„Bierwirt“drohen bei voller Berauschung drei Jahre Haft
Nach den tödlichen Schüssen auf seine 35-jährige Ex-Partnerin in deren Wohnung in Wien-Brigittenau stellt sich die Frage, ob sich der tatverdächtige „Bierwirt“wegen Mordes wird verantworten müssen. Denn der 42-Jährige, der in Untersuchungshaft sitzt, war so schwer alkoholisiert, dass er zusammenbrach und selbst ins Spital gebracht wurde. Entscheidend ist, ob der Mann bei der Schussabgabe zurechnungsfähig war. Ist diese Frage zu verneinen, drohen dem vorbestraften Wiener statt bis zu lebenslanger Haft maximal drei Jahre wegen Begehung einer Straftat im Zustand voller Berauschung (§ 287 StGB).
Den Strafrechtsexperten Susanne Reindl-Krauskopf von der Universität Wien und Alois Birklbauer von der Uni Linz zufolge gibt es keine fixe Promillegrenze, ab wann jemand zurechnungsunfähig ist, sondern ein medizinischer Gutachter muss individuell den Anlassfall beurteilen. Ab 2,5 bis drei Promille Alkohol im Blut werde gewöhnlich eine volle Berauschung angenommen. „Hat sich der Täter in dem Bewusstsein bis zur Zurechnungsunfähigkeit betrunken, um sich dann als eigenes Werkzeug zu verwenden, so ist wieder der Strafrahmen für das eigentliche Delikt heranzuziehen“, erklärt Reindl-Krauskopf. Diese Konstruktion nennt sich im Juristendeutsch „actio libera in causa“. Dem Gericht müsste in diesem Fall der Nachweis gelingen, dass sich der Täter bewusst so stark betrunken hat, um das Tötungsdelikt zu begehen.
Sollte der Wirt keinen Tötungsvorsatz gehabt haben, käme Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (bis zu 15 Jahre Haft Strafdrohung) infrage. Wichtig zu beachten ist für Birklbauer, dass von der Alkoholisierung im Spital auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnet wird. Denn womöglich sei die Wirkung des Suchtgiftmissbrauchs erst nach der Tat eingetreten.
Gregor Klammer, Anwalt des „Bierwirts“, wollte weder über Verteidigungsstrategie noch die Anzahl einschlägiger Vorstrafen noch darüber, ob sein Mandant legal eine Waffe besaß, Auskunft geben.