Untreue-Paragraf hat grundsätzliche Fehler
Hat Heinz Schaden wirklich spekuliert? Was ursprünglich gedacht war, um Bankmanager zu bestrafen, sollte man reformieren.
Die Urteile der Gerichte gegen den ExBürgermeister der Stadt Salzburg, Heinz Schaden, und andere in der Swap-Affäre wegen Untreue sind rechtskräftig und so hinzunehmen. Die Richter haben ihre Pflicht formal nach bestem Wissen und Gewissen erfüllt und dem Gesetz nach geurteilt. Die verhängten Strafen sind der Höhe nach aber problematisch.
Das Problem liegt nicht so sehr in der Tätigkeit der Gerichte, sondern in der Gesetzeslage. Der Tatbestand der Untreue wurde 1927 nachträglich in das Strafgesetz als klassische Anlassgesetzgebung eingeführt. Durch die Bankenzusammenbrüche ab 1926 erlitten viele Sparer großen Schaden. Das Verhalten der Bankdirektoren, die für diese Schäden verantwortlich waren, konnte nicht geahndet werden, weil sie sich nicht persönlich bereichert hatten. Der daraufhin eingeführte Tatbestand der Untreue behandelte die ungetreue, pflichtwidrige Verwaltung von fremden Geldern. Die Einreihung der Untreue in die anderen Vermögensdelikte wie Veruntreuung, Diebstahl, Betrug oder Raub war jedoch ein Fehler. Es ist ein grundsätzlicher Unterschied, ob sich jemand Geld aneignet oder ob jemand Pflichten bei der Verwaltung von Geldern verletzt. Auch die Bezeichnung als untreu erscheint nicht passend, weil der Gedanke an eine Veruntreuung erweckt wird.
Der Gesetzestext wurde so formuliert, dass sich der Täter bewusst sein musste, dass er einen Schaden verursacht oder das sogar mit Absicht tat. Praktisch ist das aber nie vorgelegen. Daher hat die Rechtsprechung in der Folge festgelegt, dass ein bedingter Vorsatz genügt, also die Schädigung in Kauf genommen wird. Zwischen in Kauf nehmen und absichtlichem Handeln gibt es aber einen großen Unterschied. Die Verfolgung von leichtsinnigen Spekulationen durch Bankfunktionäre entsprach zwar dem Willen der Bevölkerung, aber nicht die Art und Weise. Die Bestrafung der Untreue erfolgt nach dem verursachten Schaden, bei den übrigen Vermögensdelikten aber nach der Höhe des angeeigneten Betrags. Das war ein Fehler, weil die Höhe des entstandenen Schadens vom Beschuldigten faktisch nicht beeinflussbar ist. Diese beiden grundsätzlichen Fehler beim Tatbestand der Untreue wurden schon früher bemängelt. Bei der Einführung des Untreue-Paragrafen hat man sicher nicht an spekulierende Politiker gedacht. Bei Börsenpapieren kam es aber, wie bei allen Spekulationen, auch zu größeren Verlusten bei den öffentlichen Kassen. Die Folge waren häufig Anklagen wegen Untreue, wie auch gegen Schaden.
Ein weiteres Problem ist: Verfahren wegen Untreue werden in der Regel von Schöffengerichten bearbeitet und durch Urteile abgeschlossen. Urteile von Schöffengerichten kann man aber nur durch Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Strafe bekämpfen. Wegen Schuld kann man nicht berufen.