Papamonat? Gern! Aber ...
Novelle zur Väterkarenz. Erstmals besteht ein gesetzlicher Anspruch auf den Papamonat. Und was sonst noch neu ist.
Nach der jüngst beschlossenen Gesetzesnovelle zur Väterkarenz besteht erstmals ein gesetzlicher Anspruch auf einen Papamonat, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind besteht. Bisher gab es einen Rechtsanspruch nur auf Basis von Kollektivverträgen in einzelnen Wirtschaftszweigen (zum Beispiel für Bankangestellte). Ab wann gilt der gesetzliche Anspruch auf den Papamonat? Die neue Regelung gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin ab dem 1. September 2019 liegt. Aufgrund einer Übergangsregelung darf der Arbeitnehmer bei Geburten, deren Geburtstermin zwischen 1. September und 1. Dezember 2019 liegt, die ansonsten vorgesehene dreimonatige Vorankündigungsfrist unterschreiten. Welche Meldefristen sind arbeitsrechtlich zu beachten? Der Arbeitnehmer muss seine Absicht, einen Papamonat in Anspruch zu nehmen, dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem ärztlich prognostizierten Geburtstermin bekannt geben. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber unverzüglich von der Geburt des Kindes verständigen. Und drittens: Den konkreten Beginn für den Papamonat muss der Arbeitnehmer spätestens eine Woche nach der Geburt mitteilen.
Sollte der Arbeitnehmer eine der genannten Fristen versäumen, besteht ungeachtet dessen die Möglichkeit, einen Papamonat auf freiwilliger Basis zu vereinbaren. Welcher Rahmenzeitraum gilt für den Papamonat? Der Papamonat umfasst – seinem Namen entsprechend – exakt einen Monat. Wenn der Papamonat also beispielsweise am 7. Oktober beginnt, läuft er bis einschließlich 6. November. Der Papamonat ist zwischen dem Tag nach der Geburt des Kindes und dem Ablauf des Beschäftigungsverbots der Mutter zu nehmen. Das sind also in der Regel acht Wochen oder bei Früh-, Mehrlingsoder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Werden kollektivvertraglich vorgesehene Freistellungsansprüche bei einer Geburt vom Papamonat „geschluckt“? Die neue Gesetzesregelung enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass ein gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Anspruch auf Dienstfreistellung anlässlich der Geburt eines Kindes auf den Papamonat nicht anzurechnen ist. Das bedeutet, dass die in vielen Kollektivverträgen vorgesehene bezahlte Freistellung für einen Arbeitstag „bei Niederkunft der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin“nicht vom Papamonat „geschluckt“wird, sondern weiterhin ungekürzt gebührt. Gilt für den Vater ein Kündigungs- und Entlassungsschutz? Wer einen Papamonat in Anspruch nimmt, ist kündigungs- und entlassungsgeschützt. Der Schutz beginnt ab der Vorankündigung (frühestens allerdings vier Monate vor dem prognostizierten Geburtstermin) und dauert bis vier Wochen nach Ende des Papamonats. Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz bewirkt, dass eine Kündigung oder Entlassung nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts zulässig ist. Zählt der Papamonat für dienstzeitabhängige Ansprüche mit? Der Papamonat wird auf sämtliche dienstzeitabhängige Ansprüche angerechnet, also zum Beispiel für Dienstzeitvorrückungen im Gehaltsschema sowie für die maßgeblichen Dienstjahre im Zusammenhang mit einer erhöhten Entgeltfortzahlungsdauer im Krankenstand, Jubiläumsgeldern und Kündigungsfristen. Der Vater wird vor allfälligen Nachteilen bei allen von der Dienstzeit abhängigen Ansprüchen geschützt.
Ein Anspruch auf Urlaub und Sonderzahlungen entsteht für die Zeit des Papamonats jedoch nicht. Ausnahme: Es gibt eine für den Arbeitnehmer günstigere kollektivoder dienstvertragliche Regelung. Wie verhalten sich Papamonat und Väterkarenz zueinander? Der Papamonat und die Väterkarenz stehen unabhängig voneinander zu. Der Papamonat kann unmittelbar nach der Geburt genommen werden. Eine Väterkarenz ist frühestens ab dem Ende des Beschäftigungsverbots der Kindesmutter möglich. Ist für die Zeit des Papamonats eine finanzielle Unterstützung vorgesehen? Seit 1. März 2017 gilt für den Papamonat der „Familienzeitbonus“in Höhe von 22,60 Euro täglich (nicht zu verwechseln mit dem steuerlichen „Familienbonus Plus“). Dementsprechend beträgt die Förderung insgesamt rund 700 Euro. Birgit Kronberger und Rainer Kraft sind Arbeitsrechtsexperten (www.vorlagenportal.at)