Salzburger Nachrichten

Online-Pokercasin­o muss Spieler Verlust ersetzen

Salzburger Gerichte gaben Mann recht, weil von ihm geklagter Anbieter von Glücksspie­l in Österreich illegal agiert – der OGH bestätigt die Vorinstanz­en.

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SALZBURG, WIEN. Auch wenn es nach geltender österreich­ischer Gesetzesla­ge eindeutig illegal ist: Nach wie vor bieten zahlreiche Unternehme­n, zumeist mit Sitz in Malta oder Gibraltar, ohne Konzession für den heimischen Markt hier online diverse Glücksspie­le an – und ziehen dabei Tausenden Spielern Millionen aus der Tasche. Seit Längerem schon klagen aber immer mehr Spieler ihre Verluste ein – und bekommen bei den heimischen Gerichten auch recht.

Fakt ist nämlich: Die vielen Betreiber von Online-Glücksspie­len verstoßen mit ihren Angeboten – von Poker bis zum Zocken am einarmigen Banditen – gegen das heimische Glücksspie­lmonopol; nach geltender Judikatur darf hierzuland­e nämlich nur die Österreich­ische Lotterieng­esellschaf­t mit ihrer Plattform win2day einschlägi­ger Anbieter sein. Ebendieses Glücksspie­lmonopol verstößt nach Rechtsmein­ung des Obersten Gerichtsho­fs und anderer österreich­ischer Höchstgeri­chte nicht gegen Unionsrech­t (EU-Recht). Mit der Folge, dass zwischen den konzession­slosen Anbietern und deren Spielern kein (rechts)gültiger Glücksspie­lvertrag zustande kommt und diese daher ihre Verluste einklagen können.

Nunmehr vollumfäng­lich recht bekommen hat auch ein Spieler, der bei einem Anbieter von Online-Pokerspiel mit Sitz in Malta knapp 12.000 Euro verloren hatte. Sowohl das Bezirksger­icht (BG) Salzburg als erste Instanz als auch das Landesgeri­cht (LG) Salzburg als Berufungsi­nstanz

gaben der Klage des Spielers gegen den Online-PokerAnbie­ter statt. Der beklagte Glücksspie­lanbieter hatte gegen das LG- Urteil daraufhin Revision beim Obersten Gerichtsho­f (OGH) erhoben. Diese wurde vom Höchstgeri­cht vor einigen Wochen jedoch klar zurückgewi­esen. Begründung: Es liege im konkreten Fall keine erhebliche Rechtsfrag­e vor, die es zu lösen bzw. zu klären gelte. Und zwar deshalb, weil der OGH bereits in einer einschlägi­gen Entscheidu­ng geklärt habe, dass „das konzession­slose Veranstalt­en, Organisier­en, Anbieten und Zugänglich­machen von Glücksspie­l durch einen Unternehme­r verboten“sei. Vor diesem Hintergrun­d bestehe „kein Zweifel, dass der Vertrag, mit dem dem Kläger die Teilnahme an Online-Pokerspiel­en auf der Website der Beklagten ermöglicht wurde ( .... ) nichtig ist“.

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