich für Sightseeing und Kultur interessieren“.
Die Höchstrichter verweisen in dem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom Februar auf mehrere teils lang zurückliegende VwGH-Entscheidungen. So wurde schon 2009 entschieden, dass die Geschäftsanbahnung im Internet für eine gewerbliche Vermietung spricht. Der VwGH betont, es sei der konkrete Einzelfall zu beurteilen, doch die Entscheidung dürfte sich gravierend auswirken. Der Wiener Anwalt Marcus Bachmayr-Heyda, der sich mit dem Immobilienmarkt viel beschäftigt, sagt: „Hier wurden die Kriterien aufgezeigt, die auf die Mehrheit der Angebote auf den Plattformen zutreffen.“
Einerseits geht es um Kosten für den Vermieter. Meldet er ein Gewerbe an, werden auch Sozialversicherungsbeiträge fällig. Andererseits können die Behörden natürlich kontrollieren, wenn ihnen diese Daten vorliegen.
In Wien dürften rund 2000 Wohnungen dem Markt durch Kurzzeitvermietung entzogen sein, zeigte die TU Wien 2017 auf. Der damals errechnete Umsatz von 80 Mill. Euro, laut Hoteliersvereinigung zehn Prozent des Nächtigungsumsatzes in der Hauptstadt, ist seither sicher weiter gestiegen. In der Stadt Salzburg überprüften Geografen der Universität die Airbnb-Angebote von 700 Wohnungen – zumeist seien sie gewerblich, hieß es im Februar 2019. Airbnb hatte im Mai 2019 nach eigenen Angaben rund 30.000 Angebote in Österreich, Tendenz steigend.
„Anbieter müssen sich registrieren.“Wilfried Haslauer, Landeshauptmann