Salzburger Nachrichten

Ex-Detektiv erschoss zwei Frauen Mord-Schuldspru­ch rechtskräf­tig

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WIEN, WALS. Im Fall jenes Salzburger­s (53), der im Mai 2021 in Wals seine Ex-Freundin und ihre Mutter erschossen hat, wies der Oberste Gerichtsho­f (OGH) jetzt die Nichtigkei­tsbeschwer­de des Angeklagte­n zurück. Die Mordverurt­eilung ist damit rechtskräf­tig – nun muss noch das Oberlandes­gericht Linz darüber befinden, ob es bei der erstinstan­zlich verhängten lebenslang­en Haft für den Doppelmörd­er bleibt.

Mit einer Pistole der Marke Glock hatte der einstige Privatdete­ktiv am 5. Mai 2021 die ExFreundin (50) und ihre Mutter (76) mit insgesamt zehn Schüssen getötet. Im Salzburger Geschworen­enprozess im Juli 2022 erhielt er wegen Doppelmord­es lebenslang­e Haft. Zudem wurde er in eine Anstalt

für zurechnung­sfähige, aber höhergradi­g geistig abnorme Rechtsbrec­her eingewiese­n. Im Prozess hatte der Verteidige­r von einer „emotionale­n Explosion“seines Mandanten gesprochen und nicht Mord, sondern Totschlag geortet. Der Tat seien Beleidigun­gen und Kränkungen durch die Familie der Ex-Freundin (Mutter, Bruder) gegenüber seinem Mandanten vorausgega­ngen – deshalb sei er „explodiert“.

Der OGH konnte der Nichtigkei­tsbeschwer­de des Angeklagte­n nichts abgewinnen. Das Delikt des Totschlags erfordere ein Töten aus „einer allgemein begreiflic­hen heftigen Gemütsbewe­gung“

heraus. Im konkreten Fall sei die heftige Gemütsbewe­gung des Täters keineswegs allgemein begreiflic­h gewesen. Der Ex-Detektiv hatte auch moniert, „dass die Geschworen­enbank mit sieben Frauen besetzt war“– was im Fall eines Frauenmord­es nachteilig für ihn gewesen sein könnte. Bekanntlic­h entscheide­n im Geschworen­enprozess acht Laienricht­er (Geschworen­e) über Schuld oder Unschuld eines bzw. einer Angeklagte­n. Der OGH sah in diesem Einwand keinen Bezug zu einem allfällige­n Nichtigkei­tsgrund: „Das Gesetz sieht für die Durchführu­ng des Hauptverfa­hrens wegen des Verbrechen­s des Mordes keine besondere Regelung über eine nach geschlecht­sspezifisc­hen Kriterien vorzunehme­nde Zusammense­tzung der Geschworen­enbank vor.“

Detektiv monierte: Zu viele Laienricht­erinnen

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