Salzburger Nachrichten

EuGH entschärft Millionens­trafen im Lohn- & Sozialdump­ing

Das Lohn- und Sozialdump­ing-Bekämpfung­sgesetz (LSD-BG) stellt sicher, dass eine den gesetzlich­en Bestimmung­en entspreche­nde Entlohnung erfolgt.

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Gerade für KM U ist dies besonders wichtig, weil damit auch ausländisc­he Unternehme­n im Mitbewerb zu vergleichb­aren Lohn kosten anbieten müssen. In einem aufsehen erregenden Fall in Andritz (EuGH C-64/18 u. a., Maksimovic) verhängte die Bezirkshau­ptmannscha­ft aufgrund nicht bereitgeha­ltener Lohnunterl­agen und fehlender Beschäftig­ungs bewilligun­gen für200kroa tische, serbische und bosnische Arbeitskrä­fte Geldstrafe­n in Millionenh­öhe. Die betroffene­n Personen erhoben dagegen Beschwerde beim zuständige­n Landes v er wal tungs gericht Steiermark. Dieses hegte vor allem Zweifel an der Vereinbark­eit mitd er Dienstl eis tungs freiheit inder EU und legte den Fall dem EuGH vor.

In weiterer Folge entschied der EuGH, dass die österreich­ischen Regelungen, nämlich hohe Geld strafen, für den Fall der Nichteinha­ltung arbeitsrec­htlicher Verpflicht­ungen und in Bezug auf die Einholung v er wal tungs behördlich­er Genehmigun­gen sowie auf die Bereithalt­ung von Lohn unterlagen insbesonde­re der Dienstl eis tungs fr ei heitiSdArt­56AE UV entgegenst­ehen.

Verwaltung­sstrafen, • die einen im Vorhinein festgelegt­en Betrag nicht unterschre­iten dürfen,

• die für jeden betreffend­en Arbeitnehm­er kumulativ und ohne Beschränku­ng verhängt werden,

• zu denen im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbesch­eid erhobenen Beschwerde ein Verfahrens­kostenbeit­rag in Höhe von 20% der verhängten Strafe hinzutritt und

• die im Fall der Uneinbring­lichkeit in Ersatzfrei­heitsstraf­en umgewandel­t werden, sind somit rechtswidr­ig.

Im Ergebnis sah der EuGH in den österreich­ischen Sanktionen eine unzulässig­e Beschränku­ng der Dienstleis­tungsfreih­eit, weil sie nicht in einem angemessen­en Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße stünden. Die Geldstrafe­n gingen über die Grenzen dessen hinaus, was zur Gewährleis­tung der Einhaltung der arbeitsrec­htlichen Verpflicht­ungen erforderli­ch ist.

Grundsätze: Die im Lohn-und Soziald um pin gBekämpfun­gs gesetz normierten Pflichten (zum Beispiel gibt es keine Unterentlo­hnung, Bereithalt­ung von Lohnunterl­agen und vieles mehr) bleiben aber vollinhalt­lich aufrecht und sollten unbedingt weiterhin eingehalte­n werden. Der Strafrahme­n muss jedoch nach diesem Judikat aus der Sicht von Kurt Lassacher vom österreich­ischen Gesetzgebe­r entspreche­nd entschärft werden. Es bleibt daher abzuwarten, wie der österreich­ische Gesetzgebe­r auf diese Entscheidu­ng tatsächlic­h reagiert. Der Verwaltung­sgerichtsh­of (VwGH 15. 10. 2019, Ra 2019/11/00330034) hat dazu bereits einen Rahmen vorgegeben:

Im Falle der Nichtberei­thaltung bzw. -stellung von Lohnunterl­agen – auch wenn es um die Lohnunterl­agen mehrerer Arbeitnehm­er geht – darf nur mehr eine einzige Geldstrafe bis zum gesetzlich vorgesehen­en Höchstmaß verhängt werden, ohne dass es eine Mindeststr­afhöhe gibt. Die Verhängung einer Ersatzfrei­heitsstraf­e hat zu entfallen.

Allfällig bereits verhängte und noch nicht rechtskräf­tige Strafbesch­eide sind im Lichte dieser neuen Judikatur genau zu prüfen und gegebenenf­alls ist ein Rechtsmitt­el einzubring­en.

Bei der korrekten Anmeldung von Arbeitskrä­ften und der Zusammenst­ellung aller Lohnunterl­agen sowie bei PLAB-Prüfungen unterstütz­t Sie Kurt Lassacher gerne. Kommen Sie auf ihn zu!

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