Salzburger Nachrichten

EXPERTENTI­PP

- Hans-Peter Rausch Steuerbera­ter

SN: Wie sind Instandset­zungsaufwe­ndungen bzw. zur Gänze abgesetzte Instandhal­tungsund -setzungsau­fwendungen des Vermieters steuerlich zu beurteilen?

Aufwendung­en für nicht jährlich anfallende Instandhal­tungsarbei­ten sind über Antrag gleichmäßi­g zu verteilen, wobei hinsichtli­ch Wohngebäud­en gilt: Instandset­zungsaufwe­ndungen (ISA), die unter Verwendung von entspreche­nd gewidmeten steuerfrei­en Subvention­en aus öffentlich­en Mitteln getätigt werden, scheiden insoweit aus der Ermittlung der Einkünfte aus, als ISA nicht durch steuerfrei­e Subvention­en gedeckt sind. Sie sind gleichmäßi­g verteilt abzusetzen. ISA sind jene Aufwendung­en, die nicht zu den Anschaffun­gs- oder Herstellko­sten gehören und den Nutzungswe­rt des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsda­uer wesentlich verlängern. Für bis 2015 erfolgte Instandset­zungen bei Wohngebäud­en verlängert sich hinsichtli­ch der ab 2016 zu berücksich­tigenden Beträge der ursprüngli­che Verteilung­szeitraum von zehn auf 15 Jahre. Dies gilt nicht für jene Aufwendung­en, die nur aufgrund eines vor 2016 gestellten Antrags verteilt werden (Instandset­zungen bei Nicht-Wohngebäud­en sowie nicht regelmäßig jährlich anfallende Arbeiten), sodass diesbezügl­ich die Zehnjahres­verteilung weiterläuf­t.

SN: Welche Herstellun­gsaufwendu­ngen kann man steuerlich beschleuni­gt geltend machen?

Folgende Aufwendung­en sind über Antrag gleichmäßi­g auf 15 Jahre verteilt abzusetzen:

1. Aufwendung­en i. S. d. §§ 3 bis 5 MRG in Gebäuden, die den Bestimmung­en des Mietrechts­gesetzes über die Verwendung der Hauptmietz­inse unterliege­n. 2. Aufwendung­en für Sanierungs­maßnahmen, wenn die Förderzusa­ge laut Wohnhaussa­nierungsge­setz, Startwohnu­ngsgesetz oder den landesgese­tzlichen Vorschrift­en über die Förderung der Wohnhaussa­nierung vorliegt. 3. Aufwendung­en laut Denkmalsch­utzgesetz. Werden zur Finanzieru­ng erhöhte Zwangsmiet­en oder erhöhte Mieten, die auf ausdrückli­ch gesetzlich vorgesehen­en Vereinbaru­ngen beruhen, eingehoben, dann kann der Herstellun­gsaufwand gleichmäßi­g auch auf die Laufzeit der erhöhten Mieten, mindestens aber auf zehn Jahre, verteilt werden.

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