Die illegalen Pushbacks kommen auch an Landgrenzen in der EU vor
Rechtslage
Die Einreise in ein Land kann, etwa wegen fehlender Dokumente, grundsätzlich verweigert werden. Eine pauschale Zurückweisung von Asylsuchenden ohne vorherige Prüfung ihres Antrags ist aber eine Verletzung von internationalem Recht, konkret des Zurückweisungsverbots der Genfer Flüchtlingskonvention. Es besagt, dass niemand in ein Land zurückgeschickt werden darf, „wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre“. Diese Gründe müssen geprüft werden – de facto ist das ein Recht auf ein Asylverfahren.
Österreich
Illegale Pushbacks, wie die Zurückweisungen genannt werden, werden in der EU von Hilfs- und Menschenrechtsorganisation häufig beobachtet, nicht nur auf See, sondern auch an Land. Zuletzt wurden zwei Verdachtsfälle an der österreichischen Südgrenze bekannt. Aufmerksam wurde man laut Lukas Gahleitner-Gertz vom Verein Asylkoordination Österreich durch einen Flüchtling in Bosnien, der angab, er habe in Österreich einen Asylantrag stellen wollen und sei abgewiesen worden. In diesem und weiteren Fällen sollen Flüchtlinge von der österreichischen Polizei aufgegriffen und an die slowenischen Kollegen übergeben worden sein, obwohl sie sagten, sie wollten einen Asylantrag stellen.
Das Innenministerium weist diese Vorwürfe „auf das Schärfste“zurück. Die Neos haben eine parlamentarische Anfrage zu den Vorfällen gestellt, die Beantwortung steht noch aus.
Balkanroute
Verdachtsfälle von Pushbacks gab es in der Vergangenheit entlang der Balkanroute vor allem in Kroatien. Laut der in Deutschland ansässigen Organisation European Center for Constitutional and Human Rights bringen kroatische Polizeibeamte regelmäßig und unter Einsatz von Gewalt Menschen nach Bosnien-Herzegowina zurück. Erstmals ist derzeit ein solcher Fall vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.
Spanien
Im Sinne Spaniens hat der Gerichtshof im Februar geurteilt, als er Pushbacks an der EU-Außengrenze unter gewissen Umständen erlaubt hat. Spanien sei in dem Fall nicht an den Grundsatz der Nicht-Zurückweisung gebunden, weil die beiden gegen den Staat klagenden Afrikaner den Grenzzaun in der nordafrikanischen spanischen Exklave Melilla überklettert hatten und so bewusst illegal handelten. Das Urteil hatte zu massiver Kritik bei Menschenrechtlern geführt. Experten gehen davon aus, es könnte durch künftige Rechtsprechungen noch relativiert werden.