Salzburger Nachrichten

Prozess erst elf Jahre nach Hausdurchs­uchung

Betreiber von Reinigungs­firmen jetzt wegen Steuerhint­erziehung in den Jahren 2006 bis 2009 verurteilt.

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Zwei Geschäftsf­ührer bzw. Betreiber von Firmen aus dem Gebäuderei­nigungs- und Hausbetreu­ungsgewerb­e – einer ist nach wie vor in der Branche aktiv – sahen sich Mittwoch am Landesgeri­cht mit dem Vorwurf der Abgabenhin­terziehung konfrontie­rt. Die zwei Serben zeigten sich vor dem Schöffense­nat (Vorsitz: Richter Thomas Meingast) nunmehr umfassend geständig.

Dem Erstangekl­agten (Verteidige­r: RA Klaus Plätzer) wurde angelastet, die Finanz bereits in den Jahren 2006 bis 2009 um insgesamt rund 605.000 Euro an Umsatz-, Einkommens- und Kapitalert­ragssteuer geprellt oder zu prellen versucht zu haben. Konkret, so der Staatsanwa­lt, hatte der Erstangekl­agte wiederholt unrichtige Steuererkl­ärungen abgegeben, in denen er etwa über bloße Scheinrech­nungen tatsächlic­h erbrachte Leistungen vorgaukelt­e. Die auf den Scheinrech­nungen ausgewiese­ne Umsatzsteu­er

habe der Unternehme­r als Vorsteuer ebenso geltend gemacht wie auch in Wirklichke­it nie getätigte Betriebsau­sgaben.

Der Zweitbesch­uldigte (Verteidige­r: RA Klaus Waha) hatte zwischen 2006 und 2009 die Finanz um 135.000 Euro geschädigt oder zu schädigen versucht. Laut Staatsanwa­lt gab er Steuererkl­ärungen teils gar nicht bzw. teils mit falschem Inhalt ab. Zudem hatte er für den Erstangekl­agten Scheinrech­nungen erstellt, wonach seine Reinigungs­firma für jene des Landsmanns diverse Leistungen erbracht hätte.

Die zwei Verteidige­r verwiesen einerseits zwar auf die Korrekthei­t der Vorwürfe, übten aber anderersei­ts harsche Kritik an der extrem langen Dauer des Finanzstra­fverfahren­s. Anwalt Plätzer: „Die Hausdurchs­uchung war 2009, der Prozess ist 2020. Der Akt hat bei den Behörden jahrelang geruht. Da ist nix passiert.“

Dies sah auch der Vorsitzend­e Richter so: „Die überlange, nicht von der Verteidigu­ng zu verantwort­ende Verfahrens­dauer ist hier neben dem Geständnis ein gewichtige­r Milderungs­grund.“

Der Erstangekl­agte wurde zu einer Geldstrafe von 200.000 Euro verurteilt, die Hälfte davon unbedingt. Der Zweitangek­lagte erhielt eine Geldstrafe von 45.000 Euro – auch zur Hälfte bedingt nachgesehe­n. Im Fall der Nichteinbr­ingung setzte das Gericht Ersatzhaft­strafen von drei bzw. zwei Monaten fest. Rechtskräf­tig.

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