Spielsüchtige Salzburgerin betrog knapp 40 Opfer: Teilbedingte Haft
„Ich hoffe, dass Sie in der Zeit in der U-Haft wirklich etwas gelernt haben. Sie müssen eine Therapie machen – unbedingt. Das ist Ihre letzte Chance: Sonst sitzen Sie bald lange im Gefängnis.“– Mit eindringlichen Worten konfrontierte Richterin Christina Bayrhammer am Mittwoch eine 38-jährige Salzburgerin, die zwischen Mai 2021 und Februar 2022 gut drei Dutzend vorwiegend weibliche Personen durch dreiste Betrügereien um Beträge zwischen 110 und rund 2500 Euro geprellt hatte. Und das ergaunerte Geld großteils umgehend beim Online-Glücksspiel im Internet verzockte.
Die voll geständige Angeklagte, zuletzt arbeitslos und Mutter zweier Kinder, erhielt zwölf Monate bedingte Haft; den unbedingt verhängten Teil von drei
Monaten hat sie inzwischen in UHaft abgesessen, weshalb sie nach der Verhandlung enthaftet wurde. Das Urteil gegen die gelernte Bürokauffrau (Verteidiger: RA Kurt Jelinek) ist rechtskräftig.
Laut Strafantrag von Staatsanwältin Ricarda Eder schädigte die Angeklagte ihre Opfer mit zwei unterschiedlichen Betrugsmaschen.
Zum einen kassierte sie im Voraus Geld für von ihr angebotene Laserbehandlungen (Haarentfernung etc.) – tatsächlich führte sie die Behandlungen gar nicht durch oder in viel geringerem Umfang als ausgemacht. Auf diese Weise ergaunerte sie von sieben Frauen rund 5000 Euro.
Deutlich mehr Opfer – gut 30 – schädigte die 38-Jährige über eine Online-Verkaufsplattform. Dort bot sie in Serie und meist unter Falschnamen Haushalts- und Elektrogeräte (Staubsauger, Fön, Mixer etc.) zum Verkauf an. Die vielen Kaufwilligen überwiesen Geld – insgesamt rund 8000 Euro. Allein: Die Ware bekamen sie nie.
Vor Gericht sagte die bereits einschlägig vorbestrafte Angeklagte, sie wolle „jetzt unbedingt eine Therapie gegen die Spielsucht machen. Die Zeit in Haft hat mich geläutert. Ich möchte wieder zu meinen Kindern.“Neben der Verurteilung zu teilbedingter Haft erteilte die Richterin der Frau auch die Weisung, eine einschlägige Therapie zu absolvieren und den Besuch der Therapietermine vierteljährlich dem Gericht nachzuweisen.