Zig NS-Devotionalien feilgeboten? – Prozess
Das Verbotsgesetz, beschlossen am 8. Mai 1945 und 1947 neu verlautbart, verbietet und bestraft jede Tätigkeit bzw. Betätigung im Sinne des Nationalsozialismus. Die diversen Straftatbestände, im Wesentlichen geregelt in den Paragrafen 3a bis 3i, fallen alle in die Zuständigkeit von Geschworenengerichten.
Der weitaus größte Teil der Verbotsgesetz-Verfahren betrifft Paragraf 3g: Er bildet einen Auffangtatbestand, der jede Form von NS-Wiederbetätigung erfasst, die nicht schon speziell geregelt ist. Unter Paragraf 3g fallen etwa der Hitlergruß in der Öffentlichkeit oder das Absondern „brauner NS-Postings“. Dagegen ist etwa die Gründung einer nationalsozialistischen Organisation konkret in Paragraf 3a geregelt; oder die Begehung schwerer Verbrechen wie Mord oder Raub als Mittel der NS-Betätigung in Paragraf 3e.
Die Zahl der Anklagen (und Prozesse) wegen § 3g Verbotsgesetz stieg bundesweit in den vergangenen Jahren an. Die Staatsanwaltschaft Salzburg klagte etwa im Jahr 2022 rund 30 Personen wegen Verbrechens nach § 3g an. Am Landesgericht findet im Schnitt rund alle zwei Wochen ein Geschworenenprozess
wegen unter dem Auffangtatbestand subsumierter Wiederbetätigung statt – meist gegen jeweils einen Angeklagten, selten gegen mehrere.
Auch kommende Woche stehen zwei Prozesse wegen Wiederbetätigung nach § 3g auf dem Verhandlungsplan. So wird am Dienstag einem Antiquitätenbzw. Raritätenhändler angelastet, massenhaft NS-Devotionalien angesammelt und zum Verkauf angeboten zu haben. Dabei
Raritätenhändler nach Verbotsgesetz angeklagt
geht es unter anderem um 200 Anstecker und Orden mit Siegrunen oder Hakenkreuz, um NSDolche, um Hunderte Münzen mit Prägungen aus der Nazizeit, um Porträtaufnahmen von Adolf Hitler und Eva Braun, um Hakenkreuzbinden oder einen mit dem Reichsadler versehenen Fotoapparat, den er laut Anklage feilbot.
Am Mittwoch sitzt ein Angestellter vor den Geschworenen. Obwohl bereits (auch) nach dem Verbotsgesetz vorbestraft, soll er sich die „Schwarze Sonne“– ein NS-Symbol, bestehend aus zwölf Siegrunen mit Hakenkreuz – auf die Schulter tätowieren lassen haben; die Tätowierung sei öffentlich wahrnehmbar gewesen.