Online-Pokercasino muss Spieler Verlust ersetzen
Salzburger Gerichte gaben Mann recht, weil von ihm geklagter Anbieter von Glücksspiel in Österreich illegal agiert – der OGH bestätigt die Vorinstanzen.
SALZBURG, WIEN. Auch wenn es nach geltender österreichischer Gesetzeslage eindeutig illegal ist: Nach wie vor bieten zahlreiche Unternehmen, zumeist mit Sitz in Malta oder Gibraltar, ohne Konzession für den heimischen Markt hier online diverse Glücksspiele an – und ziehen dabei Tausenden Spielern Millionen aus der Tasche. Seit Längerem schon klagen aber immer mehr Spieler ihre Verluste ein – und bekommen bei den heimischen Gerichten auch recht.
Fakt ist nämlich: Die vielen Betreiber von Online-Glücksspielen verstoßen mit ihren Angeboten – von Poker bis zum Zocken am einarmigen Banditen – gegen das heimische Glücksspielmonopol; nach geltender Judikatur darf hierzulande nämlich nur die Österreichische Lotteriengesellschaft mit ihrer Plattform win2day einschlägiger Anbieter sein. Ebendieses Glücksspielmonopol verstößt nach Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofs und anderer österreichischer Höchstgerichte nicht gegen Unionsrecht (EU-Recht). Mit der Folge, dass zwischen den konzessionslosen Anbietern und deren Spielern kein (rechts)gültiger Glücksspielvertrag zustande kommt und diese daher ihre Verluste einklagen können.
Nunmehr vollumfänglich recht bekommen hat auch ein Spieler, der bei einem Anbieter von Online-Pokerspiel mit Sitz in Malta knapp 12.000 Euro verloren hatte. Sowohl das Bezirksgericht (BG) Salzburg als erste Instanz als auch das Landesgericht (LG) Salzburg als Berufungsinstanz
gaben der Klage des Spielers gegen den Online-PokerAnbieter statt. Der beklagte Glücksspielanbieter hatte gegen das LG- Urteil daraufhin Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH) erhoben. Diese wurde vom Höchstgericht vor einigen Wochen jedoch klar zurückgewiesen. Begründung: Es liege im konkreten Fall keine erhebliche Rechtsfrage vor, die es zu lösen bzw. zu klären gelte. Und zwar deshalb, weil der OGH bereits in einer einschlägigen Entscheidung geklärt habe, dass „das konzessionslose Veranstalten, Organisieren, Anbieten und Zugänglichmachen von Glücksspiel durch einen Unternehmer verboten“sei. Vor diesem Hintergrund bestehe „kein Zweifel, dass der Vertrag, mit dem dem Kläger die Teilnahme an Online-Pokerspielen auf der Website der Beklagten ermöglicht wurde ( .... ) nichtig ist“.