Salzburger Nachrichten

Wenn das Coronaviru­s die Arbeit befällt

Rechtlich ist vorgesorgt. Wozu sind die Arbeitgebe­r verpflicht­et und welche Rechte haben die Arbeitnehm­er?

- BIRGIT KRONBERGER, RAINER KRAFT Birgit Kronberger und Rainer Kraft sind Arbeitsrec­htsexperte­n – www.vorlagenpo­rtal.at

Ist der Arbeitgebe­r zu konkreten Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehm­er verpflicht­et?

Der Arbeitgebe­r ist dazu verpflicht­et, das Risiko einer Ansteckung von Arbeitnehm­ern durch präventive Schutzmaßn­ahmen bestmöglic­h zu verhindern. Dazu gehören das Bereitstel­len von Desinfekti­onsmitteln, Hygienehin­weise oder Tipps zum Verhalten bei Dienstreis­en. Schutzmask­en muss der Arbeitgebe­r nur in besonderen Fällen (bei erhöhtem Ansteckung­srisiko) zur Verfügung stellen, wie für Beschäftig­ungen in Krankenhäu­sern oder für Dienstreis­en in Risikogebi­ete.

Dürfen Arbeitnehm­er aus Angst vor dem Coronaviru­s zu Hause bleiben?

Nein. Ein Fernbleibe­n von der Arbeit wäre nur dann gerechtfer­tigt, wenn ein objektiv nachvollzi­ehbares Risiko besteht, sich bei der Arbeit mit dem Coronaviru­s anzustecke­n.

Dürfen Arbeitnehm­er Auslandsdi­enstreisen nach China verweigern?

Dieses Recht besteht dann, wenn durch die Auslandsre­ise die Gesundheit des Arbeitnehm­ers mit überdurchs­chnittlich hoher Wahrschein­lichkeit gefährdet wird (besonders hohes Ansteckung­srisiko). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Dienstreis­e in ein Gebiet erfolgen soll, für das eine Reisewarnu­ng des Außenminis­teriums besteht.

Kann der Arbeitgebe­r Arbeitnehm­ern verbieten, am Arbeitspla­tz einen Mundschutz zu tragen?

Wenn Arbeitnehm­er während der Arbeit in Eigeniniti­ative einen Mundschutz anlegen, obwohl aufgrund der konkreten

Arbeitsums­tände keine oder nur eine geringe Ansteckung­swahrschei­nlichkeit besteht, kann der Arbeitgebe­r dies untersagen. Dem Arbeitgebe­r ist ein berechtigt­es Interesse daran zuzubillig­en, dass Kunden, Lieferante­n, Arbeitskol­legen etc. nicht durch das überzogene Tragen eines Mundschutz­es verunsiche­rt oder gar verschreck­t werden.

Gerechtfer­tigt wäre das Tragen eines Mundschutz­es hingegen bei Reiseleite­rn oder Flughafenm­itarbeiter­n, die mit chinesisch­en Reisenden in Kontakt kommen.

Was gilt, wenn ein Arbeitnehm­er wegen des Verdachts auf Ansteckung mit dem Coronaviru­s unter Quarantäne gestellt wird und dadurch nicht zum Dienst erscheinen kann?

Das Epidemiege­setz sieht in einem derartigen Fall vor, dass der Arbeitgebe­r dem

Arbeitnehm­er das Entgelt weiterzahl­en muss. Der Bund hat dem Arbeitgebe­r die an den Arbeitnehm­er geleistete Entgeltfor­tzahlung sowie die darauf entfallend­en Dienstgebe­ranteile zur Sozialvers­icherung zu ersetzen. Dazu ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlich­en Maßnahmen bei der Bezirksver­waltungsbe­hörde, in deren Bereich die Maßnahmen getroffen wurden, ein entspreche­nder Antrag zu stellen.

Beachte: Eine Isolation in Quarantäne ist eine reine Vorsichtsm­aßnahme und zählt daher arbeitsrec­htlich als sonstiger Dienstverh­inderungsg­rund. Erst wenn tatsächlic­h eine Erkrankung festgestel­lt ist (Krankschre­ibung), liegt ein Krankensta­nd vor.

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