Geplante Schließung der Flugwetterwarte
Die Austro Control GmbH beabsichtigt, die mit sehr hohem finanziellen Aufwand erst kürzlich neu errichtete modernste Flugwetterwarte in Österreich ab 1. 7. 2024 für immer zu schließen. Das für den geregelten Flugbetrieb erforderliche Flugwetter und die damit verbundenen Warnungen und Vorhersagen sollen in Zukunft durch Fernbeobachtung zentralisiert aus Wien, basierend auf Sensoren und Kameras, erstellt werden.
Die erneute Initiative gegen diese Schließung von LH-Stellv. Stefan Schnöll ist begrüßenswert und dringend notwendig.
Wohin falsches Managementdenken verbunden mit dem Ignorieren von Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsbedenken in der Luftfahrt führen kann, bekommen wir aktuell täglich von Boeing geboten.
Die Verantwortlichen der Bundesländerflughäfen wurden von der Geschäftsführung der Austro Control schlichtweg hinters Licht geführt: Das Versprechen der gleichbleibenden Qualität und das Schönreden der Zuverlässigkeit bei Ferndiagnose sind nicht haltbar. Die luftfahrtbehördliche Aufsicht im BMK unter der Zuständigkeit von BM Leonore Gewessler ist untätig und hat offensichtlich die Brisanz (noch) nicht erkannt.
Das System der Fernüberwachung hat einen gravierenden sicherheitsrelevanten Schwachpunkt: Es funktioniert bei Schlechtwetter nicht. Wer sich das nicht vorstellen kann, der sollte einmal versuchen, mit dem Auto bei Schneefall (teil)autonom zu fahren.
Der Wetterdienstanbieter Austro Control hingegen verspricht, dass auch bei „Nacht, Nebel und Sturm“eine eindeutige Sichtbeurteilung, Wolkenuntergrenzen und alle anderen herannahenden Gefahren weiterhin präzise geliefert werden. Wie das bei zugeschneiten Sensoren oder mit Regen beschlagenen oder mit Eis verklebten Kameras funktionieren kann, bleibt dahingestellt.
Ich bin noch zuversichtlich, dass Schnöll die Arbeitsplätze der Meteorologen in Salzburg wird erhalten können, auch wenn in Wien schon neue Mitarbeiter aufgenommen wurden.
Ich sehe aber auch die Option einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft und eine gerichtliche Klärung im Zuge eines Feststellungsverfahrens betreffend die Vernachlässigung der gesetzlichen Aufsichtspflicht und der Aufgaben der Flugsicherung (BGBL Nr. 253/1957 § 119 ff).
5020 Salzburg