Staatsbürger Kann man Impfen befehlen?
Wirkung und Nebenwirkung. Je schneller ein Impfstoff zugelassen wird, umso größer können auch die damit verbundenen Risiken sein.
Die viel diskutierte Impfpflicht gegen Covid-19 spaltet das Land. Eine Impfpflicht oder -empfehlung wird es dennoch nicht so leicht geben. Ein Grund dafür sind neben politischen Erwägungen vor allem rechtliche Gründe. Das Haftungsrisiko könnte zu hoch sein.
Das Impfschadengesetz bietet den – seltenen – Fall einer öffentlich-rechtlichen Gefährdungshaftung. Unter welchen Voraussetzungen räumt dieses Gesetz einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Entschädigung gegen den Bund ein? Unabhängig von einem rechtswidrigen Verhalten und einem Verschulden des Impfenden reicht im Grunde der bloß ursächliche Zusammenhang zwischen einer Schutzimpfung, die eine Person in Befolgung einer gesetzlichen Verpflichtung auf sich genommen hat und die primär im Interesse der Allgemeinheit statuiert wurde, und danach aufgetretenen Schäden des Geimpften. Die gegen den Bund zu richtenden Ansprüche sind im Verwaltungsweg geltend zu machen.
Die Impfung muss in Österreich erfolgt sein. Anspruch auf Entschädigung haben in diesen Fällen jedoch auch nicht-österreichische Staatsbürger.
Das Impfschadengesetz regelt nicht, welche Schäden konkret ersatzfähig sind, sondern zählt taxativ jene Leistungen auf, die nach dem Gesetz erbracht werden. Dazu zählen:
• Beschädigtenrente ab dem 15. Lebensjahr, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge der Impfung länger als drei Monate um mindestens 20 Prozent gemindert ist • Erhöhungsbetrag für Schwerbeschädigte, einkommensabhängig
• Pflegezulage (Pflegebeitrag vor dem
15. Lebensjahr)
• Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens
• Übernahme von Rehabilitationskosten • Auszahlung einer einmaligen Entschädigung, wenn eine Person durch die Impfung keinen dauerhaften gesundheitlichen Schaden, jedoch eine schwere Körperverletzung erlitten hat • Sterbegeld, Witwen- und Waisenrente, wenn der oder die Angehörige durch den Impfschaden gestorben ist
Im Übrigen bleiben darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund anderer Rechtsvorschriften (zum Beispiel im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch oder im Amtshaftungsgesetz) unberührt. Dabei kann es sich um Amtshaftungsansprüche handeln, falls eine Impfung von einem Amtsarzt in Vollziehung der Gesetze vorgenommen wird (zum Beispiel bei einer „Schulimpfung“).
Im Sinn des § 5 Impfschadengesetz unberührt bleibende Ansprüche sind aber auch Schadenersatzansprüche aus einem ärztlichen Behandlungsvertrag: Wenn zum Beispiel der Arzt den Patienten vor der Impfung nur mangelhaft über etwaige Nebenwirkungen und Risiken aufgeklärt hat.