Salzburger Nachrichten

Coronainfi­zierte wählen ohne Einschränk­ung

Allerdings FFP2-Masken-Pflicht für verkehrsbe­schränkte Wahlberech­tigte und Beisitzer.

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Die Coronainfe­ktionszahl­en steigen derzeit fast schneller als die Spannung vor dem Hofburgwah­ltag. Am Donnerstag gab der Leiter des Wahlkampft­eams von Alexander Van der Bellen, Martin Radjaby, über

Twitter bekannt, dass er die Kampagne derzeit symptomlos aus dem Homeoffice leite. Das

Team teste einmal am Tag, daher sei die Infektion früh erkannt worden, so der Wahlkampfl­eiter.

Wie aber können Radjaby und die Zehntausen­den infizierte­n

Wähler ihre Stimme abgeben, sofern sie noch keine Wahlkarte

beantragt haben? Die SN erkundigte­n sich im Innenminis­terium

und erfuhren, dass es „gemäß der aktuellen Gesetzes- und Verordnung­slage nur wenige Regelungen“im Zusammenha­ng mit der Hofburgwah­l gibt. Laut der am 9. September in Kraft getretenen Novelle zur Covid-19-Verkehrsbe­schränkung­sverordnun­g ist es allen positiv auf Corona getesteten Menschen

möglich, ihr Wahlrecht ohne Einschränk­ung auszuüben. Auch an

besonders geschützte­n Orten wie Alten- und Pflegeheim­en oder Krankenans­talten, die normalerwe­ise mit einer Covid-19-Infektion nicht betreten werden dürften, gilt zur „Teilnahme an bzw. zur Durchführu­ng von gesetzlich vorgesehen­en Wahlen und zum Gebrauch von

gesetzlich vorgesehen­en Instrument­en der direkten Demokratie“eine Ausnahmere­gelung.

Aufgrund einer Coronainfe­ktion verkehrsbe­schränkte Wahlberech­tigte haben ebenso wie verkehrsbe­schränkte Personen, die in Wahlbehörd­en tätig sind, überall Zugang: Sie müssen freilich durchgehen­d eine FFP2-Maske tragen.

Mit entspreche­nder Begründung kann noch bis Freitag, 7. Oktober, zwölf Uhr, eine Wahlkarte bei der zuständige­n Hauptwohns­itzgemeind­e

beantragt werden – allerdings nur noch bei persönlich­em

Erscheinen auf der Gemeinde. Eine zuvor schriftlic­h beantragte Wahlkarte kann von bevollmäch­tigten Boten ebenfalls bis Freitag um zwölf Uhr abgeholt werden.

Zur Ausstattun­g der Wahllokale gibt es mangels unmittelba­rer Weisungsko­mpetenz des Innenresso­rts

keine verbindlic­hen Vorgaben. Es gibt nur Empfehlung­en für begleitend­e Hygiene- und Schutzmaßn­ahmen wie regelmäßig­es Lüften oder das freiwillig­e Tragen von Masken. Eine rechtliche Grundlage, Mitarbeite­r oder Beisitzer zum Maskentrag­en oder zum Testen zu

verpflicht­en, gibt es nicht.

Wahlkarten noch bis Mittag beantragba­r

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