Salzburger Nachrichten

Nur allein darf man einen anderen Haushalt besuchen

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Wer darf wen im Lockdown treffen? Grundsätzl­ich ist es ja untersagt, den eigenen Wohnbereic­h zu verlassen, wenn, dann nur, um zur Arbeit zu kommen, zum Einkauf von Gütern des täglichen Bedarfs, für Gesundheit­sdienstlei­stungen, den Gang zum Friedhof oder zu religiösen Einrichtun­gen. Explizit erlaubt bleiben auch die Versorgung von Tieren, die Fahrt zum Zweitwohns­itz oder „psychische Erholung“wie Spaziereng­ehen oder individuel­ler Sport im Freien.

Aber so wie beim ersten Lockdown auch gab es bis zuletzt Unklarheit­en, wer wen treffen darf. Das Gesundheit­sministeri­um hat das nun noch einmal präzisiert. Laut der adaptierte­n „rechtliche­n Begründung“der Covid-19-Notmaßnahm­enverordnu­ng darf nur ein Einzelner eines Haushalts Mitglieder eines anderen Haushalts treffen oder besuchen, wobei deren Anzahl keine Rolle spielt. Dabei muss es sich aber um „engste Familienan­gehörige“oder „wichtige Bezugspers­onen“handeln. Demnach ist es – wie viele zuvor angenommen haben – nicht erlaubt, dass sich mehrere Mitglieder eines Haushalts mit mehreren Mitglieder­n eines anderen Haushalts treffen oder diese besuchen. Womit auch klar ist, dass Familienfe­iern nicht stattfinde­n können.

Zu den engsten Angehörige­n zählen Eltern, (volljährig­e) Kinder und Geschwiste­r. Die Frage, wer zu den „wichtigen Bezugspers­onen“gehört, muss im Einzelfall entschiede­n werden. Erlaubt ist der Kontakt zu den Großeltern, sofern es sich einerseits um enge Bezugspers­onen handelt und anderersei­ts auch bisher mehrmals wöchentlic­h direkter Kontakt stattfand.

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