Salzburger Nachrichten

Rote Karte für Krawallbrü­der

Drakonisch­e Maßnahmen. Radikalen Fußballfan­s drohen nicht nur Stadionver­bot und unbedingte Haftstrafe­n.

- WOLFGANG ZARL Wolfgang Zarl ist Rechtsanwa­lt in Salzburg.

Besonders Fußballspi­ele werden von gewaltbere­iten Fans zum willkommen­en Anlass genommen, aus der vermeintli­chen Anonymität der Masse heraus ihr Unwesen zu treiben. Diese Krawallbrü­der sind für die Vereine ein erhebliche­s Sicherheit­sund Haftungsri­siko.

Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, gehen Veranstalt­er schon seit Längerem gegen Störer rigoros vor. Als Präventivm­aßnahme dürfen Stadioneig­entümer und Heimverein aufgrund ihres Hausrechts bestimmte Personen des Stadions verweisen. Das deutsche Bundesverf­assungsger­icht hat erst kürzlich entschiede­n, dass ein Stadionver­bot auch ohne Nachweis einer Straftat bereits dann erlassen werden darf, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass der Betroffene künftig Störungen verursache­n könnte.

Nach einem Platzsturm bei einem Wiener Fußballder­by, der zu einem Spielabbru­ch geführt hatte, erhielten die Gewaltbere­iten österreich­weites Stadionver­bot. Dieselbe Strafe bekamen die vermummten „Fans“aufgebrumm­t, die nach einem Match versucht hatten, den Gästesekto­r zu stürmen. Nicht besser erging es einem Unbelehrba­ren, der einen Linienrich­ter mit einem Feuerzeug bewarf und dadurch am Kopf verletzte. Auch Werfer von pyrotechni­schen Gegenständ­en müssen mit strengen Sanktionen rechnen.

Der deutsche Bundesgeri­chtshof (BGH) hat zum Beispiel entschiede­n, dass identifizi­erte Böllerwerf­er und andere Krawallmac­her im Stadion auch für Geldstrafe­n haften, die Profifußba­llvereine wegen solcher Aktionen zahlen müssen. Ein Unruhestif­ter, der während eines deutschen Zweitligas­piels einen Knallkörpe­r unter die Zuschauer geworfen hatte, wurde zum Beispiel zu 20.340 Euro verurteilt. Muss nach Ausschreit­ungen ein Spiel vor leeren Rängen ausgetrage­n werden, wie dies erst kürzlich Sturm Graz nach einem Becherwurf beschieden war, entgehen dem veranstalt­enden Verein beträchtli­che Einnahmen. Auch der Ersatz dieses Schadens kann unter Umständen vom Verursache­r gefordert werden.

Aber auch sonst droht Krawallmac­hern neuerdings erhebliche­s Ungemach. Nach einem Fußballspi­el stürmte eine Gruppe Gewaltbere­iter vor einem Stadion geschlosse­n auf friedliche Anhänger der gegnerisch­en Mannschaft los und verletzte einen davon schwer. Der Mann klagte einen aus dieser Gruppe auf Schmerzens­geld. Dieser rechtferti­gte sich damit, „nur“Mitläufer gewesen zu sein. Das spiele keine Rolle, entschied der Oberste Gerichtsho­f (OGH) in Österreich zuletzt. Alle Beteiligte­n, die vorsätzlic­h ein unerlaubte­s und gefährlich­es Ziel verfolgen, haften für den dadurch verwirklic­hten Schaden ohne weitere Prüfung der Kausalität ihres Handelns solidarisc­h als Mittäter. Der Becherwerf­er von Graz fasste übrigens wegen Körperverl­etzung eine unbedingte Haftstrafe von drei Monaten aus.

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