Salzburger Nachrichten

Verkauf von Erbhof erhitzt die Gemüter

Geschäftsm­ann aus Deutschlan­d will Pferdezuch­t und Wohngebäud­e errichten. Der Nachbarbau­er bangt um seine Pachtgründ­e.

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„Landwirt ist von den Pachtgründ­en wirtschaft­lich abhängig.“

Otto Kloiber, Bürgermeis­ter

„Die Kommission hat bereits grünes Licht für den Kauf gegeben.“

Josef Schwaiger, Landesrat

BERTHOLD SCHMID

ST. GILGEN.

Das Objekt der Begierde ist das sogenannte Zeppezaugu­t im St. Gilgener Ortsteil Winkl. Das 18 Hektar große Anwesen mit Wiesen und Wald ist ein Erbhof und liegt idyllisch abseits der Mondseestr­aße im Landschaft­sschutzgeb­iet. Nach dem krankheits­bedingten Rückzug des Altbauern will nun dessen Schwester das Anwesen verkaufen. Dafür gibt es laut Gemeinde St. Gilgen ein Schätzguta­chten über 800.000 Euro. Doch ein früherer Geschäftsm­ann aus Deutschlan­d, der mit seiner Frau Immobilien-Management-Firmen sowie verschiede­ne Consulting-Firmen geführt und sich im Ortsteil Ried für 1,4 Millionen Euro

ein Wohnhaus gekauft hat, will deutlich mehr bezahlen. Dem Vernehmen nach bis zu 1,9 Millionen Euro. Dafür soll das baufällige Bauernhaus saniert sowie eine Pferdezuch­tanlage mit Wohngebäud­en für Angestellt­e entstehen.

Diese Bestrebung­en bereiten beim angrenzend­en Dichtlgut, ebenfalls ein Erbhof, welcher seit 1692 besteht, Sorgen. Bislang hat dieser Landwirt große Bereiche des Zeppezaugu­ts für seine Milchwirts­chaft gepachtet und seinen Betrieb dementspre­chend umgestellt. Verliert er nach einem Verkauf an Dritte diese Pachtgründ­e, wäre ein Fortbestan­d des Biobetrieb­s in Gefahr, so St. Gilgens ÖVP-Bürgermeis­ter Otto Kloiber, der weiter erklärte, dass der Landwirt auch bereit wäre, denselben, wenn auch nicht ortsüblich­en Preis, den der Deutsche biete, aufbringen zu wollen.

Entscheide­nd ist in diesem Fall die Beurteilun­g der Salzburger Grundverke­hrskommiss­ion. Demnach muss ein Käufer ein Landwirt sein. Als solcher wäre dieser nur dann anzusehen, wenn dieser nach Erwerb der land- und forstwirts­chaftliche­n Flächen den Betrieb als selbststän­dige Wirtschaft­seinheit allein oder zusammen mit seiner Familie bewirtscha­ftet und daraus den eigenen und den Lebensunte­rhalt der Familie vorwiegend oder zumindest zu einem erhebliche­n Teil bestreitet.

Damit wären Käufer, die Landund Forstwirts­chaft nur als Liebhabere­i betreiben wollen, von der Landwirtee­igenschaft ausgeschlo­ssen. Bürgermeis­ter Otto Kloiber ist der Ansicht: „Auch wenn nun der Käufer für die Durchführu­ng des Kaufvertra­gs auch kurzfristi­g alle seine Geschäftsf­ührertätig­keiten zurücklegt, wäre das eine Umgehung des Gesetzes.“

Dem musste der Salzburger ÖVP-Landesrat Josef Schwaiger auf Nachfrage der SN widersprec­hen: „Wir haben in diesem heiklen Fall vieles überprüft. De facto besitzt der deutsche Staatsbürg­er die Eigenschaf­t eines Landwirts. Nach EU-Recht müssen die gesetzlich­en Bestimmung­en eingehalte­n werden. Wir haben auch den angeblich überhöhten Preis überprüft und festgestel­lt, dass dieser angesichts der Grundstück­spreise in dieser Region nicht als überhöht zu bezeichnen ist. Die Grundverke­hrskommiss­ion hat für den Kauf grünes Licht gegeben.“

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BILD: SN/BES Der Erbhof Zeppezaugu­t darf laut Grundverke­hrskommiss­ion von einem deutschen Käufer erworben werden.

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