EXPERTENTIPP
SN: Wie ist eine untergeordnete betriebliche Nutzung von Gebäuden
steuerlich zu behandeln? Dient ein Gebäude teils privaten, teils betrieblichen Zwecken und ist die betriebliche Nutzung nur von
untergeordneter Bedeutung (unter 20 Prozent), so ist das ganze Gebäude dem Privatvermögen zuzuordnen. Die Absetzung für
Abnutzung (AfA) vom betrieblich genutzten Anteil ist als Nutzungseinlage zu
berücksichtigen. Weiters sind anteilige Fremdfinanzierungskosten, Betriebskosten etc. zu berücksichtigen. Ist dagegen die private Nutzung von untergeordneter Bedeutung, so stellt das gesamte Gebäude Betriebsvermögen dar – die
Absetzung für Abnutzung (AfA) ist daher vom Gesamtgebäude vorzunehmen, die
private Nutzung ist als Nutzungsentnahme zu berücksichtigen. Die Absetzung für Abnutzung (AfA) beginnt mit der Nutzung (Inbetriebnahme) des Gebäudes. Bei einer altersbedingten Abnutzung von Gebäuden beginnt die Absetzung für Abnutzung (AfA) bereits
mit der Anschaffung oder Herstellung beziehungsweise Fertigstellung. Voraussetzung ist aber auch im Fall der altersbedingten
Absetzung für Abnutzung (AfA), dass das Gebäude fertiggestellt ist – somit keine
Absetzung für Abnutzung (AfA), solange die Neuadaptierung der Räume nicht abgeschlossen ist.