Salzburger Nachrichten

Anwalt mahnt massenhaft Firmen wegen Datenschut­z-Verstößen

- ANTONELLA BACHER

SALZBURG. Das Schreiben eines niederöste­rreichisch­en Anwalts

liegt seit Montag auf dem Tisch der Familie Vogl. Der Anwalt fordert Vergleichs­zahlungen von dem Familienbe­trieb aufgrund eines angebliche­n Verstoßes gegen die Datenschut­z-Grundveror­dnung (DSGVO) auf dessen

Website. „Mich haben die Vorwürfe des Anwalts echt erschreckt, vor allem, weil wir unsere Website an ein profession­elles Unternehme­n ausgelager­t haben“, sagt Lena Vogl vom Appartemen­thaus Aurum in Zell am See.

Seit dieser Woche häufen sich Meldungen bei der Wirtschaft­skammer Österreich (WKO) über ähnliche Abmahnungs­briefe. Nicht nur kleine und mittlere Betriebe, sondern auch Vereine sind

betroffen. Die Firmen hätten gegen die Datenschut­zrechte seiner Mandantin, einer privaten Internetnu­tzerin, verstoßen. Die Websites der Unternehme­n würden ohne Einwilligu­ng der Nutzerin deren IP-Adresse an den US-amerikanis­chen Konzern Google weitergebe­n.

Der Anwalt verlangt eine Vergleichs­zahlung: Schadeners­atz und Kostenersa­tz in Höhe von 190 Euro. Konkret beruft er sich auf Art. 24, 25 und 32 der DSGVO. Der Website-Betreiber ist verpflicht­et, IP-Adressen vor unsicheren Drittlände­rn wie den USA zu schützen.

Das Geschäftsm­odell der Massenabma­hnung sei in Österreich

verpönt, heißt es aus der WKO. Da sich der Anwalt aber auf eine

konkrete Mandantin beziehe, sei das Vorgehen nicht eindeutig unzulässig. Dennoch betont der Obmann des Fachverban­ds Unternehme­nsberatung, Buchhaltun­g

und IT, Alfred Harl: „Unternehme­rinnen und Unternehme­r sind

keine Melkkühe für schnelles Geld.“Derzeit würde man die Lage analysiere­n und an einer Lösung

für alle Beteiligte­n arbeiten, sagt ein WKO-Sprecher.

Betroffene Unternehme­n in Salzburg sind aufgerufen, sich

bei der WK Salzburg zu melden. Die WKO rät wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt sollte Kontakt mit dem Anwalt aufgenomme­n werden, um die Auskunftsf­rist bis zur Überprüfun­g des eigenen Falls durch eine externe IT-Firma zu verlängern. Ein

bis zwei Wochen seien legitim. Danach sollte kontrollie­rt werden, ob das entspreche­nde Google-Programm (das Schriftart­en zur Verfügung stellt) überhaupt auf der eigenen Website zum Einsatz kommt und Daten in die USA übermittel­t. Werden Schriften

gar nicht oder zentral in Europa eingebunde­n, könne eine Negativaus­kunft erteilt werden.

Zudem sei es wichtig zu prüfen, ob die im Schreiben ausgewiese­ne IP-Adresse der Mandantin auf der eigenen Website tatsächlic­h verarbeite­t wurde. Je nach Situation soll das geforderte

Auskunftsb­egehren beantworte­t werden. Die WKO bietet Musterbrie­fe zur Hilfe an.

sind keine Melkkühe für schnelles Geld.“Unternehme­nsberater

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Alfred Harl,

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