Berufsverbot für Ärzte nur bei Vorsatzdelikt
Nach dem Tod des eineinhalbjährigen Buben steht den Medizinern auch ein Verfahren vor der Disziplinarkommission der Ärztekammer bevor. Dieses Gremium ist als unabhängige Kommission unter dem Vorsitz eines Berufsrichters eingesetzt. Sie ahndet laut Ärztegesetz Verhalten, das dem Ansehen der Ärzteschaft schadet oder die Berufspflichten verletzt.
Die Disziplinarkommission befasse sich mit jedem strafrechtlichen Fall, sagt Salzburgs Ärztekammerpräsident Karl Forstner. „Allerdings trifft die Kommission erst eine Entscheidung, wenn ein Urteil rechtskräftig ist.“Als Disziplinarstrafen sind möglich: ein Verweis, eine Geldstrafe bis 36.340 Euro, eine befristete Untersagung der Berufsausübung oder die Streichung von der Ärzteliste. Ein Berufsverbot werde normalerweise nur bei Vorsatzdelikten verhängt, heißt es vonseiten der Ärztekammer. Da es im aktuellen Fall um ein Fahrlässigkeitsdelikt gehe, sei nicht von einem Berufsverbot auszugehen.
Präsident Karl Forstner gibt zu bedenken, dass es sich um zwei Ärzte handle, die jahrelang tadellos gearbeitet hätten. „Das kann diesen Fall nicht kompensieren und ist auch keine Entschuldigung, aber ein Aspekt, der beachtet werden sollte.“
In dem aktuellen Fall läuft zudem noch ein Zivilverfahren, in dem die Eltern des Kindes Schadenersatzforderungen von 81.000 Euro stellen. Dieses Verfahren ist bis zum Abschluss des Strafverfahrens unterbrochen.
Bei Spitalsärzten haftet das Krankenhaus für solche Forderungen. Die Spitäler können
Strafen aber im Regress von den Ärzten zurückfordern. Bei den Salzburger Landeskliniken wird das aber in einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2012 ausgeschlossen. In der Präambel der Vereinbarung heißt es, es solle nicht darum gehen, Schuldige zu suchen, sondern im Sinne der Patientensicherheit eine offene Diskussions- und Fehlerkultur zu entwickeln.
SALK-Geschäftsführer Paul Sungler sagt, dass man in den vergangenen Jahren viel Geld in Risk- und Qualitätsmanagement investiert habe. „Wir haben seit 2011 dafür 890.000 Euro ausgegeben. Unsere Haftpflichtversicherung gewährt uns alle drei Jahre einen Nachlass, den wir in
„Vonseiten des Managements lag kein Fehler vor.“
das Riskmanagement investieren.“Sungler sieht die diesbezüglichen Bemühungen der SALK insofern bestätigt, als in dem aktuellen Fall die Anklage nach dem Verbandshaftungsgesetz zurückgelegt worden sei. „Von Managementseite lag kein Fehler vor. Vorgaben und Standardverfahrensweisen sind vorhanden. Ob sich alle daran gehalten haben, ist eine andere Frage.“
Die Landeskliniken haben mit den beiden Medizinern die Auflösung des Dienstvertrags vereinbart. Ein Schritt, den Ärztekammerpräsident Karl Forstner kritisch sieht. „Ich hätte mir vorstellen können, dass man eine Perspektive für die Leute haben könnte. Es wäre auch ein wichtiges Signal in einem gefahrengeneigten Beruf, dass der Betrieb den Mitarbeitern beisteht.“Beide Mediziner sind mittlerweile wieder berufstätig.