Salzburger Nachrichten

Gültig So wählen Sie

Die Post leert am Samstag um neun Uhr nochmals die Briefkäste­n, damit auch die letzte Briefwahlk­arte rechtzeiti­g ankommt. Was man sonst noch rund ums Wählen vor der Hofburgwah­l wissen sollte.

- Bundespräs­identenWah­l mars, zim

WIEN. Das höchste Amt im Staat, ein Amtsträger, sechs Herausford­erer, rund 6,5 Millionen Stimmberec­htigte und 10.092 Wahllokale. So

weit die Fakten zur Bundespräs­identschaf­tswahl am 9. Oktober. Doch wie können die Wählerinne­n und Wähler jetzt schon wählen?

Was ist bei der Briefwahl und was in der Wahlkabine zu beachten? Und

wann wäre die Wahl ungültig?

1. Kann ich noch eine Wahlkarte beantragen?

Ja. Bis Mittwoch kann eine Wahlkarte noch schriftlic­h (E-Mail, Fax oder Post) beim zuständige­n Gemeindeam­t (in Wien beim Magistrati­schen Bezirksamt) beantragt

werden – oder online (entweder über die App „Digitales Amt“oder die Websites www.oesterreic­h.gv.at bzw. www.wahlkarten­antrag.at). Wer sich die Wahlkarte persönlich abholen kommt, kann dies

noch bis Freitag, 12 Uhr, tun.

Schriftlic­h beantragte Wahlkarten werden per Einschreib­en mit der Post zugestellt. Mit der Wahlkarte ist es möglich, seine Stimme am Sonntag in einem beliebigen Wahllokal in ganz Österreich abzugeben – oder schon vorab per Briefwahl zu wählen. In den 15 Statutarst­ädten kann die Wahlkarte sofort ausgefüllt und abgegeben

werden, weil sie gleichzeit­ig Bezirke sind. In allen anderen Gemeinden

ist das seit der Bundespräs­identschaf­tswahl 2016 nicht mehr möglich.

2. Wann muss ich die Karte spätestens abschicken?

In den Postkasten werfen kann man die Wahlkarte bis Samstagfrü­h – die Briefkäste­n werden extra um 9 Uhr

noch einmal von der Post geleert. Man kann mit seiner Wahlkarte aber am Wahlsonnta­g auch in ein

beliebiges Wahllokal gehen und die Karte dort abgeben – oder per Boten hinbringen lassen. Um seine Wahlkarte im Ausland einzuwerfe­n, ist

es schon zu spät. Wer es allerdings nicht rechtzeiti­g geschafft hat, seine Wahlkarte von der Post abzuholen, kann trotzdem wählen. Dazu muss man sich freilich an dem Ort aufhalten, der als Zustelladr­esse genannt wurde. Die Gemeindewa­hlbehörden müssen nämlich nicht zugestellt­e Wahlkarten abholen

und sie am Sonntag im Wahllokal aushändige­n.

Ausgezählt werden die Briefwahls­timmen erst am Montag (nur die im Wahllokal abgegebene­n

Wahlkarten werden gleich am Sonntag ausgezählt). Die via Postweg abgegebene­n Stimmen sind am Sonntagabe­nd also noch nicht im Gesamterge­bnis enthalten – und es werden wohl erneut sehr viele sein.

Von einzelnen Fällen nicht oder zu spät zugestellt­er Wahlkarten berichtete­n

zuletzt SN-Leser. Bei der Post hat man jedoch keine Häufung an Beschwerde­n registrier­t.

3. Wie verhalte ich mich richtig in der Wahlkabine?

In der Wahlzelle gilt, dass erlaubt

ist, was andere nicht stört und was der Wahlleiter nicht verbietet. Seinen Stimmzette­l darf man auch fotografie­ren und posten. Denn das

Wahlgeheim­nis schützt den Wähler davor, dass gegen seinen Willen gekannt wird, was er gewählt hat. Von sich aus kann man das aber machen.

Kleine Kinder und Hunde dürfen übrigens prinzipiel­l mit in die

Wahlkabine genommen werden. Das Kreuzerl machen dürfen Kinder aber nicht. Das Wahlrecht ist „persönlich auszuüben“. 4.

Wenn der Wählerwill­e nicht klar erkennbar ist. Selbst mit Zeichnunge­n darf man den Stimmzette­l verzieren, solange noch eindeutig feststellb­ar ist, wer gewählt wurde. Verboten ist es hingegen, auf das Kuvert zu kritzeln, weil das Kuvert damit markiert und somit das

Wahlgeheim­nis verletzt wäre. Wer es trotzdem tut, dem droht eine Verwaltung­sstrafe in der Höhe von 218 Euro (bzw. zwei Wochen Ersatzstra­fe). Auch für den Fall, dass jemand irrtümlich einen anderen Kandidaten als gewollt angekreuzt hat, gibt es Regeln: Die Wahlbehörd­e darf einen neuen Stimmzette­l ausgeben. Der falsch ausgefüllt­e muss dann aber vom Wähler zerrissen werden

und die Papierrest­e müssen einge

Wann ist meine Stimme ungültig?

packt und mitgenomme­n werden. Damit wird sichergest­ellt, dass das

Wahlgeheim­nis gewahrt bleibt.

5. Wann müsste die Wahl wiederholt werden?

Die Wahl des Bundespräs­identen

kann beim Verfassung­sgerichtsh­of angefochte­n werden. Die Wahl ist

laut Bundesverf­assungsges­etz dann aufzuheben, wenn zwei Kriterien

erfüllt sind: Erstens muss die Verletzung der Gesetze, die eine Manipulati­on der Wahl verhindern sollen, nachgewies­en werden – egal ob es tatsächlic­h zu einer Manipulati­on

gekommen ist. Und zweitens muss davon eine derart große Zahl von Stimmen betroffen sein, dass diese Rechtsverl­etzungen Einfluss auf das Ergebnis haben könnten. Der

VfGH kann dann auf Wahlwieder­holung oder Neuauszähl­ung entscheide­n. Wird die Wahl nicht innerhalb einer Woche angefochte­n oder der Anfechtung stattgegeb­en, muss der Kanzler das Wahlergebn­is

unverzügli­ch kundtun.

Weitere Infos gibt es bis 8. Oktober 2022 bei der Hotline des Innenminis­teriums. Aus dem Inland: 0800 20 22 20, aus dem Ausland: +43 1 53126 2700

 ?? BILD: SN/APA/BARBARA GINDL ?? Die Kandidaten sind auf dem Stimmzette­l alphabetis­ch gereiht.
BILD: SN/APA/BARBARA GINDL Die Kandidaten sind auf dem Stimmzette­l alphabetis­ch gereiht.

Newspapers in German

Newspapers from Austria