Schuldirektoren können die Maskenpflicht ausweiten
Die Ampel schreibt vor, wann in der Schule Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist und wann nicht. Doch der Schulleiter kann auch lokale Sonderregelungen treffen.
Die Bundesregierung möchte es teilweise den einzelnen Schuldirektoren überlassen, wann in den Schulen Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss. Grundsätzlich ist geregelt, dass bei grüner Ampel keine Masken getragen werden müssen, dass ab gelber Ampelschaltung außerhalb des Klassenzimmers und bei roter Ampel im gesamten SchulNotbetrieb
Maskenpflicht herrscht. Die Schulleiter werden aber nun ermächtigt, eigene Sonderregeln zu treffen und die Maskenpflicht auszuweiten. Das geht aus der neuen Covid-19-Schulverordnung des Bildungsministeriums hervor. Demnach kann der Schulleiter eine Maskenpflicht „für Teile einer Unterrichtsstunde, für bestimmte Schülerinnen
und Schüler, Gruppen oder Klassen, Unterrichtsräume und Unterrichtssituationen“festlegen.
Damit soll der Kritik Rechnung getragen werden, dass die bezirksweise Ampelschaltung keine lokalen Unterscheidungen innerhalb des politischen Bezirks erlaube. Nun steht fest, dass die Ampelfarbe keinen Automatismus für die Schulen bedeutet, sondern dass jede Schule auf das konkrete Coronageschehen im Ort reagieren kann.
Festgelegt wird in der neuen Covid-Schulverordnung auch, ab wann Eltern ihre erkrankten Kinder lieber nicht in die Schule schicken sollen. Die Verordnung kommt pünktlich zum Schulstart in Ostösterreich am Montag.
Im Zeichen von Maske, Abstandhalten, Händewaschen und häufigem Lüften steht das neue Schuljahr, das am Montag in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland beginnt. Hier ein Überblick über die wichtigsten Coronaregeln:
Maske: Bei grüner Corona-Ampel muss in den Schulen keine Maske getragen werden. Ab Gelb gilt eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Klasse. Obwohl die Ampel den gesamten Bezirk betrifft, wird auch das Eingehen auf regionale Erfordernisse ermöglicht. So können Direktoren die Maskenpflicht an ihrer Schule ausweiten. Möglich ist das beim Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen bzw. „für Teile einer Unterrichtsstunde, für bestimmte Schülerinnen und Schüler, Gruppen oder Klassen, Unterrichtsräume und Unterrichtssituationen“, wie es im Bildungsministerium heißt. Bei roter Ampel gilt im Notbetrieb an der ganzen Schule Maskenpflicht.
Notbetrieb: Auch wenn aufgrund von Covid-19 Klassen, Schulen oder ganze Regionen auf Fernunterricht umstellen, muss ein Notbetrieb an den Schulen aufrechterhalten werden. Alle Schüler unter 14 Jahren, die daheim keinen Computer und keine Unterstützung haben, müssen in der Schule beaufsichtigt und unterstützt werden, und zwar auch am Nachmittag. Dafür können auch klassen- oder schulstufenübergreifende Gruppen gebildet werden.
Risikogruppen: Schülern, die einer Risikogruppe angehören oder mit jemandem aus einer Risikogruppe den Haushalt teilen, soll
Fernunterricht angeboten werden. Dieser kann auch klassen- oder gruppenübergreifend, standort- oder schulstufenübergreifend organisiert werden. Für diesen Unterricht sollen vor allem Lehrer herangezogen werden, die selbst wegen Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe vom Präsenzunterricht befreit sind.
Verdachtsfälle: Ab einer Körpertemperatur von 37,5 Grad oder bei plötzlichem Verlust des Geruchs- oder Geschmackssinns sollen Eltern ihre Kinder keinesfalls in die Schule schicken. Bei Erkältungskrankheiten oder beim Auftauchen von Symptomen eines Infekts (Husten, Halsweh, Kopfschmerzen) sollen die Eltern den Gesundheitszustand ihres Kindes genau beobachten und Fieber messen.
Hygiene: Die auf jeden Fall einzuhaltenden Hygieneregeln besagen: regelmäßiges Waschen und Desinfizieren der Hände, Abstand halten, regelmäßiges Lüften, Husten und Niesen in die Armbeuge. Dazu liegt auch an allen Schulen ein Hygienehandbuch auf.
Skikurse: Schulveranstaltungen wie Exkursionen oder Skikurse werden ab gelber Ampelschaltung gestrichen. Ab gelber Ampel sollen Turnen und Sport grundsätzlich nur noch im Freien stattfinden.