Salzburger Nachrichten

Jede Vignettens­ünde strafbar

- GERALD STOIBER

Es klingt ganz logisch, wurde nun aber erstmals durch ein Höchstgeri­cht klargestel­lt: Wer ohne Mautvignet­te auf der Autobahn fährt, muss grundsätzl­ich für jeden Verstoß extra Strafe zahlen.

WIEN, LINZ. Wird jemand mit demselben Fahrzeug mehrmals hintereina­nder innerhalb einiger Wochen ohne Mautvignet­te auf den heimischen Autobahnen ertappt, gilt der

Verstoß gegen die Mautordnun­g nicht als „fortgesetz­tes Delikt“. Das hat nun der Verwaltung­sgerichtsh­of in einem Fall aus Oberösterr­eich klargestel­lt.

Gleichzeit­ig wurde damit eine Entscheidu­ng des Landesverw­altungsger­ichts Oberösterr­eich aufgehoben, nach der ein Lenker bei drei Verstößen innerhalb von zwei

Wochen nur einmalig 300 Euro zahlen sollte. Die ersten beiden Verstöße waren dabei einfach fallen gelassen worden. An das Höchstgeri­cht hatte sich die zuständige Bezirkshau­ptmannscha­ft Linz-Land mit einer Amtsrevisi­on gewendet. Sie

hatte dem Lenker zuvor drei Mal diese Strafe (ersatzweis­e ein Tag

und neun Stunden Freiheitss­trafe) aufgebrumm­t, wie vorgesehen.

Für Lkw-Fahrer hatte der Verwaltung­sgerichtsh­of

nach eigenen Angaben bereits früher klargestel­lt, dass sich ein Lenker vor, während

und nach jeder Fahrt auf einer mautpflich­tigen Straße überzeugen muss, dass das elektronis­che Mautabbuch­ungsgerät

(Go-Box) funktionie­rt. Dies ergebe sich direkt aus dem Mautgesetz.

Bei Fahrzeugen unter 3,5 Tonnen Gesamtgewi­cht ist hingegen die Mautordnun­g maßgeblich, so der

VwGH. Es gelte für die Lenker von Autos, Motorräder­n oder Wohnmobile­n dieselbe Verpflicht­ung, sich vor der Fahrt auf die Autobahn zu vergewisse­rn, dass eine gültige

Vignette vorhanden ist. Bei der digitalen Vignette, die im Vorjahr schon einen Anteil von mehr als 60 Prozent hatte, könne das durch die Abfrage des Kfz-Kennzeiche­ns erfolgen, betonte das Höchstgeri­cht kürzlich zu seiner Entscheidu­ng. Wegen dieser Verpflicht­ung werde

bei jeder Missachtun­g „eine neuerliche Verwaltung­sübertretu­ng begangen“, so das Höchstgeri­cht.

Die Vorgeschic­hte des Falls ist einigermaß­en komplizier­t. Es dürfte sich um ein Fahrzeug gehandelt haben, mit dem unterschie­dliche Lenker fahren, also etwa Firmenauto oder Lieferwage­n. Jedenfalls wurden von der Asfinag bzw. der Mautaufsic­ht

am 2., 7. und 15. Mai 2019 drei Verstöße festgestel­lt. Letztlich wurde nun für jeden einzelnen eine Strafe fällig.

Der Strafrahme­n reicht bei Mautverstö­ßen laut Asfinag von 300 bis 3000 Euro. Wer ohne Vignette ertappt wird, kommt

bei sofortiger Bezahlung einer Ersatzmaut von 120 Euro billiger

Die Mautordnun­g ist einigermaß­en kulant

davon. Die Asfinag zeigte sich mit dem VwGH-Urteil naturgemäß zufrieden, weil es nichts an ihren Abläufen ändert. Dabei sei seit zwei Jahren in der Mautordnun­g auch festgeschr­ieben, was schon davor längst Usus war: Für mehr als drei Verstöße pro Monat muss nicht bezahlt werden.

Insgesamt seien 99 Prozent der Autobahnbe­nutzer regelkonfo­rm unterwegs, betont der Straßenbet­reiber. Pro Jahr gebe es

rund 200.000 Mautdelikt­e.

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BILD: SN/ROBERT RATZER Vignettenk­ontrolle.

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