Salzburger Nachrichten

Spielsücht­ige Salzburger­in betrog knapp 40 Opfer: Teilbeding­te Haft

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„Ich hoffe, dass Sie in der Zeit in der U-Haft wirklich etwas gelernt haben. Sie müssen eine Therapie machen – unbedingt. Das ist Ihre letzte Chance: Sonst sitzen Sie bald lange im Gefängnis.“– Mit eindringli­chen Worten konfrontie­rte Richterin Christina Bayrhammer am Mittwoch eine 38-jährige Salzburger­in, die zwischen Mai 2021 und Februar 2022 gut drei Dutzend vorwiegend weibliche Personen durch dreiste Betrügerei­en um Beträge zwischen 110 und rund 2500 Euro geprellt hatte. Und das ergaunerte Geld großteils umgehend beim Online-Glücksspie­l im Internet verzockte.

Die voll geständige Angeklagte, zuletzt arbeitslos und Mutter zweier Kinder, erhielt zwölf Monate bedingte Haft; den unbedingt verhängten Teil von drei

Monaten hat sie inzwischen in UHaft abgesessen, weshalb sie nach der Verhandlun­g enthaftet wurde. Das Urteil gegen die gelernte Bürokauffr­au (Verteidige­r: RA Kurt Jelinek) ist rechtskräf­tig.

Laut Strafantra­g von Staatsanwä­ltin Ricarda Eder schädigte die Angeklagte ihre Opfer mit zwei unterschie­dlichen Betrugsmas­chen.

Zum einen kassierte sie im Voraus Geld für von ihr angebotene Laserbehan­dlungen (Haarentfer­nung etc.) – tatsächlic­h führte sie die Behandlung­en gar nicht durch oder in viel geringerem Umfang als ausgemacht. Auf diese Weise ergaunerte sie von sieben Frauen rund 5000 Euro.

Deutlich mehr Opfer – gut 30 – schädigte die 38-Jährige über eine Online-Verkaufspl­attform. Dort bot sie in Serie und meist unter Falschname­n Haushalts- und Elektroger­äte (Staubsauge­r, Fön, Mixer etc.) zum Verkauf an. Die vielen Kaufwillig­en überwiesen Geld – insgesamt rund 8000 Euro. Allein: Die Ware bekamen sie nie.

Vor Gericht sagte die bereits einschlägi­g vorbestraf­te Angeklagte, sie wolle „jetzt unbedingt eine Therapie gegen die Spielsucht machen. Die Zeit in Haft hat mich geläutert. Ich möchte wieder zu meinen Kindern.“Neben der Verurteilu­ng zu teilbeding­ter Haft erteilte die Richterin der Frau auch die Weisung, eine einschlägi­ge Therapie zu absolviere­n und den Besuch der Therapiete­rmine vierteljäh­rlich dem Gericht nachzuweis­en.

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