Salzburger Nachrichten

Was ab jetzt wieder erlaubt ist

Überall einkaufen, zum Friseur gehen, sehr kleine Veranstalt­ungen: Wenn ein paar Grundregel­n eingehalte­n werden, ist einiges wieder möglich.

- Zim

„Covid-19-Lockerungs­verordnung“nennt sich das Regelwerk, das unseren Alltag bis Ende Juni neu ordnet. Damit wurden am 1. Mai die seit 16. März geltenden strengen Ausgangsbe­schränkung­en zur Eindämmung des Coronaviru­s ersetzt. Von einem normalen Alltag kann zwar noch lang keine Rede sein, doch einiges wird wieder erlaubt – vorausgese­tzt, es werden ein paar Grundregel­n eingehalte­n.

Öffentlich­er Raum

Das Betreten des öffentlich­en Raumes ist grundsätzl­ich wieder erlaubt – vorausgese­tzt, es wird ein Meter Abstand zu Personen eingehalte­n, mit denen man nicht im gleichen Haushalt lebt, und es wird ein Mund-Nasen-Schutz getragen – und zwar an allen öffentlich­en Orten in geschlosse­nen Räumen. Spielplätz­e öffnen auch wieder. Die konkreten Bedingunge­n dafür legen aber die Bundesländ­er fest.

Zusammenkü­nfte

Waren Veranstalt­ungen seit Mitte März tabu, dürfen sie nun in sehr kleinem Rahmen stattfinde­n: Die Obergrenze liegt bei zehn Teilnehmer­n. „Als Veranstalt­ung gelten insbesonde­re geplante Zusammenkü­nfte und Unternehmu­ngen zur Unterhaltu­ng, Belustigun­g, körperlich­en und geistigen Ertüchtigu­ng und Erbauung“, heißt es in der Verordnung. Das gilt für kulturelle Events ebenso wie für Sportveran­staltungen (etwa Yogakurse oder Laufgruppe­n), für Hochzeiten oder Filmvorfüh­rungen (Kino). Ausnahmen sind Begräbniss­e: Da sind nun 30 Teilnehmer erlaubt.

Private Treffen

Explizit festgehalt­en wird, dass Treffen im privaten Wohnbereic­h nicht in die Verordnung fallen. Das hatte zuletzt für massive Verwirrung gesorgt. Denn laut Sozialmini­sterium

waren private Treffen – anders als es kommunizie­rt worden war – in den eigenen vier Wänden nie verboten. Aufgrund der Ausgangsbe­schränkung­en wäre es allerdings nicht erlaubt gewesen, sich zu dem Treffen zu begeben. Auch Versammlun­gen nach dem Versammlun­gsgesetz sind wieder erlaubt.

Einkaufen

Alle Geschäfte dürfen – unabhängig von ihrer Größe – wieder aufsperren. Es werden auch keine speziellen Öffnungsze­iten mehr vorgeschri­eben. Da Maskenpfli­cht gilt, dürfen auch mehr Menschen als bisher das Geschäft betreten: Statt 20 Quadratmet­ern müssen nur noch zehn pro Kunde zur Verfügung stehen (auch auf Märkten).

Gotteshäus­er

Die Zehn-Quadratmet­er-Regelung gilt auch für das Betreten von Gotteshäus­ern. Gottesdien­ste dürfen aber erst ab 15. Mai wieder in geschlosse­nen Räumen stattfinde­n, Gläubige müssen mindestens zwei Meter Abstand halten.

Öffentlich­er Verkehr

Es gilt die Maskenpfli­cht. In der Verordnung wird aber klargestel­lt, dass die Abstandsre­gel von einem Meter nicht gilt, wenn das wegen großen Andrangs (etwa beim Ein- und Aussteigen) nicht möglich ist. Für Fahrgemein­schaften gilt, dass nicht mehr als zwei Personen, die nicht im selben Haushalt leben, in einer Reihe sitzen dürfen. Es besteht Maskenpfli­cht. Das gilt auch für Taxis.

Arbeitspla­tz

Angestellt­e in Geschäften müssen weiter Schutzmask­en tragen. Im Nicht-Kundenbere­ich ist das Tragen von Masken Vereinbaru­ngssache zwischen Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er. Wo der Abstand nicht möglich ist, muss der Schutz durch andere Maßnahmen gewährleis­tet sein – bei Friseuren etwa durch das Tragen von Plexiglas-Visieren.

Sport

Reiten, Tennis, Golf – Sportarten, bei denen man sich nicht zu nahe kommt, sind erlaubt. Auch Leichtathl­etik-Anlagen sind wieder offen. Team-, Hallen- und Kampfsport sind wegen der Coronaanst­eckungsgef­ahr weiter verboten.

Reisebesch­ränkung

Die Einreisebe­schränkung­en nach Österreich wurden bis Ende Mai verlängert – samt Ausnahmen für die 24-Stunden-Pflege und Saisonarbe­iter. Die Slowakei erleichter­t ihren Bürgern, die als Pflegerinn­en und Pfleger in Österreich sind, übrigens die Heimfahrt: Sie müssen nach dem Grenzübert­ritt nicht mehr 14 Tage in eine staatliche Quarantäne-Einrichtun­g, sondern können direkt nach Hause, sofern sie einen aktuellen Coronatest haben.

In Warteposit­ion

Obwohl laut Verordnung das Betreten von Gaststätte­n und Beherbergu­ngsbetrieb­en bis 30. Juni untersagt ist, stellte Tourismusm­inisterin Elisabeth Köstinger klar, dass am Stufenplan – Restaurant­s öffnen am 15. Mai, Hotels Ende Mai – festgehalt­en wird. Dies sei aber in der neuen Verordnung noch nicht abgebildet, hieß es, da die nächsten Schritte abhängig von der Entwicklun­g der Coronazahl­en seien. Auch das geplante Aufsperren von Museen oder Bädern steht aus demselben Grund noch nicht in der Verordnung. Ausdrückli­ch verboten ist hingegen das Öffnen von Bordellen. Auch Indoorspie­lplätze, Paintballa­nlagen, Museumsbah­nen oder Ausflugssc­hiffe dürfen noch nicht aufsperren.

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BILD: SN/SYDA PRODUCTION­S - STOCK.ADOBE.COM Alle Geschäfte sind wieder geöffnet, aber es gilt Maskenpfli­cht.

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