Diskriminierung bei den Pensionen
Nach der kürzlich beschlossenen Gesetzesänderung können ASVG-Versicherte ab 1. 1. 2020 (wieder) nach 45 Arbeitsjahren ohne Abschläge in Pension gehen. Leider gilt diese Regelung nicht rückwirkend und somit werden die Jahrgänge 1954–1957 finanziell stark benachteiligt. Ich bin Jahrgang 1957, begann mit 15 Jahren eine Lehre und habe durchgehend 47 Jahre, somit bis zum 62. Lebensjahr, gearbeitet. Seit Februar dieses Jahres bin ich in Pension, wobei ich Abschläge von 12,6 Prozent hinnehmen muss. Nach der nun beschlossenen Gesetzesänderung stellt dies eine gravierende Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung dar, die mich einfach nur ärgert. Die Auswirkungen dieser Abschläge möchte ich anhand eines Rechenbeispiels für einen Mann, der angenommen seit 1. 11. 2019 mit 62 Jahren und 45 Beitragsjahren in der „vorzeitigen Alterspension mit langer Versicherungsdauer“ist, und einen Pensionsanspruch von monatlich brutto 2500 Euro hat, aufzeigen:
Die Abschläge betragen mtl. brutto 315 Euro – oder netto 204 Euro. Hochgerechnet auf das Jahr sind das (mit Sonderzahlungen) netto 2900 Euro. Bei einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 79 Jahren errechnet sich eine Summe von netto knapp 50.000 Euro! Nur zwei Monate später könnte dieser Mann ohne Abschläge in Pension gehen. Das kann es ja wohl nicht sein! Ich fordere hier dringend eine Aufhebung dieser höchst unfairen gesetzlichen Bestimmung, anderenfalls bleibt wohl nur der Gang zum Verfassungsgerichtshof. Otto Kriechhammer