Was ab jetzt wieder erlaubt ist
Überall einkaufen, zum Friseur gehen, sehr kleine Veranstaltungen: Wenn ein paar Grundregeln eingehalten werden, ist einiges wieder möglich.
„Covid-19-Lockerungsverordnung“nennt sich das Regelwerk, das unseren Alltag bis Ende Juni neu ordnet. Damit wurden am 1. Mai die seit 16. März geltenden strengen Ausgangsbeschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus ersetzt. Von einem normalen Alltag kann zwar noch lang keine Rede sein, doch einiges wird wieder erlaubt – vorausgesetzt, es werden ein paar Grundregeln eingehalten.
Öffentlicher Raum
Das Betreten des öffentlichen Raumes ist grundsätzlich wieder erlaubt – vorausgesetzt, es wird ein Meter Abstand zu Personen eingehalten, mit denen man nicht im gleichen Haushalt lebt, und es wird ein Mund-Nasen-Schutz getragen – und zwar an allen öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen. Spielplätze öffnen auch wieder. Die konkreten Bedingungen dafür legen aber die Bundesländer fest.
Zusammenkünfte
Waren Veranstaltungen seit Mitte März tabu, dürfen sie nun in sehr kleinem Rahmen stattfinden: Die Obergrenze liegt bei zehn Teilnehmern. „Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung“, heißt es in der Verordnung. Das gilt für kulturelle Events ebenso wie für Sportveranstaltungen (etwa Yogakurse oder Laufgruppen), für Hochzeiten oder Filmvorführungen (Kino). Ausnahmen sind Begräbnisse: Da sind nun 30 Teilnehmer erlaubt.
Private Treffen
Explizit festgehalten wird, dass Treffen im privaten Wohnbereich nicht in die Verordnung fallen. Das hatte zuletzt für massive Verwirrung gesorgt. Denn laut Sozialministerium
waren private Treffen – anders als es kommuniziert worden war – in den eigenen vier Wänden nie verboten. Aufgrund der Ausgangsbeschränkungen wäre es allerdings nicht erlaubt gewesen, sich zu dem Treffen zu begeben. Auch Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sind wieder erlaubt.
Einkaufen
Alle Geschäfte dürfen – unabhängig von ihrer Größe – wieder aufsperren. Es werden auch keine speziellen Öffnungszeiten mehr vorgeschrieben. Da Maskenpflicht gilt, dürfen auch mehr Menschen als bisher das Geschäft betreten: Statt 20 Quadratmetern müssen nur noch zehn pro Kunde zur Verfügung stehen (auch auf Märkten).
Gotteshäuser
Die Zehn-Quadratmeter-Regelung gilt auch für das Betreten von Gotteshäusern. Gottesdienste dürfen aber erst ab 15. Mai wieder in geschlossenen Räumen stattfinden, Gläubige müssen mindestens zwei Meter Abstand halten.
Öffentlicher Verkehr
Es gilt die Maskenpflicht. In der Verordnung wird aber klargestellt, dass die Abstandsregel von einem Meter nicht gilt, wenn das wegen großen Andrangs (etwa beim Ein- und Aussteigen) nicht möglich ist. Für Fahrgemeinschaften gilt, dass nicht mehr als zwei Personen, die nicht im selben Haushalt leben, in einer Reihe sitzen dürfen. Es besteht Maskenpflicht. Das gilt auch für Taxis.
Arbeitsplatz
Angestellte in Geschäften müssen weiter Schutzmasken tragen. Im Nicht-Kundenbereich ist das Tragen von Masken Vereinbarungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wo der Abstand nicht möglich ist, muss der Schutz durch andere Maßnahmen gewährleistet sein – bei Friseuren etwa durch das Tragen von Plexiglas-Visieren.
Sport
Reiten, Tennis, Golf – Sportarten, bei denen man sich nicht zu nahe kommt, sind erlaubt. Auch Leichtathletik-Anlagen sind wieder offen. Team-, Hallen- und Kampfsport sind wegen der Coronaansteckungsgefahr weiter verboten.
Reisebeschränkung
Die Einreisebeschränkungen nach Österreich wurden bis Ende Mai verlängert – samt Ausnahmen für die 24-Stunden-Pflege und Saisonarbeiter. Die Slowakei erleichtert ihren Bürgern, die als Pflegerinnen und Pfleger in Österreich sind, übrigens die Heimfahrt: Sie müssen nach dem Grenzübertritt nicht mehr 14 Tage in eine staatliche Quarantäne-Einrichtung, sondern können direkt nach Hause, sofern sie einen aktuellen Coronatest haben.
In Warteposition
Obwohl laut Verordnung das Betreten von Gaststätten und Beherbergungsbetrieben bis 30. Juni untersagt ist, stellte Tourismusministerin Elisabeth Köstinger klar, dass am Stufenplan – Restaurants öffnen am 15. Mai, Hotels Ende Mai – festgehalten wird. Dies sei aber in der neuen Verordnung noch nicht abgebildet, hieß es, da die nächsten Schritte abhängig von der Entwicklung der Coronazahlen seien. Auch das geplante Aufsperren von Museen oder Bädern steht aus demselben Grund noch nicht in der Verordnung. Ausdrücklich verboten ist hingegen das Öffnen von Bordellen. Auch Indoorspielplätze, Paintballanlagen, Museumsbahnen oder Ausflugsschiffe dürfen noch nicht aufsperren.