Prozess erst elf Jahre nach Hausdurchsuchung
Betreiber von Reinigungsfirmen jetzt wegen Steuerhinterziehung in den Jahren 2006 bis 2009 verurteilt.
Zwei Geschäftsführer bzw. Betreiber von Firmen aus dem Gebäudereinigungs- und Hausbetreuungsgewerbe – einer ist nach wie vor in der Branche aktiv – sahen sich Mittwoch am Landesgericht mit dem Vorwurf der Abgabenhinterziehung konfrontiert. Die zwei Serben zeigten sich vor dem Schöffensenat (Vorsitz: Richter Thomas Meingast) nunmehr umfassend geständig.
Dem Erstangeklagten (Verteidiger: RA Klaus Plätzer) wurde angelastet, die Finanz bereits in den Jahren 2006 bis 2009 um insgesamt rund 605.000 Euro an Umsatz-, Einkommens- und Kapitalertragssteuer geprellt oder zu prellen versucht zu haben. Konkret, so der Staatsanwalt, hatte der Erstangeklagte wiederholt unrichtige Steuererklärungen abgegeben, in denen er etwa über bloße Scheinrechnungen tatsächlich erbrachte Leistungen vorgaukelte. Die auf den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer
habe der Unternehmer als Vorsteuer ebenso geltend gemacht wie auch in Wirklichkeit nie getätigte Betriebsausgaben.
Der Zweitbeschuldigte (Verteidiger: RA Klaus Waha) hatte zwischen 2006 und 2009 die Finanz um 135.000 Euro geschädigt oder zu schädigen versucht. Laut Staatsanwalt gab er Steuererklärungen teils gar nicht bzw. teils mit falschem Inhalt ab. Zudem hatte er für den Erstangeklagten Scheinrechnungen erstellt, wonach seine Reinigungsfirma für jene des Landsmanns diverse Leistungen erbracht hätte.
Die zwei Verteidiger verwiesen einerseits zwar auf die Korrektheit der Vorwürfe, übten aber andererseits harsche Kritik an der extrem langen Dauer des Finanzstrafverfahrens. Anwalt Plätzer: „Die Hausdurchsuchung war 2009, der Prozess ist 2020. Der Akt hat bei den Behörden jahrelang geruht. Da ist nix passiert.“
Dies sah auch der Vorsitzende Richter so: „Die überlange, nicht von der Verteidigung zu verantwortende Verfahrensdauer ist hier neben dem Geständnis ein gewichtiger Milderungsgrund.“
Der Erstangeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 200.000 Euro verurteilt, die Hälfte davon unbedingt. Der Zweitangeklagte erhielt eine Geldstrafe von 45.000 Euro – auch zur Hälfte bedingt nachgesehen. Im Fall der Nichteinbringung setzte das Gericht Ersatzhaftstrafen von drei bzw. zwei Monaten fest. Rechtskräftig.