Rote Karte für Krawallbrüder
Drakonische Maßnahmen. Radikalen Fußballfans drohen nicht nur Stadionverbot und unbedingte Haftstrafen.
Besonders Fußballspiele werden von gewaltbereiten Fans zum willkommenen Anlass genommen, aus der vermeintlichen Anonymität der Masse heraus ihr Unwesen zu treiben. Diese Krawallbrüder sind für die Vereine ein erhebliches Sicherheitsund Haftungsrisiko.
Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, gehen Veranstalter schon seit Längerem gegen Störer rigoros vor. Als Präventivmaßnahme dürfen Stadioneigentümer und Heimverein aufgrund ihres Hausrechts bestimmte Personen des Stadions verweisen. Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat erst kürzlich entschieden, dass ein Stadionverbot auch ohne Nachweis einer Straftat bereits dann erlassen werden darf, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass der Betroffene künftig Störungen verursachen könnte.
Nach einem Platzsturm bei einem Wiener Fußballderby, der zu einem Spielabbruch geführt hatte, erhielten die Gewaltbereiten österreichweites Stadionverbot. Dieselbe Strafe bekamen die vermummten „Fans“aufgebrummt, die nach einem Match versucht hatten, den Gästesektor zu stürmen. Nicht besser erging es einem Unbelehrbaren, der einen Linienrichter mit einem Feuerzeug bewarf und dadurch am Kopf verletzte. Auch Werfer von pyrotechnischen Gegenständen müssen mit strengen Sanktionen rechnen.
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat zum Beispiel entschieden, dass identifizierte Böllerwerfer und andere Krawallmacher im Stadion auch für Geldstrafen haften, die Profifußballvereine wegen solcher Aktionen zahlen müssen. Ein Unruhestifter, der während eines deutschen Zweitligaspiels einen Knallkörper unter die Zuschauer geworfen hatte, wurde zum Beispiel zu 20.340 Euro verurteilt. Muss nach Ausschreitungen ein Spiel vor leeren Rängen ausgetragen werden, wie dies erst kürzlich Sturm Graz nach einem Becherwurf beschieden war, entgehen dem veranstaltenden Verein beträchtliche Einnahmen. Auch der Ersatz dieses Schadens kann unter Umständen vom Verursacher gefordert werden.
Aber auch sonst droht Krawallmachern neuerdings erhebliches Ungemach. Nach einem Fußballspiel stürmte eine Gruppe Gewaltbereiter vor einem Stadion geschlossen auf friedliche Anhänger der gegnerischen Mannschaft los und verletzte einen davon schwer. Der Mann klagte einen aus dieser Gruppe auf Schmerzensgeld. Dieser rechtfertigte sich damit, „nur“Mitläufer gewesen zu sein. Das spiele keine Rolle, entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) in Österreich zuletzt. Alle Beteiligten, die vorsätzlich ein unerlaubtes und gefährliches Ziel verfolgen, haften für den dadurch verwirklichten Schaden ohne weitere Prüfung der Kausalität ihres Handelns solidarisch als Mittäter. Der Becherwerfer von Graz fasste übrigens wegen Körperverletzung eine unbedingte Haftstrafe von drei Monaten aus.