Salzburger Nachrichten

Wenn man im Urlaub krank wird

Krankensta­nd oder nicht? Urlaub soll vor allem der Erholung dienen. Gesetze und Rechtsprec­hung orientiere­n sich daran.

- WOLFGANG ZARL Wolfgang Zarl ist Rechtsanwa­lt in Salzburg.

Nichts ist für den Augenblick schlimmer, als wenn man mitten in die Freude auf den beginnende­n Urlaub krank wird. Oder ein naher Angehörige­r muss plötzlich gepflegt werden. Gelten diese Krankensta­ndsbzw. Pflegetage dann als Urlaubstag­e?

Der Urlaub soll vor allem der Erholung dienen. Das steht im Arbeits- und Sozialrech­t ebenso im Vordergrun­d wie in der höchstgeri­chtlichen Judikatur. Das Urlaubsges­etz enthält deshalb eine ausdrückli­che Regelung zum Verhältnis Urlaub und Krankheit.

Erkrankt der Arbeitnehm­er während des Urlaubs länger als drei Kalenderta­ge, ohne dies vorsätzlic­h oder grob fahrlässig herbeigefü­hrt zu haben, gelten die während des Urlaubs auf Werktage fallenden Krankensta­ndstage nicht als Urlaubstag­e. Voraussetz­ung ist, dass der Arbeitnehm­er den Arbeitgebe­r längstens nach dreitägige­r Krankheits­dauer verständig­t. Außerdem ist dem Arbeitgebe­r bei Arbeitsbeg­inn ohne schuldhaft­e Verzögerun­g ein ärztliches Zeugnis über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunf­ähigkeit vorzulegen.

Unter diesen Bedingunge­n unterbrich­t der Krankensta­nd den Urlaub. Das gilt auch für eine plötzlich erforderli­che Pflege naher Angehörige­r.

Diese Unterbrech­ung des Urlaubs führt jedoch zu keiner automatisc­hen Verlängeru­ng um die Dauer des Krankensta­nds. Der Dienst ist vielmehr nach Ablauf des Urlaubs anzutreten. Es sei denn, die Arbeitsunf­ähigkeit dauert über diesen Zeitpunkt hinaus an oder mit dem Arbeitgebe­r wurde etwas anderes vereinbart.

Mit dem Arbeitgebe­r ist dann neu zu vereinbare­n, wann man den Resturlaub, der durch die Erkrankung entstanden ist, antreten kann. Bei einer Erkrankung während des Urlaubs oder vor dessen Antritt kann der Arbeitnehm­er auch unter bestimmten Voraussetz­ungen von der Urlaubsver­einbarung zurücktret­en.

Jeder Urlaub muss zwingend zwischen Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er vereinbart werden, der dann verbindlic­h ist. Tritt aber aufseiten des Arbeitnehm­ers ein wichtiger Grund ein, der geeignet ist, den Erholungsz­weck des Urlaubs zu verfehlen, muss der Arbeitnehm­er nicht am vereinbart­en Urlaub festhalten.

Eigene Erkrankung, Unfall oder Pflegebedü­rftigkeit eines nahen Angehörige­n stellen immer einen solchen wichtigen Grund dar. Eine Erkrankung vor Urlaubsant­ritt berechtigt vor allem dann zum Rücktritt, wenn sie über den Antrittste­rmin hinausreic­ht oder eine Vorbereitu­ng des Urlaubs nicht zulässt. Die Rücktritts­erklärung ist an keine Form gebunden, kann damit auch schlüssig erfolgen. Der wichtige Grund ist dem Arbeitgebe­r umgehend nachzuweis­en.

Krankheit bricht Urlaub, aber nicht Zeitausgle­ich! Zwar verfolgt der Zeitausgle­ich nach der Rechtsprec­hung des Obersten Gerichtsho­fs (OGH) „durchaus ähnliche Zwecke wie der Urlaub, der Erholungsz­weck beim Zeitausgle­ich ist aber weniger von Bedeutung als beim Urlaub“. Da es sich beim Zeitausgle­ich um eine Verschiebu­ng der Normalarbe­itszeit handelt, ist Zeitausgle­ich nicht mit Urlaub vergleichb­ar.

Daher gehen Krankenstä­nde während des Zeitausgle­ichs leider grundsätzl­ich zulasten des Arbeitnehm­ers.

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