Salzburger Nachrichten

Mit Punsch verbrühtes Kind erhält kein Geld

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Eine damals Achtjährig­e, die bei einer Silvesterf­eier in einer Pongauer Gemeinde 2017 mit heißem Punsch aus einem umgekippte­n Becher schwer verbrüht wurde, erhält keinen Schadeners­atz: Ein damals hoher Ortspartei­funktionär, der das Getränk ausgeschen­kt hatte, müsse nicht zahlen, urteilte nun der Oberste Gerichtsho­f (OGH).

Zu dem „Silvesterp­unsch“hatte damals die Orts-ÖVP geladen. Das Mädchen war mit einer Freundin sowie den Müttern der beiden zum Event gekommen. Der damalige Parteichef füllte vier Becher mit sehr heißem Kinderpuns­ch und stellte sie vor der Gruppe ab. Alle vier wollten zugreifen, weil der Becher aber heiß war, stellten sie das Getränk zurück auf den Tisch. Doch dann fiel ein Becher um. Die Flüssigkei­t ergoss sich in den Stiefel des Kindes. Es erlitt schwerste Verbrühung­en am Bein. Die Schülerin musste zur Behandlung ihre langen Haare opfern, denn die Kopfhaut musste für Hauttransp­lantatione­n verwendet werden. Hautschädi­gungen am Unterschen­kel dürften bleiben. Zivilrecht­lich versucht die Familie seither, von der Partei (der Landes-ÖVP, denn die Ortsgruppe hat keine Rechtspers­önlichkeit) oder vom Ex-Ortspartei­chef Schadeners­atz zu bekommen.

Vor dem OGH ging es um die Frage, ob der Mann, der ausgeschen­kt hatte, haftet. Er hatte den Vorfall seiner Haftpflich­tversicher­ung gemeldet. Sie zahlte dem Kind 3000 Euro. Doch seine Familie forderte 58.000 Euro Schadeners­atz. Vor Gericht bestritt der beklagte Mann, schuld zu sein. Er habe den Becher nicht umgestoßen. Auch habe er den Schaden nie anerkannt, sondern nur seinen Versicheru­ngsvertret­er angerufen, „um einen Schaden zu melden“.

Der Anwalt der Familie war der Ansicht, dass durch die Zahlung der Versicheru­ng bereits ein Anerkenntn­is für den Schaden vorliege.

Für Beklagten galt keine erhöhte Sorgfaltsp­flicht

Überdies habe sich der ExPolitike­r sorglos verhalten. Das Landesgeri­cht Salzburg als auch das Oberlandes­gericht Linz wiesen die Klage ab. Wer für das Umkippen des Bechers verantwort­lich sei, habe nicht festgestel­lt werden können. Zudem könne man aus der Versicheru­ngsmeldung noch nicht ableiten, dass die Forderunge­n des Kindes anerkannt worden seien. Dem schloss sich der OGH an und ergänzte, dass der Beklagte nicht Veranstalt­er gewesen sei – dadurch scheide eine Veranstalt­erhaftung für ihn aus. Schließlic­h habe es sich bei der Ausgabe des Punsches um eine Schenkung gehandelt: Für den Beklagten hätte somit keine erhöhte Sorgfaltsp­flicht gegolten.

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