Wenn man im Urlaub krank wird
Krankenstand oder nicht? Urlaub soll vor allem der Erholung dienen. Gesetze und Rechtsprechung orientieren sich daran.
Nichts ist für den Augenblick schlimmer, als wenn man mitten in die Freude auf den beginnenden Urlaub krank wird. Oder ein naher Angehöriger muss plötzlich gepflegt werden. Gelten diese Krankenstandsbzw. Pflegetage dann als Urlaubstage?
Der Urlaub soll vor allem der Erholung dienen. Das steht im Arbeits- und Sozialrecht ebenso im Vordergrund wie in der höchstgerichtlichen Judikatur. Das Urlaubsgesetz enthält deshalb eine ausdrückliche Regelung zum Verhältnis Urlaub und Krankheit.
Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs länger als drei Kalendertage, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, gelten die während des Urlaubs auf Werktage fallenden Krankenstandstage nicht als Urlaubstage. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber längstens nach dreitägiger Krankheitsdauer verständigt. Außerdem ist dem Arbeitgeber bei Arbeitsbeginn ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
Unter diesen Bedingungen unterbricht der Krankenstand den Urlaub. Das gilt auch für eine plötzlich erforderliche Pflege naher Angehöriger.
Diese Unterbrechung des Urlaubs führt jedoch zu keiner automatischen Verlängerung um die Dauer des Krankenstands. Der Dienst ist vielmehr nach Ablauf des Urlaubs anzutreten. Es sei denn, die Arbeitsunfähigkeit dauert über diesen Zeitpunkt hinaus an oder mit dem Arbeitgeber wurde etwas anderes vereinbart.
Mit dem Arbeitgeber ist dann neu zu vereinbaren, wann man den Resturlaub, der durch die Erkrankung entstanden ist, antreten kann. Bei einer Erkrankung während des Urlaubs oder vor dessen Antritt kann der Arbeitnehmer auch unter bestimmten Voraussetzungen von der Urlaubsvereinbarung zurücktreten.
Jeder Urlaub muss zwingend zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, der dann verbindlich ist. Tritt aber aufseiten des Arbeitnehmers ein wichtiger Grund ein, der geeignet ist, den Erholungszweck des Urlaubs zu verfehlen, muss der Arbeitnehmer nicht am vereinbarten Urlaub festhalten.
Eigene Erkrankung, Unfall oder Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen stellen immer einen solchen wichtigen Grund dar. Eine Erkrankung vor Urlaubsantritt berechtigt vor allem dann zum Rücktritt, wenn sie über den Antrittstermin hinausreicht oder eine Vorbereitung des Urlaubs nicht zulässt. Die Rücktrittserklärung ist an keine Form gebunden, kann damit auch schlüssig erfolgen. Der wichtige Grund ist dem Arbeitgeber umgehend nachzuweisen.
Krankheit bricht Urlaub, aber nicht Zeitausgleich! Zwar verfolgt der Zeitausgleich nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) „durchaus ähnliche Zwecke wie der Urlaub, der Erholungszweck beim Zeitausgleich ist aber weniger von Bedeutung als beim Urlaub“. Da es sich beim Zeitausgleich um eine Verschiebung der Normalarbeitszeit handelt, ist Zeitausgleich nicht mit Urlaub vergleichbar.
Daher gehen Krankenstände während des Zeitausgleichs leider grundsätzlich zulasten des Arbeitnehmers.