EXPERTENTIPP
SN: Wie sind Instandsetzungsaufwendungen bzw. zur Gänze abgesetzte Instandhaltungsund -setzungsaufwendungen des Vermieters steuerlich zu beurteilen?
Aufwendungen für nicht jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten sind über Antrag gleichmäßig zu verteilen, wobei hinsichtlich Wohngebäuden gilt: Instandsetzungsaufwendungen (ISA), die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln getätigt werden, scheiden insoweit aus der Ermittlung der Einkünfte aus, als ISA nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind. Sie sind gleichmäßig verteilt abzusetzen. ISA sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellkosten gehören und den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern. Für bis 2015 erfolgte Instandsetzungen bei Wohngebäuden verlängert sich hinsichtlich der ab 2016 zu berücksichtigenden Beträge der ursprüngliche Verteilungszeitraum von zehn auf 15 Jahre. Dies gilt nicht für jene Aufwendungen, die nur aufgrund eines vor 2016 gestellten Antrags verteilt werden (Instandsetzungen bei Nicht-Wohngebäuden sowie nicht regelmäßig jährlich anfallende Arbeiten), sodass diesbezüglich die Zehnjahresverteilung weiterläuft.
SN: Welche Herstellungsaufwendungen kann man steuerlich beschleunigt geltend machen?
Folgende Aufwendungen sind über Antrag gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt abzusetzen:
1. Aufwendungen i. S. d. §§ 3 bis 5 MRG in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen. 2. Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, wenn die Förderzusage laut Wohnhaussanierungsgesetz, Startwohnungsgesetz oder den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung der Wohnhaussanierung vorliegt. 3. Aufwendungen laut Denkmalschutzgesetz. Werden zur Finanzierung erhöhte Zwangsmieten oder erhöhte Mieten, die auf ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Vereinbarungen beruhen, eingehoben, dann kann der Herstellungsaufwand gleichmäßig auch auf die Laufzeit der erhöhten Mieten, mindestens aber auf zehn Jahre, verteilt werden.