Salzburger Nachrichten

Scooter, Rad & Co. am Schulweg

Worauf es rechtlich ankommt

- ftm

Seit Schulbegin­n sind wieder viele Kinder mit dem Rad oder dem Scooter auf dem Weg zur Schule. Um diesen sicher zurückzule­gen, sollten die jungen Verkehrste­ilnehmer, aber auch die Eltern, wissen, was erlaubt ist, worauf die Kids zu achten haben und welche Gefahren im Herbst auf der Straße lauern. Im Herbst ist es gerade morgens oft noch dämmrig und dunkel. „Besonders wichtig ist es hier, auf die Sichtbarke­it der Kinder zu achten und auch die Gefährte mit Leuchtmitt­eln auszustatt­en“, so ARBÖ-Salzburg-Pressespre­cherin Renate Eschenlohr. Kinder sollten Reflektorb­änder oder Warnwesten tragen, sodass sie von allen Seiten gut gesehen werden können. Helle Kleidung ist besonders wichtig, und auch Fahrrad oder Scooter sollten eine LED-Lampe nach vorn und einen Rückstrahl­er aufweisen.

Tretroller – also klassische Roller ohne elektrisch­en Antrieb – zählen laut Gesetz zu den spielzeugä­hnlichen Fahrzeugen und dürfen daher ausschließ­lich auf dem Gehsteig und in Schrittges­chwindigke­it bewegt werden. Und natürlich dürfen die Rollerfahr­er dabei keine Fußgänger gefährden. Der Radweg ist für Tretroller übrigens ebenso tabu wie Mehrzwecks­treifen oder die Straße. Kinder unter acht Jahren benötigen eine Aufsichtsp­erson, die mindestens 16 Jahre alt ist. Ist das Kind bereits älter, entfällt die Aufsichtsp­flicht. Dem Tretroller gleichgest­ellt sind auch alle anderen spielzeugä­hnlichen Fahrzeuge wie Skateboard­s, Longboards oder auch Kickboards.

Scooter sind die wohl häufigsten Vertreter von Schüler-Fahrzeugen. Auch die Scooter-Fahrzeuge werden mittels Muskelkraf­t betrieben, sind jedoch leichter als die Tretroller und durch die kleineren Reifen wendiger im Fahren. Ein besonderes Merkmal des Scooters ist auch, dass er aufgrund seines leichten Gewichts nicht nur mit der T-förmigen Lenkung, sondern auch rein mit Gewichtsve­rlagerung gesteuert werden kann. Zusätzlich wird er häufig für kleinere Stunts und Sprünge genutzt. Ein besonderes Highlight: Den Scooter kann man zusammenkl­appen und dadurch überall leicht verstauen. Rechtlich zählt er auch zu den spielzeugä­hnlichen Gefährten und daher gelten die gleichen Regelungen wie für den Tretroller.

Für E-Scooter gelten grundsätzl­ich die gleichen Regelungen wie für das Fahrrad. Demnach dürfen diese elektrisch betriebene­n Roller im Gegensatz zum Scooter ohne

Antrieb nur auf Radweg, Mehrzwecks­treifen oder Straße benutzt werden. Kinder sind bis zum zwölften Lebensjahr verpflicht­et, einen Helm zu tragen. Erlaubt ist die Benutzung eines E-Scooters ohne Aufsichtsp­erson (Mindestalt­er: 16 Jahre) ab dem zwölften Geburtstag oder ab neun Jahren, wenn das Kind im Besitz eines Fahrradaus­weises ist. E-Scooter müssen zudem mit einer wirksamen Bremsvorri­chtung und Rückstrahl­ern (bzw. Rückstrahl­folien) ausgestatt­et sein. Bei Dunkelheit oder schlechter Sicht ist die Verwendung eines weißen Lichts nach vorn und eines roten Lichts nach hinten verpflicht­end. Eine Klingel ist nicht vorgeschri­eben, wird aber empfohlen.

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BILD: SN/ARBÖ Unabhängig­keit ist wichtig, jedoch sollte die Sicherheit im Vordergrun­d stehen.

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