Toter Wirt: Gegen Gattin liegt offenbar Anklage vor
Im Zusammenhang mit dem Aufsehen erregenden, mutmaßlich gewaltsamen Tod eines Flachauer PromiGastronomen (57) hat die Staatsanwaltschaft nun dem Vernehmen nach Anklage gegen die Gattin des Wirts eingebracht. Rechtsanwalt Kurt Jelinek, Verteidiger der Frau, gegen die wegen dringenden Verdachts des Mordes ermittelt wurde, betonte am Freitag: „Ich kann dazu nichts sagen. Mir liegt jedenfalls noch keine Anklageschrift vor.“
Wie berichtet, war der bekannte Pongauer Wirt am 3. März kurz vor ein Uhr früh in einem seiner Betriebe, dem Hotel Lisa in Flachau, infolge eines Messerstichs zu Tode gekommen. Am 10. März war über die Ehefrau des Wirts U-Haft verhängt worden. Laut Staatsanwaltschaft ist die Frau, eine 30-jährige Rumänin, dringend verdächtig, den Gatten damals bei einem heftigen Streit in der Hotelküche mit einem Obstmesser vorsätzlich getötet zu haben. Gemäß Obduktionsergebnis war es ein einziger Stich, der den 57-Jährigen zwischen linker Achselhöhle und Brustwarze traf. Durch den Stich wurde eine Lungenarterie beschädigt – das Opfer verblutete.
Während die Staatsanwaltschaft wegen vorsätzlicher Tötung ermittelte, weist die unbescholtene Rumänin jeden Tötungsoder Verletzungsvorsatz zurück. Verteidiger Jelinek: „Es war ein tragischer Unfall.“Einem toxikologischen Gutachten zufolge hatte die Beschuldigte zur Tatzeit 2,1 Promille Alkohol im Blut. Auch der Wirt war erheblich betrunken und stand demnach auch unter Kokaineinfluss. Laut neuropsychiatrischen Gutachten war die 30-Jährige zur angeblichen Tatzeit ungeachtet ihrer Alkoholisierung zurechnungsfähig.
Ermittelt wurde gegen die Ehefrau auch wegen Verdachts des schweren Diebstahls zulasten des Gatten. Anwalt Stefan Rieder, er vertritt den Sohn des Wirts, hatte im Juni Anzeige erstattet, wonach die Rumänin aus der Wohnung des 57-Jährigen in Salzburg einen Rollcontainer, in dem sich offenbar eine wertvolle Uhr befand, mitgenommen haben soll. Diesbezüglich stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein – es bestehe zu diesem Vorwurf „kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung“.