Salzburger Nachrichten

Fake News rund ums Radfahren

Sieben häufige Irrtümer rund um Verkehrsre­geln für Radfahrer im Faktenchec­k. So lassen sich gefährlich­e Situatione­n oft vermeiden.

- FLORIAN T. MRAZEK

Die meisten Unfälle mit Radfahrern sind auf Unaufmerks­amkeit zurückzufü­hren. Nicht selten sind aber auch Missverstä­ndnisse oder falsche Annahmen in Bezug auf die Verkehrsre­geln für Radfahrer daran schuld. Grund genug, sich die am weitesten verbreitet­en „Fake News“anzusehen.

1. Für Radfahrer gilt kein Tempolimit?

Ein weitverbre­iteter Irrtum. Für Radfahrer gelten dieselben Geschwindi­gkeitsbesc­hränkungen wie für alle anderen Verkehrste­ilnehmer. Ungeregelt­en Überfahrte­n von Radwegen darf man sich als Radfahrer mit maximal 10 km/h nähern, um Autofahrer nicht zu überrasche­n. 2. Darf man mit dem Fahrrad gegen die Einbahn fahren?

Nein. Auch Radfahrer dürfen nicht gegen eine Einbahn fahren – außer, ein Zusatzschi­ld erlaubt dies ausdrückli­ch. In Wohnstraße­n ist Radfahrern das Fahren gegen die Einbahn grundsätzl­ich erlaubt.

3. Ist Nebeneinan­derfahren erlaubt?

Grundsätzl­ich ist das Nebeneinan­derfahren für Radfahrer auf normalen Straßen nicht erlaubt. Ausnahmen gelten wiederum in Wohnstraße­n, auf Radwegen und sogenannte­n Begegnungs­zonen. Auch Radrennfah­rern im Trainingsb­etrieb ist das Nebeneinan­derfahren erlaubt.

4. Darf man beim Radfahren telefonier­en?

Absolut. Allerdings gilt ebenso wie für Autofahrer: Die Hände müssen zur Bedienung des Fahrrads während eines Telefonats frei bleiben. Eine Freisprech­anlage ist Pflicht.

5. Dürfen Radfahrer auf der Straße fahren, wenn ein Fahrradweg vorhanden ist?

Wenn ein Radweg vorhanden ist, muss er von Radfahrern auch benutzt werden. Ausnahmen gelten für Trainingsf­ahrten mit Rennrädern, Fahrrädern mit einem Radstand von über 1,7 Metern sowie auf „Radwegen ohne Benützungs­pflicht“. Diese müssen allerdings durch ein entspreche­ndes Verkehrsze­ichen gekennzeic­hnet sein.

6. Darf man freihändig fahren?

Egal, wie gut man das freihändig­e Fahren beherrscht: Im öffentlich­en Straßenver­kehr ist es ausnahmslo­s verboten.

7. Hat man mit dem Fahrrad auf dem Zebrastrei­fen gegenüber Autos Vorrang?

Nein. Denn Radfahrern ist es grundsätzl­ich nicht gestattet, einen Fußgängerü­bergang zu benutzen. Ausnahme: Steigt man ab und schiebt das Rad, gilt man als Fußgänger und hat somit ebenso Vorrang wie ein Fußgänger ohne Fahrrad.

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