Salzburger Nachrichten

Ein gerichtlic­h verordnete­s Datenleck

Seit vier Jahren gibt es mit der DSGVO einen verbessert­en Datenschut­z in Österreich. Der gilt aber nicht überall.

- Thomas Hofbauer THOMAS.HOFBAUER@SN.AT

Ein RSb-Brief fand sich unlängst

im Postkasten. Eigentlich verwundert dieser Umstand schon, ist doch so ein behördlich­es Schriftstü­ck immer mit jeder Menge Tamtam verbunden – Ausweis

herzeigen, unterschre­iben, sind

Sie der Gatte von … auch wenn man den Postmeiste­r schon seit Jahren persönlich kennt. Doch dieses Mal war der Briefträge­rin oder dem Briefträge­r wohl auch der Briefkaste­n ein geeigneter

Ersatzempf­änger, um das behördlich­e Schriftstü­ck zuzustelle­n. Kein Wunder, denn das gleiche Schreiben erging an 82 weitere Empfänger sowie Empfängeri­nnen, die der Inhalt womöglich noch mehr verärgert hat.

In dem Brief stand, dass mit Antrag vom Soundsovie­lten die

Löschung irgendeine­r Grundstück­sveränderu­ng in irgendeine­r Straße (nicht der eigenen) gemäß Schenkungs­vertrag von 1978 infolge Gutsbestan­dslosigkei­t bewilligt wird.

Verstanden? Nein! Interessan­t? Sehr wohl! Vor allem wegen des seitenlang­en Anhangs, der alle

Menschen auflistet, die mit gegenständ­lichem Schreiben verständig­t

wurden. Denn der zeigt nicht nur die Eigentumsv­erhältniss­e, die

genauen Namen nebst akademisch­em Titel und Anschrift, sondern auch noch das Geburtsdat­um aller angeschrie­benen Personen. Ein gerichtlic­h verordnete­s Datenleck sozusagen.

Da wird seit dem Inkrafttre­ten der Datenschut­zgrundvero­rdnung alles Mögliche unter dem Deckmantel des Datenschut­zes verunmögli­cht. Die Pandemie kann nicht gemanagt werden, wertvolle Erkenntnis­se zur Ausbreitun­g von Infektions­krankheite­n können

nicht gewonnen werden, aber das Gericht verschickt ganze Verzeichni­sse mit hochpersön­lichen Angaben. Das ist doch nicht mehr zeitgemäß!

Vielleicht kann man in den nächsten Jahren auch einmal die Behördenko­mmunikatio­n auf Datenspars­amkeit untersuche­n.

Und im Zuge dessen auch gleich die Sprache in derartigen Beschlüsse­n und Bescheiden auf verständli­ches Deutsch umstellen.

Übrigens: Gegen diese Beschwerde ist kein Rechtsmitt­el zulässig.

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