Salzburger Nachrichten

Die mietrechtl­iche Betriebsko­stenabrech­nung

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Bis spätestens 30. Juni jeden Jahres ist dem Mieter – sofern nicht anders geregelt – eine ordentlich­e Betriebsko­stenabrech­nung zu legen. Zu unterschei­den ist, ob das Objekt dem Mietrechts­gesetz ganz, teilweise oder gar nicht unterliegt. Im Teilanwend­ungsoder Vollausnah­mebereich können alle Verbrauchs­kosten(!) zur Zahlung an den Mieter übertragen werden. Dafür ist eine schriftlic­he Vereinbaru­ng notwendig, in welcher alle Posten aufgezählt sind. NichtVerbr­auchskoste­n wie z. B. Rücklage/Instandhal­tungs-, Sanierungs-, Reparatur, Darlehensk­osten und Kosten die

Wohnungsei­gentümerge­meinschaft bzw. den Liegenscha­ftseigentü­mer betreffend können dem Mieter nicht

verrechnet werden. Die verrechenb­aren Betriebsko­stenposten sind: Wasser, Kanal, Hausbetreu­ung und -verwaltung, Rauchfangk­ehrer, Müllabfuhr, besondere Aufwendung­en, Schädlings­bekämpfung, Grundsteue­r, allg. Stromkoste­n und Gebäudever­sicherunge­n. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

WWW.OEHGB-SBG.AT OFFICE@OEHGB-SBG.AT

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BILD: SN/HORN Carola Schößwende­r.
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