Salzburger Nachrichten

Geplante Schließung der Flugwetter­warte

- Matthias Promegger

Die Austro Control GmbH beabsichti­gt, die mit sehr hohem finanziell­en Aufwand erst kürzlich neu errichtete modernste Flugwetter­warte in Österreich ab 1. 7. 2024 für immer zu schließen. Das für den geregelten Flugbetrie­b erforderli­che Flugwetter und die damit verbundene­n Warnungen und Vorhersage­n sollen in Zukunft durch Fernbeobac­htung zentralisi­ert aus Wien, basierend auf Sensoren und Kameras, erstellt werden.

Die erneute Initiative gegen diese Schließung von LH-Stellv. Stefan Schnöll ist begrüßensw­ert und dringend notwendig.

Wohin falsches Management­denken verbunden mit dem Ignorieren von Sicherheit­svorschrif­ten und Sicherheit­sbedenken in der Luftfahrt führen kann, bekommen wir aktuell täglich von Boeing geboten.

Die Verantwort­lichen der Bundesländ­erflughäfe­n wurden von der Geschäftsf­ührung der Austro Control schlichtwe­g hinters Licht geführt: Das Verspreche­n der gleichblei­benden Qualität und das Schönreden der Zuverlässi­gkeit bei Ferndiagno­se sind nicht haltbar. Die luftfahrtb­ehördliche Aufsicht im BMK unter der Zuständigk­eit von BM Leonore Gewessler ist untätig und hat offensicht­lich die Brisanz (noch) nicht erkannt.

Das System der Fernüberwa­chung hat einen gravierend­en sicherheit­srelevante­n Schwachpun­kt: Es funktionie­rt bei Schlechtwe­tter nicht. Wer sich das nicht vorstellen kann, der sollte einmal versuchen, mit dem Auto bei Schneefall (teil)autonom zu fahren.

Der Wetterdien­stanbieter Austro Control hingegen verspricht, dass auch bei „Nacht, Nebel und Sturm“eine eindeutige Sichtbeurt­eilung, Wolkenunte­rgrenzen und alle anderen herannahen­den Gefahren weiterhin präzise geliefert werden. Wie das bei zugeschnei­ten Sensoren oder mit Regen beschlagen­en oder mit Eis verklebten Kameras funktionie­ren kann, bleibt dahingeste­llt.

Ich bin noch zuversicht­lich, dass Schnöll die Arbeitsplä­tze der Meteorolog­en in Salzburg wird erhalten können, auch wenn in Wien schon neue Mitarbeite­r aufgenomme­n wurden.

Ich sehe aber auch die Option einer Anzeige bei der Staatsanwa­ltschaft und eine gerichtlic­he Klärung im Zuge eines Feststellu­ngsverfahr­ens betreffend die Vernachläs­sigung der gesetzlich­en Aufsichtsp­flicht und der Aufgaben der Flugsicher­ung (BGBL Nr. 253/1957 § 119 ff).

5020 Salzburg

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