EuGH entschärft Millionenstrafen im Lohn- & Sozialdumping
Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) stellt sicher, dass eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Entlohnung erfolgt.
Gerade für KM U ist dies besonders wichtig, weil damit auch ausländische Unternehmen im Mitbewerb zu vergleichbaren Lohn kosten anbieten müssen. In einem aufsehen erregenden Fall in Andritz (EuGH C-64/18 u. a., Maksimovic) verhängte die Bezirkshauptmannschaft aufgrund nicht bereitgehaltener Lohnunterlagen und fehlender Beschäftigungs bewilligungen für200kroa tische, serbische und bosnische Arbeitskräfte Geldstrafen in Millionenhöhe. Die betroffenen Personen erhoben dagegen Beschwerde beim zuständigen Landes v er wal tungs gericht Steiermark. Dieses hegte vor allem Zweifel an der Vereinbarkeit mitd er Dienstl eis tungs freiheit inder EU und legte den Fall dem EuGH vor.
In weiterer Folge entschied der EuGH, dass die österreichischen Regelungen, nämlich hohe Geld strafen, für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen und in Bezug auf die Einholung v er wal tungs behördlicher Genehmigungen sowie auf die Bereithaltung von Lohn unterlagen insbesondere der Dienstl eis tungs fr ei heitiSdArt56AE UV entgegenstehen.
Verwaltungsstrafen, • die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen,
• die für jeden betreffenden Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden,
• zu denen im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbescheid erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20% der verhängten Strafe hinzutritt und
• die im Fall der Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden, sind somit rechtswidrig.
Im Ergebnis sah der EuGH in den österreichischen Sanktionen eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, weil sie nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße stünden. Die Geldstrafen gingen über die Grenzen dessen hinaus, was zur Gewährleistung der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Verpflichtungen erforderlich ist.
Grundsätze: Die im Lohn-und Soziald um pin gBekämpfungs gesetz normierten Pflichten (zum Beispiel gibt es keine Unterentlohnung, Bereithaltung von Lohnunterlagen und vieles mehr) bleiben aber vollinhaltlich aufrecht und sollten unbedingt weiterhin eingehalten werden. Der Strafrahmen muss jedoch nach diesem Judikat aus der Sicht von Kurt Lassacher vom österreichischen Gesetzgeber entsprechend entschärft werden. Es bleibt daher abzuwarten, wie der österreichische Gesetzgeber auf diese Entscheidung tatsächlich reagiert. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 15. 10. 2019, Ra 2019/11/00330034) hat dazu bereits einen Rahmen vorgegeben:
Im Falle der Nichtbereithaltung bzw. -stellung von Lohnunterlagen – auch wenn es um die Lohnunterlagen mehrerer Arbeitnehmer geht – darf nur mehr eine einzige Geldstrafe bis zum gesetzlich vorgesehenen Höchstmaß verhängt werden, ohne dass es eine Mindeststrafhöhe gibt. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe hat zu entfallen.
Allfällig bereits verhängte und noch nicht rechtskräftige Strafbescheide sind im Lichte dieser neuen Judikatur genau zu prüfen und gegebenenfalls ist ein Rechtsmittel einzubringen.
Bei der korrekten Anmeldung von Arbeitskräften und der Zusammenstellung aller Lohnunterlagen sowie bei PLAB-Prüfungen unterstützt Sie Kurt Lassacher gerne. Kommen Sie auf ihn zu!