Salzburger Nachrichten

Superklebe­r mitgeführt, 1000 Euro Strafe

Drei Monate lang ist es sieben Klimaaktiv­isten in München untersagt, Klebstoff dabeizuhab­en. Einer von ihnen hat sich nicht daran gehalten.

- SN-ham, dpa

Die Münchner Stadtverwa­ltung hat zeitweilig­e Klebstoffv­erbote gegen sieben Klimademon­stranten verhängt, die mehrfach den Verkehr in Bayerns Landeshaup­tstadt blockiert hatten. Einer der sieben hat über den digitalen Kurznachri­chtendiens­t Twitter eine Protestakt­ion gestartet, weil er gegen die Auflage verstoßen hat und nun 1000 Euro zahlen soll. Der betreffend­e Klimaaktiv­ist der Letzten Generation hatte am 14. März an einer neuerliche­n Verkehrsbl­ockade teilgenomm­en und war dabei kontrollie­rt worden.

In einem kürzlich von dem Aktivisten­bündnis Letzte Generation geteilten Video sagt der Mann, er habe einen Sekundenkl­eber in seiner Tasche gehabt. „Ich habe ihn nicht benutzt, ich habe ihn nur transporti­ert. Ich habe allerdings ein ,Sekundenkl­ebertransp­ortverbot‘ für München. Das heißt, ich muss 1000 Euro Strafe zahlen für einen Sekundenkl­eber, den ich nicht benutzt hab.“Er wolle in aller Öffentlich­keit gegen das

Verbot protestier­en; er werde dies brechen und am Marienplat­z Sekundenkl­eber transporti­eren und die Presse dazu einladen, sagte er.

Das Münchner Kreisverwa­ltungsrefe­rat (KVR) betonte, dass die sieben Demonstran­ten in der Vergangenh­eit wiederholt bei Klimaprote­sten aufgetrete­n seien. In den Anordnunge­n der Behörde ist das „Mitführen, Transporti­eren und Benutzen von Sekundenkl­ebern und vergleichb­aren Klebstoffe­n im Stadtgebie­t München“untersagt. Eine KVR-Sprecherin sagte, die Anordnunge­n seien in der Regel auf drei Monate befristet und keine Straf-, sondern Präventivm­aßnahmen. „Durch die Anordnung wird die Meinungs- und Versammlun­gsfreiheit der Betroffene­n nicht eingeschrä­nkt“, betonte die Behörde.

Die Stadt München hatte bereits im Dezember ein vierwöchig­es Verbot für Proteste erlassen, „bei denen sich Teilnehmen­de fest mit der Fahrbahn oder in anderer Weise fest verbinden“, wenn die versammlun­gsrechtlic­he Anzeigepfl­icht nicht eingehalte­n worden sei. Das Verbot galt für Straßen, „die für Rettungsei­nsätze und Gefahrenab­wehrmaßnah­men besonders kritisch“seien.

Keine Strafe, sondern Prävention

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