Staatsbürger
Wer zahlt, wenn Retter retten?
Die Bergretter stehen in Österreich das ganze Jahr über im Dauereinsatz. Dabei stellt sich eine grundlegende Frage: Wer hat für diese Einsätze zu bezahlen? Beispiele zeigen, dass sich Gerettete immer wieder weigern, die Kosten der Rettungsaktion zu übernehmen. Wie schauen hier also Rechtslage und Rechtsprechung in Österreich aus? Die Österreichische Bergrettung ist zum Beispiel gemäß dem Salzburger Rettungsgesetz eine anerkannte Rettungsorganisation, die über entsprechend ausgebildetes Fachpersonal in erforderlichem Umfang verfügen muss. Das Salzburger Rettungsgesetz definiert in § 4a klar: Die Kosten für notwendige und zweckmäßige Aufwendungen eines Rettungseinsatzes hat derjenige zu tragen, zu dessen Gunsten der Einsatz erfolgt ist. Das gilt auch dann, wenn der Einsatz missbräuchlich in Anspruch genommen oder veranlasst wurde. Zwei exemplarische Beispiele von Streitfällen
zeigen, wie die derzeitige Rechtsprechung aussieht: In Tirol hat ein orientierungsloser Mountainbiker die Bergrettung alarmiert, da er seinen Standort nicht mehr wusste. Es wurde mit dem Mountainbiker ein Treffpunkt vereinbart, wo er sich mit Bergrettungsmitgliedern treffen soll.
Zu diesem Treffpunkt ist der Mountainbiker nicht erschienen, weshalb 13 Bergretter eine Suchaktion einleiteten. Der Verirrte wurde schließlich gefunden und ins Tal gebracht. Der Mountainbiker weigerte sich, die Bergungskosten von rund 1400 Euro zu bezahlen, da er aus seiner Sicht nicht um Hilfe gebeten hat.
Der Österreichische Bergrettungsdienst in Tirol klagte und obsiegte rechtskräftig durch ein Urteil des Landesgerichts Innsbruck. Rechtlich begründete das Berufungsgericht, dass die von der Bergrettung eingeleiteten Maßnahmen, juristisch, aus dem Blickwinkel der Geschäftsführung ohne Auftrag betrachtet werden können. Wenn also eine Einwilligung des Gefährdeten vorher nicht erreicht werden kann. In solch einem Fall ist aus Sicht eines objektiven, redlichen Geschäftsführers zu beurteilen, ob den wahrscheinlichen Intensionen des Geschäftsherrn, nämlich des Verunglückten, Rechnung zu tragen ist. Das Berufungsgericht bejahte, dass das Ausrücken der Bergrettung dem objektiven Interesse des verirrten Mountainbikers entsprochen hat. Dieser sei bereits zehn Stunden in einem unwegsamen Gelände unterwegs gewesen, der Telefonkontakt sei abgebrochen und er sei nicht am vereinbarten Treffpunkt erschienen. In einem anders gelagerten Fall klagte der Österreichische Bergrettungsdienst in Salzburg einen Abgängigen, der von einer deutschen Wandergruppe im Bereich des Carlvon-Stahl-Hauses als vermisst gemeldet worden war. Auch er wollte die Kosten der Suchaktion nicht übernehmen. Der Fall wurde aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen deutschen Staatsbürger handelte, vom Amtsgericht Seligenstadt rechtskräftig entschieden. Der Beklagte weigerte sich, die Kosten der Suchaktion zu bezahlen, da aus seiner Sicht kein Unglücksfall vorgelegen ist. De facto wandte der Beklagte ein, er sei psychisch labil, habe sich deshalb von der Wandergruppe entfernt und sei schließlich nach Hause gefahren.
Auch in diesem Fall hat das deutsche Gericht das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag herangezogen und zu Recht beurteilt, dass aufgrund des unstreitigen Sachverhalts zum Zeitpunkt der Alarmierung der Bergrettung von einem Unglücksfall auszugehen war. Daher entsprach die Suche des Beklagten seinem objektiven Interesse und auch mutmaßlichem Willen.
Zusammenfassend betonte das Gericht: Es bedürfe keiner weiteren, dezidierten Ausführungen darüber, dass eine nächtliche Suchaktion in einer Bergregion einen erheblichen personellen Einsatz erfordere. Der Bergrettung Salzburg wurden daher die geltend gemachten Kosten von 2660 Euro zugesprochen.