Mit Punsch verbrühtes Kind erhält kein Geld
Eine damals Achtjährige, die bei einer Silvesterfeier in einer Pongauer Gemeinde 2017 mit heißem Punsch aus einem umgekippten Becher schwer verbrüht wurde, erhält keinen Schadenersatz: Ein damals hoher Ortsparteifunktionär, der das Getränk ausgeschenkt hatte, müsse nicht zahlen, urteilte nun der Oberste Gerichtshof (OGH).
Zu dem „Silvesterpunsch“hatte damals die Orts-ÖVP geladen. Das Mädchen war mit einer Freundin sowie den Müttern der beiden zum Event gekommen. Der damalige Parteichef füllte vier Becher mit sehr heißem Kinderpunsch und stellte sie vor der Gruppe ab. Alle vier wollten zugreifen, weil der Becher aber heiß war, stellten sie das Getränk zurück auf den Tisch. Doch dann fiel ein Becher um. Die Flüssigkeit ergoss sich in den Stiefel des Kindes. Es erlitt schwerste Verbrühungen am Bein. Die Schülerin musste zur Behandlung ihre langen Haare opfern, denn die Kopfhaut musste für Hauttransplantationen verwendet werden. Hautschädigungen am Unterschenkel dürften bleiben. Zivilrechtlich versucht die Familie seither, von der Partei (der Landes-ÖVP, denn die Ortsgruppe hat keine Rechtspersönlichkeit) oder vom Ex-Ortsparteichef Schadenersatz zu bekommen.
Vor dem OGH ging es um die Frage, ob der Mann, der ausgeschenkt hatte, haftet. Er hatte den Vorfall seiner Haftpflichtversicherung gemeldet. Sie zahlte dem Kind 3000 Euro. Doch seine Familie forderte 58.000 Euro Schadenersatz. Vor Gericht bestritt der beklagte Mann, schuld zu sein. Er habe den Becher nicht umgestoßen. Auch habe er den Schaden nie anerkannt, sondern nur seinen Versicherungsvertreter angerufen, „um einen Schaden zu melden“.
Der Anwalt der Familie war der Ansicht, dass durch die Zahlung der Versicherung bereits ein Anerkenntnis für den Schaden vorliege.
Für Beklagten galt keine erhöhte Sorgfaltspflicht
Überdies habe sich der ExPolitiker sorglos verhalten. Das Landesgericht Salzburg als auch das Oberlandesgericht Linz wiesen die Klage ab. Wer für das Umkippen des Bechers verantwortlich sei, habe nicht festgestellt werden können. Zudem könne man aus der Versicherungsmeldung noch nicht ableiten, dass die Forderungen des Kindes anerkannt worden seien. Dem schloss sich der OGH an und ergänzte, dass der Beklagte nicht Veranstalter gewesen sei – dadurch scheide eine Veranstalterhaftung für ihn aus. Schließlich habe es sich bei der Ausgabe des Punsches um eine Schenkung gehandelt: Für den Beklagten hätte somit keine erhöhte Sorgfaltspflicht gegolten.