Ein gerichtlich verordnetes Datenleck
Seit vier Jahren gibt es mit der DSGVO einen verbesserten Datenschutz in Österreich. Der gilt aber nicht überall.
Ein RSb-Brief fand sich unlängst
im Postkasten. Eigentlich verwundert dieser Umstand schon, ist doch so ein behördliches Schriftstück immer mit jeder Menge Tamtam verbunden – Ausweis
herzeigen, unterschreiben, sind
Sie der Gatte von … auch wenn man den Postmeister schon seit Jahren persönlich kennt. Doch dieses Mal war der Briefträgerin oder dem Briefträger wohl auch der Briefkasten ein geeigneter
Ersatzempfänger, um das behördliche Schriftstück zuzustellen. Kein Wunder, denn das gleiche Schreiben erging an 82 weitere Empfänger sowie Empfängerinnen, die der Inhalt womöglich noch mehr verärgert hat.
In dem Brief stand, dass mit Antrag vom Soundsovielten die
Löschung irgendeiner Grundstücksveränderung in irgendeiner Straße (nicht der eigenen) gemäß Schenkungsvertrag von 1978 infolge Gutsbestandslosigkeit bewilligt wird.
Verstanden? Nein! Interessant? Sehr wohl! Vor allem wegen des seitenlangen Anhangs, der alle
Menschen auflistet, die mit gegenständlichem Schreiben verständigt
wurden. Denn der zeigt nicht nur die Eigentumsverhältnisse, die
genauen Namen nebst akademischem Titel und Anschrift, sondern auch noch das Geburtsdatum aller angeschriebenen Personen. Ein gerichtlich verordnetes Datenleck sozusagen.
Da wird seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung alles Mögliche unter dem Deckmantel des Datenschutzes verunmöglicht. Die Pandemie kann nicht gemanagt werden, wertvolle Erkenntnisse zur Ausbreitung von Infektionskrankheiten können
nicht gewonnen werden, aber das Gericht verschickt ganze Verzeichnisse mit hochpersönlichen Angaben. Das ist doch nicht mehr zeitgemäß!
Vielleicht kann man in den nächsten Jahren auch einmal die Behördenkommunikation auf Datensparsamkeit untersuchen.
Und im Zuge dessen auch gleich die Sprache in derartigen Beschlüssen und Bescheiden auf verständliches Deutsch umstellen.
Übrigens: Gegen diese Beschwerde ist kein Rechtsmittel zulässig.