Die mietrechtliche Betriebskostenabrechnung
Bis spätestens 30. Juni jeden Jahres ist dem Mieter – sofern nicht anders geregelt – eine ordentliche Betriebskostenabrechnung zu legen. Zu unterscheiden ist, ob das Objekt dem Mietrechtsgesetz ganz, teilweise oder gar nicht unterliegt. Im Teilanwendungsoder Vollausnahmebereich können alle Verbrauchskosten(!) zur Zahlung an den Mieter übertragen werden. Dafür ist eine schriftliche Vereinbarung notwendig, in welcher alle Posten aufgezählt sind. NichtVerbrauchskosten wie z. B. Rücklage/Instandhaltungs-, Sanierungs-, Reparatur, Darlehenskosten und Kosten die
Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. den Liegenschaftseigentümer betreffend können dem Mieter nicht
verrechnet werden. Die verrechenbaren Betriebskostenposten sind: Wasser, Kanal, Hausbetreuung und -verwaltung, Rauchfangkehrer, Müllabfuhr, besondere Aufwendungen, Schädlingsbekämpfung, Grundsteuer, allg. Stromkosten und Gebäudeversicherungen. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
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