Coronainfizierte wählen ohne Einschränkung
Allerdings FFP2-Masken-Pflicht für verkehrsbeschränkte Wahlberechtigte und Beisitzer.
Die Coronainfektionszahlen steigen derzeit fast schneller als die Spannung vor dem Hofburgwahltag. Am Donnerstag gab der Leiter des Wahlkampfteams von Alexander Van der Bellen, Martin Radjaby, über
Twitter bekannt, dass er die Kampagne derzeit symptomlos aus dem Homeoffice leite. Das
Team teste einmal am Tag, daher sei die Infektion früh erkannt worden, so der Wahlkampfleiter.
Wie aber können Radjaby und die Zehntausenden infizierten
Wähler ihre Stimme abgeben, sofern sie noch keine Wahlkarte
beantragt haben? Die SN erkundigten sich im Innenministerium
und erfuhren, dass es „gemäß der aktuellen Gesetzes- und Verordnungslage nur wenige Regelungen“im Zusammenhang mit der Hofburgwahl gibt. Laut der am 9. September in Kraft getretenen Novelle zur Covid-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung ist es allen positiv auf Corona getesteten Menschen
möglich, ihr Wahlrecht ohne Einschränkung auszuüben. Auch an
besonders geschützten Orten wie Alten- und Pflegeheimen oder Krankenanstalten, die normalerweise mit einer Covid-19-Infektion nicht betreten werden dürften, gilt zur „Teilnahme an bzw. zur Durchführung von gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von
gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie“eine Ausnahmeregelung.
Aufgrund einer Coronainfektion verkehrsbeschränkte Wahlberechtigte haben ebenso wie verkehrsbeschränkte Personen, die in Wahlbehörden tätig sind, überall Zugang: Sie müssen freilich durchgehend eine FFP2-Maske tragen.
Mit entsprechender Begründung kann noch bis Freitag, 7. Oktober, zwölf Uhr, eine Wahlkarte bei der zuständigen Hauptwohnsitzgemeinde
beantragt werden – allerdings nur noch bei persönlichem
Erscheinen auf der Gemeinde. Eine zuvor schriftlich beantragte Wahlkarte kann von bevollmächtigten Boten ebenfalls bis Freitag um zwölf Uhr abgeholt werden.
Zur Ausstattung der Wahllokale gibt es mangels unmittelbarer Weisungskompetenz des Innenressorts
keine verbindlichen Vorgaben. Es gibt nur Empfehlungen für begleitende Hygiene- und Schutzmaßnahmen wie regelmäßiges Lüften oder das freiwillige Tragen von Masken. Eine rechtliche Grundlage, Mitarbeiter oder Beisitzer zum Maskentragen oder zum Testen zu
verpflichten, gibt es nicht.
Wahlkarten noch bis Mittag beantragbar