Illegales Glücksspiel: Warum Hausbesitzerin zahlen muss
SALZBURG. Eine bemerkenswerte Entscheidung im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel fällte jetzt das Salzburger Landesverwaltungsgericht (LVwG). Die Eigentümerin eines Hauses in der Stadt Salzburg muss demnach eine Geldstrafe von 30.000 Euro berappen, die die Landespolizeidirektion als erste Instanz über sie verhängt hatte. Laut nunmehrigem LVwG-Erkenntnis
war die Frau mehrfach von der Finanzpolizei darüber informiert
worden – konkret nach einer ersten Kontrolle 2018 und einer weiteren Razzia im Sommer 2020 –, dass in einem von ihr vermieteten Geschäftslokal im Haus illegales Automatenglücksspiel betrieben werde. Zudem sei sie zuletzt ausdrücklich aufgefordert
worden, dafür Sorge zu tragen, dass die Durchführung von illegalem Glücksspiel in dem von ihr entgeltlich vermieteten Lokal in Hinkunft unterlassen werde.
Allerdings, so das LVwG in seiner Entscheidung, habe die Hauseigentümerin nach den beiden Kontrollen mit jeweiliger Sicherstellung illegaler Automaten „keine geeigneten und zumutbaren Maßnahmen“zur Vermeidung von weiterem illegalem Glücksspiel in dem in ihrem Haus
untergebrachten Lokal unternommen. Ende 2020 beschlagnahmte die Finanzpolizei im Lokal erneut Glücksspielautomaten, konkret zehn illegale Geräte
bzw. „Walzenspielautomaten, deren Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich
vom Zufall abhing“. Mit ihrer Untätigkeit zuvor, so das LVwG, habe die Hauseigentümerin „bewusst in Kauf genommen“, dass im Lokal erneut illegales Glücksspiel veranstaltet werde. Die Frau
hätte nach Informierung durch
Illegales Zocken im Haus – Frau war informiert
die Finanzpolizei im Lokal jedenfalls „entweder persönlich Nachschau halten“müssen, ob dort
wieder Glücksspielautomaten aufgestellt seien, oder zumindest „die Hausverwaltung damit beauftragen“müssen. Mit ihrem
Verhalten, das als „bewusstes Wegschauen“zu werten sei, habe sie klar gegen das Glücksspielgesetz verstoßen. Zusätzlich zu den
30.000 Euro Geldstrafe brummte das LVwG der Hauseigentümerin
noch 6000 Euro als Kostenbeitrag für das von ihr angestrengte Beschwerdeverfahren auf.