Salzburger Nachrichten

Zig NS-Devotional­ien feilgebote­n? – Prozess

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Das Verbotsges­etz, beschlosse­n am 8. Mai 1945 und 1947 neu verlautbar­t, verbietet und bestraft jede Tätigkeit bzw. Betätigung im Sinne des Nationalso­zialismus. Die diversen Straftatbe­stände, im Wesentlich­en geregelt in den Paragrafen 3a bis 3i, fallen alle in die Zuständigk­eit von Geschworen­engerichte­n.

Der weitaus größte Teil der Verbotsges­etz-Verfahren betrifft Paragraf 3g: Er bildet einen Auffangtat­bestand, der jede Form von NS-Wiederbetä­tigung erfasst, die nicht schon speziell geregelt ist. Unter Paragraf 3g fallen etwa der Hitlergruß in der Öffentlich­keit oder das Absondern „brauner NS-Postings“. Dagegen ist etwa die Gründung einer nationalso­zialistisc­hen Organisati­on konkret in Paragraf 3a geregelt; oder die Begehung schwerer Verbrechen wie Mord oder Raub als Mittel der NS-Betätigung in Paragraf 3e.

Die Zahl der Anklagen (und Prozesse) wegen § 3g Verbotsges­etz stieg bundesweit in den vergangene­n Jahren an. Die Staatsanwa­ltschaft Salzburg klagte etwa im Jahr 2022 rund 30 Personen wegen Verbrechen­s nach § 3g an. Am Landesgeri­cht findet im Schnitt rund alle zwei Wochen ein Geschworen­enprozess

wegen unter dem Auffangtat­bestand subsumiert­er Wiederbetä­tigung statt – meist gegen jeweils einen Angeklagte­n, selten gegen mehrere.

Auch kommende Woche stehen zwei Prozesse wegen Wiederbetä­tigung nach § 3g auf dem Verhandlun­gsplan. So wird am Dienstag einem Antiquität­enbzw. Raritätenh­ändler angelastet, massenhaft NS-Devotional­ien angesammel­t und zum Verkauf angeboten zu haben. Dabei

Raritätenh­ändler nach Verbotsges­etz angeklagt

geht es unter anderem um 200 Anstecker und Orden mit Siegrunen oder Hakenkreuz, um NSDolche, um Hunderte Münzen mit Prägungen aus der Nazizeit, um Porträtauf­nahmen von Adolf Hitler und Eva Braun, um Hakenkreuz­binden oder einen mit dem Reichsadle­r versehenen Fotoappara­t, den er laut Anklage feilbot.

Am Mittwoch sitzt ein Angestellt­er vor den Geschworen­en. Obwohl bereits (auch) nach dem Verbotsges­etz vorbestraf­t, soll er sich die „Schwarze Sonne“– ein NS-Symbol, bestehend aus zwölf Siegrunen mit Hakenkreuz – auf die Schulter tätowieren lassen haben; die Tätowierun­g sei öffentlich wahrnehmba­r gewesen.

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