Gültig So wählen Sie
Die Post leert am Samstag um neun Uhr nochmals die Briefkästen, damit auch die letzte Briefwahlkarte rechtzeitig ankommt. Was man sonst noch rund ums Wählen vor der Hofburgwahl wissen sollte.
WIEN. Das höchste Amt im Staat, ein Amtsträger, sechs Herausforderer, rund 6,5 Millionen Stimmberechtigte und 10.092 Wahllokale. So
weit die Fakten zur Bundespräsidentschaftswahl am 9. Oktober. Doch wie können die Wählerinnen und Wähler jetzt schon wählen?
Was ist bei der Briefwahl und was in der Wahlkabine zu beachten? Und
wann wäre die Wahl ungültig?
1. Kann ich noch eine Wahlkarte beantragen?
Ja. Bis Mittwoch kann eine Wahlkarte noch schriftlich (E-Mail, Fax oder Post) beim zuständigen Gemeindeamt (in Wien beim Magistratischen Bezirksamt) beantragt
werden – oder online (entweder über die App „Digitales Amt“oder die Websites www.oesterreich.gv.at bzw. www.wahlkartenantrag.at). Wer sich die Wahlkarte persönlich abholen kommt, kann dies
noch bis Freitag, 12 Uhr, tun.
Schriftlich beantragte Wahlkarten werden per Einschreiben mit der Post zugestellt. Mit der Wahlkarte ist es möglich, seine Stimme am Sonntag in einem beliebigen Wahllokal in ganz Österreich abzugeben – oder schon vorab per Briefwahl zu wählen. In den 15 Statutarstädten kann die Wahlkarte sofort ausgefüllt und abgegeben
werden, weil sie gleichzeitig Bezirke sind. In allen anderen Gemeinden
ist das seit der Bundespräsidentschaftswahl 2016 nicht mehr möglich.
2. Wann muss ich die Karte spätestens abschicken?
In den Postkasten werfen kann man die Wahlkarte bis Samstagfrüh – die Briefkästen werden extra um 9 Uhr
noch einmal von der Post geleert. Man kann mit seiner Wahlkarte aber am Wahlsonntag auch in ein
beliebiges Wahllokal gehen und die Karte dort abgeben – oder per Boten hinbringen lassen. Um seine Wahlkarte im Ausland einzuwerfen, ist
es schon zu spät. Wer es allerdings nicht rechtzeitig geschafft hat, seine Wahlkarte von der Post abzuholen, kann trotzdem wählen. Dazu muss man sich freilich an dem Ort aufhalten, der als Zustelladresse genannt wurde. Die Gemeindewahlbehörden müssen nämlich nicht zugestellte Wahlkarten abholen
und sie am Sonntag im Wahllokal aushändigen.
Ausgezählt werden die Briefwahlstimmen erst am Montag (nur die im Wahllokal abgegebenen
Wahlkarten werden gleich am Sonntag ausgezählt). Die via Postweg abgegebenen Stimmen sind am Sonntagabend also noch nicht im Gesamtergebnis enthalten – und es werden wohl erneut sehr viele sein.
Von einzelnen Fällen nicht oder zu spät zugestellter Wahlkarten berichteten
zuletzt SN-Leser. Bei der Post hat man jedoch keine Häufung an Beschwerden registriert.
3. Wie verhalte ich mich richtig in der Wahlkabine?
In der Wahlzelle gilt, dass erlaubt
ist, was andere nicht stört und was der Wahlleiter nicht verbietet. Seinen Stimmzettel darf man auch fotografieren und posten. Denn das
Wahlgeheimnis schützt den Wähler davor, dass gegen seinen Willen gekannt wird, was er gewählt hat. Von sich aus kann man das aber machen.
Kleine Kinder und Hunde dürfen übrigens prinzipiell mit in die
Wahlkabine genommen werden. Das Kreuzerl machen dürfen Kinder aber nicht. Das Wahlrecht ist „persönlich auszuüben“. 4.
Wenn der Wählerwille nicht klar erkennbar ist. Selbst mit Zeichnungen darf man den Stimmzettel verzieren, solange noch eindeutig feststellbar ist, wer gewählt wurde. Verboten ist es hingegen, auf das Kuvert zu kritzeln, weil das Kuvert damit markiert und somit das
Wahlgeheimnis verletzt wäre. Wer es trotzdem tut, dem droht eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 218 Euro (bzw. zwei Wochen Ersatzstrafe). Auch für den Fall, dass jemand irrtümlich einen anderen Kandidaten als gewollt angekreuzt hat, gibt es Regeln: Die Wahlbehörde darf einen neuen Stimmzettel ausgeben. Der falsch ausgefüllte muss dann aber vom Wähler zerrissen werden
und die Papierreste müssen einge
Wann ist meine Stimme ungültig?
packt und mitgenommen werden. Damit wird sichergestellt, dass das
Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.
5. Wann müsste die Wahl wiederholt werden?
Die Wahl des Bundespräsidenten
kann beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Wahl ist
laut Bundesverfassungsgesetz dann aufzuheben, wenn zwei Kriterien
erfüllt sind: Erstens muss die Verletzung der Gesetze, die eine Manipulation der Wahl verhindern sollen, nachgewiesen werden – egal ob es tatsächlich zu einer Manipulation
gekommen ist. Und zweitens muss davon eine derart große Zahl von Stimmen betroffen sein, dass diese Rechtsverletzungen Einfluss auf das Ergebnis haben könnten. Der
VfGH kann dann auf Wahlwiederholung oder Neuauszählung entscheiden. Wird die Wahl nicht innerhalb einer Woche angefochten oder der Anfechtung stattgegeben, muss der Kanzler das Wahlergebnis
unverzüglich kundtun.
Weitere Infos gibt es bis 8. Oktober 2022 bei der Hotline des Innenministeriums. Aus dem Inland: 0800 20 22 20, aus dem Ausland: +43 1 53126 2700