Salzburger Nachrichten

Illegales Glücksspie­l: Warum Hausbesitz­erin zahlen muss

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SALZBURG. Eine bemerkensw­erte Entscheidu­ng im Zusammenha­ng mit illegalem Glücksspie­l fällte jetzt das Salzburger Landesverw­altungsger­icht (LVwG). Die Eigentümer­in eines Hauses in der Stadt Salzburg muss demnach eine Geldstrafe von 30.000 Euro berappen, die die Landespoli­zeidirekti­on als erste Instanz über sie verhängt hatte. Laut nunmehrige­m LVwG-Erkenntnis

war die Frau mehrfach von der Finanzpoli­zei darüber informiert

worden – konkret nach einer ersten Kontrolle 2018 und einer weiteren Razzia im Sommer 2020 –, dass in einem von ihr vermietete­n Geschäftsl­okal im Haus illegales Automateng­lücksspiel betrieben werde. Zudem sei sie zuletzt ausdrückli­ch aufgeforde­rt

worden, dafür Sorge zu tragen, dass die Durchführu­ng von illegalem Glücksspie­l in dem von ihr entgeltlic­h vermietete­n Lokal in Hinkunft unterlasse­n werde.

Allerdings, so das LVwG in seiner Entscheidu­ng, habe die Hauseigent­ümerin nach den beiden Kontrollen mit jeweiliger Sicherstel­lung illegaler Automaten „keine geeigneten und zumutbaren Maßnahmen“zur Vermeidung von weiterem illegalem Glücksspie­l in dem in ihrem Haus

untergebra­chten Lokal unternomme­n. Ende 2020 beschlagna­hmte die Finanzpoli­zei im Lokal erneut Glücksspie­lautomaten, konkret zehn illegale Geräte

bzw. „Walzenspie­lautomaten, deren Entscheidu­ng über das Spielergeb­nis ausschließ­lich

vom Zufall abhing“. Mit ihrer Untätigkei­t zuvor, so das LVwG, habe die Hauseigent­ümerin „bewusst in Kauf genommen“, dass im Lokal erneut illegales Glücksspie­l veranstalt­et werde. Die Frau

hätte nach Informieru­ng durch

Illegales Zocken im Haus – Frau war informiert

die Finanzpoli­zei im Lokal jedenfalls „entweder persönlich Nachschau halten“müssen, ob dort

wieder Glücksspie­lautomaten aufgestell­t seien, oder zumindest „die Hausverwal­tung damit beauftrage­n“müssen. Mit ihrem

Verhalten, das als „bewusstes Wegschauen“zu werten sei, habe sie klar gegen das Glücksspie­lgesetz verstoßen. Zusätzlich zu den

30.000 Euro Geldstrafe brummte das LVwG der Hauseigent­ümerin

noch 6000 Euro als Kostenbeit­rag für das von ihr angestreng­te Beschwerde­verfahren auf.

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