Wenn Bahnfahren nicht Nerven spart
Für verspätete Züge und damit verbundene Unannehmlichkeiten müssen Bahnunternehmen aufkommen.
Verspätete Züge, verloren gegangene Koffer – nicht immer läuft bei Reisen alles glatt. Zur Sicherung der Rechte und Ansprüche der Fahrgäste wurden mit der Europäischen Bahngastrechteverordnung rechtliche Mindeststandards in der EU geschaffen. Das entsprechende Gesetz dazu ist in Österreich das Eisenbahn-Beförderungsund Fahrgastrechtegesetz. Ein kurzer Überblick zu den wichtigsten Fragen bei Zugverspätung oder -ausfall.
Vorweg: Fahrgäste sind vom Eisenbahnunternehmen über Störungen, Verspätungen und Zugausfälle sowie deren voraussichtliche Auswirkungen angemessen zu informieren (zum Beispiel am Schalter, Fahrkartenautomaten, durch Aushänge, über Monitore etc.). Wurde der Fahrgast bereits vor Kauf der Fahrkarte über die Verspätung informiert, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Bis zu einer Verspätung von einer Stunde bestehen keine Ansprüche des Fahrgasts. Wird jedoch aufgrund einer Zugverspätung der Anschluss an einen anderen Zug versäumt, fällt der Zug ganz oder auf einer Teilstrecke aus oder hat der Zug mehr als 60 Minuten Verspätung, kann der Fahrgast zwischen folgenden Möglichkeiten wählen:
Verzicht auf die Weiterfahrt und gegebenenfalls kostenfreie Rückfahrt zum Fahrtantrittsbahnhof bei nächster Gelegenheit. Das Bahnunternehmen hat in diesem Fall die nicht in Anspruch genommene Strecke bzw. die gesamte Strecke, wenn die Fahrt sinnlos geworden ist, gebührenfrei zu erstatten.
Der Gast kann die Fahrt auch mit geänderter Streckenführung bis zum Zielort bei nächster Gelegenheit oder zu einem späteren Zeitpunkt (innerhalb eines angemessenen Zeitraums) fortsetzen. Das Eisenbahnunternehmen hat die Geltungsdauer des Fahrausweises zu verlängern oder diesen für den neuen Beförderungsweg gültig zu schreiben.
Wurde aufgrund der Verspätung eines Zuges der letzte Anschlusszug verpasst, kann der Fahrgast in einem Hotel übernachten bzw. ein Taxi nutzen. Der im Nah- und Regionalverkehr festgelegte Höchstbetrag für eine Hotelübernachtung beträgt bis 80 Euro und für eine Taxifahrt 50 Euro, jeweils pro Person.
Hat der Zug mehr als eine Stunde Verspätung, hat der Fahrgast Anspruch auf Verspätungsentschädigung in Höhe von 25 Prozent des Ticketpreises, ab zwei Stunden sind es 50 Prozent. Für Hin- und Retourfahrkarten wird der anteilige Preis pro Fahrtrichtung entschädigt.
Welche Rechte haben Jahreskartenbesitzer?
Eisenbahnunternehmen müssen im Regionalverkehr an sie eine Fahrpreisentschädigung bezahlen, wenn ihre Züge den gesetzlich vorgegebenen Pünktlichkeitsgrad von 95 Prozent nicht erreichen. Der Entschädigungsanspruch kann je nach Jahreskarte und Unternehmen betraglich differieren. Der Pünktlichkeitsgrad muss monatlich auf der Homepage des Unternehmens veröffentlicht werden.
Entschädigungsanträge sind bei dem Eisenbahnunternehmen einzubringen, das die Fahrkarte ausgestellt hat. Kann ein Anspruch mit dem Unternehmen nicht selbst geregelt werden, bietet die gesetzlich installierte österreichische Schlichtungs- und Durchsetzungsstelle kostenlos Hilfe an: Agentur für Passagierund Fahrgastrechte (www.apf.gv.at).