Anwalt mahnt massenhaft Firmen wegen Datenschutz-Verstößen
SALZBURG. Das Schreiben eines niederösterreichischen Anwalts
liegt seit Montag auf dem Tisch der Familie Vogl. Der Anwalt fordert Vergleichszahlungen von dem Familienbetrieb aufgrund eines angeblichen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf dessen
Website. „Mich haben die Vorwürfe des Anwalts echt erschreckt, vor allem, weil wir unsere Website an ein professionelles Unternehmen ausgelagert haben“, sagt Lena Vogl vom Appartementhaus Aurum in Zell am See.
Seit dieser Woche häufen sich Meldungen bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) über ähnliche Abmahnungsbriefe. Nicht nur kleine und mittlere Betriebe, sondern auch Vereine sind
betroffen. Die Firmen hätten gegen die Datenschutzrechte seiner Mandantin, einer privaten Internetnutzerin, verstoßen. Die Websites der Unternehmen würden ohne Einwilligung der Nutzerin deren IP-Adresse an den US-amerikanischen Konzern Google weitergeben.
Der Anwalt verlangt eine Vergleichszahlung: Schadenersatz und Kostenersatz in Höhe von 190 Euro. Konkret beruft er sich auf Art. 24, 25 und 32 der DSGVO. Der Website-Betreiber ist verpflichtet, IP-Adressen vor unsicheren Drittländern wie den USA zu schützen.
Das Geschäftsmodell der Massenabmahnung sei in Österreich
verpönt, heißt es aus der WKO. Da sich der Anwalt aber auf eine
konkrete Mandantin beziehe, sei das Vorgehen nicht eindeutig unzulässig. Dennoch betont der Obmann des Fachverbands Unternehmensberatung, Buchhaltung
und IT, Alfred Harl: „Unternehmerinnen und Unternehmer sind
keine Melkkühe für schnelles Geld.“Derzeit würde man die Lage analysieren und an einer Lösung
für alle Beteiligten arbeiten, sagt ein WKO-Sprecher.
Betroffene Unternehmen in Salzburg sind aufgerufen, sich
bei der WK Salzburg zu melden. Die WKO rät wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt sollte Kontakt mit dem Anwalt aufgenommen werden, um die Auskunftsfrist bis zur Überprüfung des eigenen Falls durch eine externe IT-Firma zu verlängern. Ein
bis zwei Wochen seien legitim. Danach sollte kontrolliert werden, ob das entsprechende Google-Programm (das Schriftarten zur Verfügung stellt) überhaupt auf der eigenen Website zum Einsatz kommt und Daten in die USA übermittelt. Werden Schriften
gar nicht oder zentral in Europa eingebunden, könne eine Negativauskunft erteilt werden.
Zudem sei es wichtig zu prüfen, ob die im Schreiben ausgewiesene IP-Adresse der Mandantin auf der eigenen Website tatsächlich verarbeitet wurde. Je nach Situation soll das geforderte
Auskunftsbegehren beantwortet werden. Die WKO bietet Musterbriefe zur Hilfe an.
sind keine Melkkühe für schnelles Geld.“Unternehmensberater