Salzburger Nachrichten

Billigflug­linie Ryanair unterliegt in einem Zivilproze­ss in Salzburg

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Ein Aufsehen erregendes Urteil zulasten der Fluglinie Ryanair wurde Ende 2019 am Bezirksger­icht (BG) Salzburg gefällt – und ist seit 15. Jänner rechtskräf­tig. In dem Zivilverfa­hren ging es um eine Klage von AirHelp – einem Unternehme­n, das weltweit Fluggäste bei der Schadensre­gulierung rechtlich unterstütz­t – gegen den Billigflug­riesen mit Sitz in Irland.

Im Hintergrun­d der Klage standen Entschädig­ungsforder­ungen von drei Ryanair-Passagiere­n, deren Flug von Salzburg nach London fast dreieinhal­b Stunden Verspätung hatte. Die Fluggäste traten ihre Ansprüche – sie begehrten je 250 Euro Entschädig­ung – an AirHelp (Hauptsitz: Hongkong) ab, das daraufhin Ryanair am BG Salzburg klagte.

Die beklagte Fluglinie, so teilte AirHelp-Sprecher Lukas von Zittwitz nun den SN mit, verweigert­e im Verfahren jedoch die Auszahlung einer Entschädig­ung, und zwar unter Verweis auf ihre Beförderun­gsbedingun­gen. In diesen sei nämlich durch Klauseln geregelt, dass zum einen irisches Recht zur Anwendung gelange und im Klagsfall ausschließ­lich irische Gerichte zuständig seien. Zum anderen sei auch die Abtretung

von Forderunge­n des Fluggastes an Dritte (hier: an AirHelp, Anm.) nicht zulässig. Abgesehen davon, so argumentie­rte die Fluglinie in ihrer Klagebeant­wortung weiters, sei die Flugverspä­tung auf „außergewöh­nliche Umstände“zurückzufü­hren gewesen, die „außerhalb des Einflussbe­reichs“von Ryanair gelegen seien.

Das Salzburger Gericht gab AirHelp jedoch uneingesch­ränkt recht: Im Urteil – das den SN vorliegt – heißt es sinngemäß: Die konkreten Klauseln in den Allgemeine­n Beförderun­gsbedingun­gen von Ryanair, wonach Verfahren über Entschädig­ungszahlun­gen bei Flugverspä­tungen oder -ausfällen ausschließ­lich vor irischen Gerichten zu führen seien, sind „unwirksam“. Vielmehr regle die EU-Fluggastre­chteverord­nung,

dass Kläger ihre Ansprüche entweder am Gericht des Abflugorts (Startland) oder an jenem des Ankunftsor­ts (Zielland) einbringen können. Fazit des rechtskräf­tigen Urteils vom 15. Jänner: Die Einrede von Ryanair, das BG Salzburg sei örtlich unzuständi­g, „wird verworfen“. Und: Die Fluglinie muss der Klägerin jeweils binnen 14 Tagen den Betrag von 250 Euro bezahlen sowie deren Verfahrens­kosten ersetzen.

Christian Leininger, als Rechtsanwa­lt für die obsiegende Klägerin tätig, übte nach dem Urteil in einer AirHelp-Aussendung Kritik an Ryanair: „Mit unzulässig­en Klauseln versucht Ryanair seine Passagiere davon abzuhalten, Entschädig­ungszahlun­gen einzuforde­rn. Das ist für uns nicht hinnehmbar.“

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BILD: SN/ROBERT RATZER Laut Salzburger Urteil kann Ryanair sehr wohl auch an einem Gericht außerhalb Irlands geklagt werden.

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