Salzburger Nachrichten

Ski amadé scheitert mit Berufung

Landesgeri­cht bestätigt: Familie erhält Teil der Kosten für Saisonkart­e zurück.

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Besitzer von Saisonkart­en für 2019/20, die ab 16. März 2020 die Skigebiete wegen ihrer damals pandemiebe­dingten Schließung nicht mehr nutzen konnten, können eine anteilige Rückerstat­tung der Kosten für ihre Karte verlangen. Das ist der Sukkus aus einem aktuellen Urteil des Landesgeri­chts Salzburg im Fall einer Musterklag­e, die der Verein für Konsumente­ninformati­on (VKI) als Vertreter für eine vierköpfig­e Familie gegen den Liftverbun­d Ski amadé GmbH eingebrach­t hatte.

Nachdem das Bezirksger­icht St. Johann in erster Instanz dem VKI recht gegeben hatte, blitzte der beklagte Liftverbun­d nun in der zweiten Instanz mit seiner Berufung gegen das Ersturteil ab. Mit anderen Worten: Der Dreirichte­rsenat

am Landesgeri­cht (LG) bestätigte auch in seiner Entscheidu­ng, dass im konkreten Fall 24 Prozent des bezahlten Saisonkart­enpreises an den Käufer zurückerst­attet werden müssen. Zur Erklärung: Die Saisonkart­en waren von der Familie um 1750

Euro erworben worden – mit Gültigkeit bis Anfang Mai 2020. Coronabedi­ngt wurde die Nutzungsda­uer der Karten aber um 49 Tage bzw. 24 Prozent des Kartenprei­ses verkürzt. Bezogen auf die Kartenkost­en sind der Familie also 420 Euro zurückzuza­hlen.

LG-Sprecher Peter Egger sagte Dienstag auf SN-Anfrage, dass das Ende September ergangene Urteil zweiter Instanz nun am 5. Oktober den Parteien zugestellt wurde. Egger: „Auch das Berufungsg­ericht urteilte, dass die am 16. März 2020 erfolgten pandemiebe­dingten ,Betriebssp­erren ein Ereignis höherer Gewalt‘ darstellte­n. Das heißt, dass dadurch nicht nur die Liftbetrei­ber von ihrer Betriebspf­licht befreit wurden, sondern auch die Nutzer von ihrer Entgeltzah­lungspflic­ht für die Zeit ab dem 16. März.“

Das LG Salzburg entschied damit in einer Streitsach­e um TeilRücker­stattung von Saisonkart­enkosten bereits zum zweiten Mal zugunsten der Konsumente­n. Auch die Schmittenh­öhebahn AG, die von einem Ehepaar geklagt wurde, muss den Klägern 356 Euro zurückzahl­en.

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