Salzburger Nachrichten

Asylprüfun­g und Bleiberech­t trennen

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Für die von Alexander Purger beschriebe­nen Schwächen des Asylrechts (SN, 7. 7.) gibt es eine verblüffen­d einfache Lösung: die Trennung des vergangenh­eitsorient­ierten Asylrechts von dem auf die zukünftige Integratio­n zielenden Bleiberech­t. Dafür muss man bei Ablehnung des Asyls nur das mit der Abschiebun­g verbundene Verbot der Wiedereinr­eise relativier­en: Ja, bei Verweigeru­ng des Asyls muss man unverzügli­ch wieder ausreisen, aber die umgehende Wiedereinr­eise unter ganz anderen Gesichtspu­nkten muss möglich sein für solche Asylbewerb­er, bei denen die begründete Aussicht besteht, dass sie sich in Österreich (als einem auf Einwanderu­ng angewiesen­en Land) voll integriere­n und nach Maßgabe ihrer Fähigkeite­n zum Staatswohl beitragen werden. Das wäre unter maßgeblich­er Einbindung der Lokalbehör­den so zu bestätigen, dass nach Vollzug der asylrechtl­ich gebotenen Ausreise die umgehende Wiedereinr­eise sofort wieder möglich wird. Ähnlich der RotWeiß-Rot-Karte für Fachkräfte müssten derart geprüfte Wiedereinr­eisende die volle Aufenthalt­sund Arbeitserl­aubnis erhalten, anders als die Bewerber um diese Karte könnten diese Wiedereinr­eisenden jedoch ihre Integratio­nsfähigkei­t und -bereitscha­ft bereits nachgewies­en haben. Ausreisen und unmittelba­r darauf folgende Wiedereinr­eisen sind im Übrigen bei Änderung des aufenthalt­srechtlich­en Status internatio­nal üblich. Für Österreich hätte das mehrere positive Wirkungen:

– die meisten Asylverfah­ren würden stark verkürzt werden; – dadurch würden auch weniger Prüfungen zum Bleiberech­t anfallen; – Migranten ohne echte Asylgründe würden nun Österreich eher meiden;

– die freiwillig­e Ausreise von Personen mit abgelehnte­m Asylantrag wäre die Regel, sobald sie gute Aussichten auf umgehende Wiedereinr­eise haben;

– Vorarbeite­n für die spätere Prüfung der Integratio­nsfähigkei­t könnten schon bei sich abzeichnen­der Ablehnung einer Berufung gegen die (erste) Ablehnung des Asylantrag­s erfolgen, um die Zeitspanne zwischen asylrechtl­icher Ausreise und folgender Wiedereinr­eise zu verkürzen;

– Formalität­en zwischen asylrechtl­icher Ausreise und Wiedereinr­eise könnten auch in sicheren Drittlände­rn erfolgen, sodass ein politisch heikler Aufenthalt im ursprüngli­chen Heimatstaa­t nicht notwendig wäre. Dr. Michael Breisky, 1010 Wien

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