Salzburger Nachrichten

EXPERTENTI­PP

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SN: Wie ist eine untergeord­nete betrieblic­he Nutzung von Gebäuden

steuerlich zu behandeln? Dient ein Gebäude teils privaten, teils betrieblic­hen Zwecken und ist die betrieblic­he Nutzung nur von

untergeord­neter Bedeutung (unter 20 Prozent), so ist das ganze Gebäude dem Privatverm­ögen zuzuordnen. Die Absetzung für

Abnutzung (AfA) vom betrieblic­h genutzten Anteil ist als Nutzungsei­nlage zu

berücksich­tigen. Weiters sind anteilige Fremdfinan­zierungsko­sten, Betriebsko­sten etc. zu berücksich­tigen. Ist dagegen die private Nutzung von untergeord­neter Bedeutung, so stellt das gesamte Gebäude Betriebsve­rmögen dar – die

Absetzung für Abnutzung (AfA) ist daher vom Gesamtgebä­ude vorzunehme­n, die

private Nutzung ist als Nutzungsen­tnahme zu berücksich­tigen. Die Absetzung für Abnutzung (AfA) beginnt mit der Nutzung (Inbetriebn­ahme) des Gebäudes. Bei einer altersbedi­ngten Abnutzung von Gebäuden beginnt die Absetzung für Abnutzung (AfA) bereits

mit der Anschaffun­g oder Herstellun­g beziehungs­weise Fertigstel­lung. Voraussetz­ung ist aber auch im Fall der altersbedi­ngten

Absetzung für Abnutzung (AfA), dass das Gebäude fertiggest­ellt ist – somit keine

Absetzung für Abnutzung (AfA), solange die Neuadaptie­rung der Räume nicht abgeschlos­sen ist.

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Hans-Peter Rausch Steuerbera­ter

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