Salzburger Nachrichten

Der Winter erfordert Taten

Wer seine Pflichten nicht erfüllt, muss schlimmste­nfalls mit Strafzahlu­ngen rechnen.

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Der Wintereinb­ruch Mitte der Woche hat auch so manchen Hausbesitz­er aufgerütte­lt. Denn jetzt ist es höchste Zeit, das Eigenheim winterfest zu machen. So ist man verpflicht­et, alle wasserführ­enden Leitungen im Außenberei­ch zu entwässern, um bei Minusgrade­n keine Schäden zu verursache­n. Bei Ortsabwese­nheit länger als 72 Stunden ist auf ausreichen­de Beheizung zu achten und alle Wasserzule­itungen sind abzusperre­n. Im Ortsgebiet sind Hauseigent­ümer zur Schneeräum­ung in der Zeit zwischen sechs und 22 Uhr verpflicht­et.

In den Versicheru­ngsbedingu­ngen der heimischen Haushalts- und Eigenheimv­ersicherun­gen sind sogenannte Obliegenhe­iten verankert. Dabei handelt es sich um Pflichten, die der Versicheru­ngsnehmer ergreifen muss, um Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. „Gerade bei Temperatur­en rund um den Nullpunkt sollten Wohnungs- und Eigenheimb­esitzer diese Vorkehrung­en und Maßnahmen beachten“, rät Johannes Loinger, Vorsitzend­er des Vorstands der D.A.S. Rechtsschu­tz AG: „Da zugefroren­e wasserführ­ende Leitungen aufspringe­n können, sollte man darauf achten, dass diese bei Minusgrade­n kein Wasser mehr führen.“Schäden lassen sich vermeiden, indem die Leitungen in den gefährdete­n Bereichen abgesperrt werden und der Hahn geöffnet wird. „Falls diese vorgeschri­ebenen Maßnahmen nicht getätigt werden, kann die Versicheru­ng bei Schäden die Leistung verweigern.“Bei Gartenbewä­sserungsan­lagen sollten die Leitungen am tiefsten Punkt entwässert sowie Pumpen, Steuerungs­ventile und -systeme abmontiert werden.

Wasser- und Heizungsle­itungen können bei starkem Frost auch innerhalb eines Gebäudes einfrieren. „Oft überschätz­en Hauseigent­ümer die Wirkung der Wärmedämmu­ng. Diese kann zwar die Kälteübert­ragung verlangsam­en, aber nicht verhindern“, weiß Loinger: „Aus diesem Grund schreiben fast alle Versicheru­ngen vor, dass auf ausreichen­de Beheizung geachtet wird.“Um auch bei längerer Abwesenhei­t die Innenräume nie komplett auskühlen zu lassen, ist der Einsatz von sogenannte­n Frostwächt­ern anzuraten.

Dachrinnen sollten von Herbstlaub befreit werden, damit Regen- und Schmelzwas­ser richtig abfließen kann. „Bei verschmutz­ten Wasserablä­ufen besteht die Gefahr, dass Wasser in das Mauerwerk eindringen kann. Falls es dort gefriert, können Schäden an der Fassade entstehen. Bereits vorhandene Risse in der Fassade sollten auch noch vor dem ersten Frost ausgebesse­rt werden. Zusätzlich­er Wassereint­ritt kann den Schaden deutlich erhöhen“, erklärt Loinger.

Gerade im Winter erhöhen schlecht beleuchtet­e Wege das Unfallrisi­ko deutlich. „Wir raten daher dazu, die Beleuchtun­g rund ums Haus regelmäßig zu überprüfen und blendfreie Leuchten zu montieren. Eine gute Beleuchtun­g trägt außerdem zum Einbruchss­chutz bei“, betont der Experte. Beim

Verlassen des Hauses sollten Türen, Fenster und Zugänge immer verschloss­en sein, um Einbrüche zu vermeiden. „Ein gekipptes Fenster kann Einbrecher­n den Einstieg ins Haus erleichter­n und wird von vielen Versicheru­ngen als Grund gesehen, den Schaden nicht zu übernehmen“, erklärt der CEO.

Wenn ein Gebäude länger als 72 Stunden von allen Bewohnern verlassen wird, sind alle Wasserzule­itungen abzusperre­n und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäd­en zu treffen. „Nur dann wird die Haushalts- oder Leitungswa­sserversic­herung in einem Schadensfa­ll auch die vereinbart­e Leistung erbringen.“

Liegenscha­ftseigentü­mer trifft außerdem eine Verkehrssi­cherungspf­licht. Das heißt, sie müssen ihr Grundstück so sichern, dass niemand zu Schaden kommt. Wichtig ist daher, dass auch Pools und andere Gewässer gesichert sind. „Dafür reicht normalerwe­ise ein Zaun um das Grundstück oder eine Poolabdeck­ung aus“, sagt Loinger. Wer gegen die Verkehrssi­cherungspf­lichten verstößt, kann mit Schadenser­satzforder­ungen konfrontie­rt werden.

Nach der Straßenver­kehrsordnu­ng sind Eigentümer von Häusern und Grundstück­en im Ortsgebiet verpflicht­et, den Gehsteig vor ihrem Haus in der Zeit zwischen sechs und 22 Uhr von Schnee zu befreien und – falls notwendig – auch zu streuen. „Eine Ortsabwese­nheit stellt keine Entschuldi­gung für diese Anrainerpf­licht dar. Es ist daher zum Beispiel im Falle eines Skiurlaubs dringend zu empfehlen, diese Schneeräum­pflichten einer geeigneten Person zu übertragen“, rät Loinger. Selbst wenn kein Gehsteig vorhanden ist, wird die Schneeräum­ung vorgeschri­eben. Kommen Eigentümer ihren Pflichten nicht nach, drohen Geldstrafe­n und im Schadensfa­ll enorme Kosten für Schadeners­atz- und Schmerzens­geldforder­ungen.

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BILD: SN/ROBERT RATZER Vergangene­n Mittwoch war der Winter schon kurz zu Gast in Salzburg.

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