Salzburger Nachrichten

Polizist steckte Bußgelder ein: Haft- und Geldstrafe

- Der Angeklagte, jetzt Ex-Polizist wid

Er bekenne sich „vollinhalt­lich schuldig“, bereue „das Ganze zutiefst“und habe „große Schamgefüh­le deswegen“. – Mit „das Ganze“meinte der inzwischen ehemalige Polizist (42), der am Donnerstag vor einem Schöffenge­richt saß, den ihm angelastet­en Vorwurf des Amtsmissbr­auchs. Demnach hat er zwischen April 2017 und Juni 2018, damals noch Polizeibea­mter im Flachgau in höherer Funktion, in zumindest 250 Fällen Organstraf­mandate

eingehoben und dabei stets einen Teil des einkassier­ten Bußgelds selbst eingesteck­t. Die Staatsanwa­ltschaft beziffert den Schaden mit rund 5350 Euro.

Der geständige Ex-Ordnungshü­ter hatte in den inkriminie­rten Fällen die Verkehrsst­rafen von Lenkern wegen Geschwindi­gkeitsvers­tößen zwar zu Recht einkassier­t. Den Temposünde­rn händigte er auch jeweils den Originalbe­leg des Strafmanda­ts aus – auf den Durchschlä­gen für die interne Abrechnung setzte er jedoch dann geringere Beträge ein.

Die Differenz zum Originalbe­leg behielt er dann für sich.

Zum Motiv, warum er sich zu den monatelang­en Malversati­onen hinreißen ließ, wollte der Angeklagte (Verteidige­r: Leopold Hirsch) nichts Näheres sagen: „Wahrschein­lich war es eine Kombinatio­n aus falschem Stolz und Verzweiflu­ng.“Dass er wegen seiner Taten nicht mehr Polizist sein könne, sei ihm klar: „Der Verlust dieses Berufs schmerzt sehr. Ich wage zu sagen, dass ich meine Aufgaben bei der Exekutive bis dahin immer gewissenha­ft und gut erledigt habe.“

Der Schöffense­nat (Vorsitz: Richterin Martina Pfarrkirch­ner) verurteilt­e den Ex-Polizisten zu sechs Monaten bedingter Haft und zu einer unbedingte­n Geldstrafe von 4800 Euro. „Gerade von Polizisten erwartet man sich rechtstreu­es Verhalten“, so die Richterin. Grundsätzl­ich habe der Senat zwar eine höhere Strafe – nämlich 15 Monate (bedingte) Haft – für angemessen befunden; angesichts der vom Angeklagte­n nicht verschulde­ten überlangen Verfahrens­dauer seien aber fünf Monate abzuziehen. Von den so verbleiben­den zehn Monaten wandelte der Senat einen Teil in eine Geldstrafe um. Das Urteil ist nicht rechtskräf­tig, der Staatsanwa­lt erhob Strafberuf­ung.

„Ich habe bis dahin meine Aufgaben bei der Polizei gewissenha­ft erfüllt.“

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