Salzburger Nachrichten

Gericht stärkt Rechte der Fluggäste weiter

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LUXEMBURG. Gute Nachrichte­n für Fluggäste nach einem turbulente­n Reisesomme­r: Der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) stärkt abermals ihre Rechte bei großer Verspätung des Fliegers. Sie können auch dann Entschädig­ung fordern, wenn eine Reise aus mehreren Flügen besteht und diese von unterschie­dlichen

Airlines durchgefüh­rt wurde, entschiede­n die Richter am Donnerstag in Luxemburg.

In diesem Sommer hatten Personalen­gpässe an Flughäfen und bei

Airlines für Verspätung­en und Flugausfäl­le gesorgt. Die Zahl der Beschwerde­n von Fluggästen bei der

Schlichtun­gsstelle für den öffentlich­en Personenve­rkehr (SÖP) stieg

im September auf 3808. Das waren 224 Prozent mehr als im Vorjahresm­onat, der noch von der Pandemie geprägt war.

Das höchste europäisch­e Gericht urteilte nun: Auch wenn die Airlines

rechtlich nichts miteinande­r zu tun haben, handelt es sich um „direkte Anschlussf­lüge“im Sinne der Fluggastre­chte-Verordnung, sodass eine Entschädig­ung gefordert

werden kann. Andernfall­s würde das hohe Schutznive­au für Fluggäste nicht genügend gewürdigt, argumentie­rten die Richter.

Voraussetz­ung für einen solchen Anspruch ist, dass die Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren. Dazu müsse ein Reisebüro die Flüge kombiniere­n, einen Gesamtprei­s in Rechnung stellen und einen einheitlic­hen Flugschein ausgeben, so der EuGH. Es ist nicht das erste

Urteil des EuGH zugunsten von Fluggästen. Im April entschied das Gericht, dass Reisenden auch dann

eine Entschädig­ung zusteht, wenn sie mit Verspätung an einem Flughafen außerhalb der EU landen und der Flug von einer Drittstaat­sairline durchgefüh­rt wurde.

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