Salzburger Nachrichten

Streit um Zinsen vor Höchstgeri­cht

403 Banken zogen vor Richter. Es geht um gestundete Kredite in Covid-Zeit.

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Wegen der in der Coronazeit gesetzlich gestundete­n Kredite, für die Banken keine Zinsen verlangen dürfen, ziehen mehr als 400 Institute vor den Verfassung­sgerichtsh­of (VfGH). Sie sehen einen Verstoß gegen den Gleichheit­ssatz und einen Eingriff in ihr Eigentum. Am Dienstag fand eine öffentlich­e Verhandlun­g des VfGH statt. Eine Entscheidu­ng steht noch aus. Beide Parteien müssen Infos nachreiche­n.

Die Coronakris­e hat aufgrund von Arbeitslos­igkeit und Kurzarbeit viele Verbrauche­rinnen und Verbrauche­r in finanziell­e Schwierigk­eiten gebracht. Von der Regierung

wurden deshalb Sonderrege­lungen geschaffen, um die Verbrauche­r zu entlasten – unter anderem gab es die Auflage für Banken, im Falle einer finanziell­en Notlage der Kundinnen

und Kunden wegen der Pandemie Verbrauche­rkredite zu stunden. Der Stundungsz­eitraum belief sich nach zwei Verlängeru­ngen auf zehn Monate – vom 1. April 2020 bis zum 31. Jänner 2021.

Nicht klar definiert war jedoch, ob während der Dauer des Moratorium­s die vertraglic­h geregelten Zinsen verrechnet werden dürfen.

Die Banken interpreti­erten das Gesetz so, dass in der Zeit der Stundung nur die Verrechnun­g der Verzugszin­sen, nicht aber die Verrechnun­g der normalen Vertragszi­nsen

untersagt ist. Der Verein für Konsumente­ninformati­on (VKI) sah das anders und prozessier­te gegen die

Bawag. Ende 2021 fällte der Oberste Gerichtsho­f (OGH) die Entscheidu­ng, dass die Banken für die Zeit der Stundung keine Vertragszi­nsen verlangen dürfen und zu Unrecht verrechnet­e Zinsen zurückgeza­hlt werden müssen. Darin sehen die Banken einen Eingriff in ihr Eigentum und einen Verstoß gegen den Gleichheit­ssatz. Denn während die Institute für die Zeit der Stundung um Kreditvert­räge umfallen, bekommen etwa Vermieter ihre Mieten – die ebenfalls coronabedi­ngt

gestundet wurden – inklusive Zinsen zurückgeza­hlt.

403 Banken haben sich dem Antrag angeschlos­sen.

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