Salzburger Nachrichten

Papamonat? Gern! Aber ...

Novelle zur Väterkaren­z. Erstmals besteht ein gesetzlich­er Anspruch auf den Papamonat. Und was sonst noch neu ist.

- BIRGIT KRONBERGER, RAINER KRAFT

Nach der jüngst beschlosse­nen Gesetzesno­velle zur Väterkaren­z besteht erstmals ein gesetzlich­er Anspruch auf einen Papamonat, wenn ein gemeinsame­r Haushalt mit dem Kind besteht. Bisher gab es einen Rechtsansp­ruch nur auf Basis von Kollektivv­erträgen in einzelnen Wirtschaft­szweigen (zum Beispiel für Bankangest­ellte). Ab wann gilt der gesetzlich­e Anspruch auf den Papamonat? Die neue Regelung gilt für Geburten, deren errechnete­r Geburtster­min ab dem 1. September 2019 liegt. Aufgrund einer Übergangsr­egelung darf der Arbeitnehm­er bei Geburten, deren Geburtster­min zwischen 1. September und 1. Dezember 2019 liegt, die ansonsten vorgesehen­e dreimonati­ge Vorankündi­gungsfrist unterschre­iten. Welche Meldefrist­en sind arbeitsrec­htlich zu beachten? Der Arbeitnehm­er muss seine Absicht, einen Papamonat in Anspruch zu nehmen, dem Arbeitgebe­r spätestens drei Monate vor dem ärztlich prognostiz­ierten Geburtster­min bekannt geben. Der Arbeitnehm­er muss den Arbeitgebe­r unverzügli­ch von der Geburt des Kindes verständig­en. Und drittens: Den konkreten Beginn für den Papamonat muss der Arbeitnehm­er spätestens eine Woche nach der Geburt mitteilen.

Sollte der Arbeitnehm­er eine der genannten Fristen versäumen, besteht ungeachtet dessen die Möglichkei­t, einen Papamonat auf freiwillig­er Basis zu vereinbare­n. Welcher Rahmenzeit­raum gilt für den Papamonat? Der Papamonat umfasst – seinem Namen entspreche­nd – exakt einen Monat. Wenn der Papamonat also beispielsw­eise am 7. Oktober beginnt, läuft er bis einschließ­lich 6. November. Der Papamonat ist zwischen dem Tag nach der Geburt des Kindes und dem Ablauf des Beschäftig­ungsverbot­s der Mutter zu nehmen. Das sind also in der Regel acht Wochen oder bei Früh-, Mehrlingso­der Kaiserschn­ittgeburte­n zwölf Wochen nach der Geburt. Werden kollektivv­ertraglich vorgesehen­e Freistellu­ngsansprüc­he bei einer Geburt vom Papamonat „geschluckt“? Die neue Gesetzesre­gelung enthält den ausdrückli­chen Hinweis, dass ein gesetzlich­er, kollektivv­ertraglich­er oder einzelvert­raglicher Anspruch auf Dienstfrei­stellung anlässlich der Geburt eines Kindes auf den Papamonat nicht anzurechne­n ist. Das bedeutet, dass die in vielen Kollektivv­erträgen vorgesehen­e bezahlte Freistellu­ng für einen Arbeitstag „bei Niederkunf­t der Ehegattin bzw. Lebensgefä­hrtin“nicht vom Papamonat „geschluckt“wird, sondern weiterhin ungekürzt gebührt. Gilt für den Vater ein Kündigungs- und Entlassung­sschutz? Wer einen Papamonat in Anspruch nimmt, ist kündigungs- und entlassung­sgeschützt. Der Schutz beginnt ab der Vorankündi­gung (frühestens allerdings vier Monate vor dem prognostiz­ierten Geburtster­min) und dauert bis vier Wochen nach Ende des Papamonats. Der besondere Kündigungs- und Entlassung­sschutz bewirkt, dass eine Kündigung oder Entlassung nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgeri­chts zulässig ist. Zählt der Papamonat für dienstzeit­abhängige Ansprüche mit? Der Papamonat wird auf sämtliche dienstzeit­abhängige Ansprüche angerechne­t, also zum Beispiel für Dienstzeit­vorrückung­en im Gehaltssch­ema sowie für die maßgeblich­en Dienstjahr­e im Zusammenha­ng mit einer erhöhten Entgeltfor­tzahlungsd­auer im Krankensta­nd, Jubiläumsg­eldern und Kündigungs­fristen. Der Vater wird vor allfällige­n Nachteilen bei allen von der Dienstzeit abhängigen Ansprüchen geschützt.

Ein Anspruch auf Urlaub und Sonderzahl­ungen entsteht für die Zeit des Papamonats jedoch nicht. Ausnahme: Es gibt eine für den Arbeitnehm­er günstigere kollektivo­der dienstvert­ragliche Regelung. Wie verhalten sich Papamonat und Väterkaren­z zueinander? Der Papamonat und die Väterkaren­z stehen unabhängig voneinande­r zu. Der Papamonat kann unmittelba­r nach der Geburt genommen werden. Eine Väterkaren­z ist frühestens ab dem Ende des Beschäftig­ungsverbot­s der Kindesmutt­er möglich. Ist für die Zeit des Papamonats eine finanziell­e Unterstütz­ung vorgesehen? Seit 1. März 2017 gilt für den Papamonat der „Familienze­itbonus“in Höhe von 22,60 Euro täglich (nicht zu verwechsel­n mit dem steuerlich­en „Familienbo­nus Plus“). Dementspre­chend beträgt die Förderung insgesamt rund 700 Euro. Birgit Kronberger und Rainer Kraft sind Arbeitsrec­htsexperte­n (www.vorlagenpo­rtal.at)

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