Wenn das Coronavirus die Arbeit befällt
Rechtlich ist vorgesorgt. Wozu sind die Arbeitgeber verpflichtet und welche Rechte haben die Arbeitnehmer?
Ist der Arbeitgeber zu konkreten Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer verpflichtet?
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, das Risiko einer Ansteckung von Arbeitnehmern durch präventive Schutzmaßnahmen bestmöglich zu verhindern. Dazu gehören das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln, Hygienehinweise oder Tipps zum Verhalten bei Dienstreisen. Schutzmasken muss der Arbeitgeber nur in besonderen Fällen (bei erhöhtem Ansteckungsrisiko) zur Verfügung stellen, wie für Beschäftigungen in Krankenhäusern oder für Dienstreisen in Risikogebiete.
Dürfen Arbeitnehmer aus Angst vor dem Coronavirus zu Hause bleiben?
Nein. Ein Fernbleiben von der Arbeit wäre nur dann gerechtfertigt, wenn ein objektiv nachvollziehbares Risiko besteht, sich bei der Arbeit mit dem Coronavirus anzustecken.
Dürfen Arbeitnehmer Auslandsdienstreisen nach China verweigern?
Dieses Recht besteht dann, wenn durch die Auslandsreise die Gesundheit des Arbeitnehmers mit überdurchschnittlich hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet wird (besonders hohes Ansteckungsrisiko). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Dienstreise in ein Gebiet erfolgen soll, für das eine Reisewarnung des Außenministeriums besteht.
Kann der Arbeitgeber Arbeitnehmern verbieten, am Arbeitsplatz einen Mundschutz zu tragen?
Wenn Arbeitnehmer während der Arbeit in Eigeninitiative einen Mundschutz anlegen, obwohl aufgrund der konkreten
Arbeitsumstände keine oder nur eine geringe Ansteckungswahrscheinlichkeit besteht, kann der Arbeitgeber dies untersagen. Dem Arbeitgeber ist ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, dass Kunden, Lieferanten, Arbeitskollegen etc. nicht durch das überzogene Tragen eines Mundschutzes verunsichert oder gar verschreckt werden.
Gerechtfertigt wäre das Tragen eines Mundschutzes hingegen bei Reiseleitern oder Flughafenmitarbeitern, die mit chinesischen Reisenden in Kontakt kommen.
Was gilt, wenn ein Arbeitnehmer wegen des Verdachts auf Ansteckung mit dem Coronavirus unter Quarantäne gestellt wird und dadurch nicht zum Dienst erscheinen kann?
Das Epidemiegesetz sieht in einem derartigen Fall vor, dass der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen muss. Der Bund hat dem Arbeitgeber die an den Arbeitnehmer geleistete Entgeltfortzahlung sowie die darauf entfallenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung zu ersetzen. Dazu ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Maßnahmen getroffen wurden, ein entsprechender Antrag zu stellen.
Beachte: Eine Isolation in Quarantäne ist eine reine Vorsichtsmaßnahme und zählt daher arbeitsrechtlich als sonstiger Dienstverhinderungsgrund. Erst wenn tatsächlich eine Erkrankung festgestellt ist (Krankschreibung), liegt ein Krankenstand vor.