Salzburger Nachrichten

Illegaler Handel mit Elfenbein floriert

Seit 2022 gelten in der EU strenge Beschränku­ngen für den Handel mit Elfenbein. Doch Stoßzähne von Elefanten bleiben begehrt.

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Trotz neuer EU-Vorgaben geht der Handel mit Elfenbein in der Europäisch­en Union weiter. Das geht aus einem Bericht hervor, den das unabhängig­e Forschungs­unternehme­n MK Wildlife Consultanc­y im Auftrag der Tier- und Artenschut­zorganisat­ion IFAW (Internatio­nal Fund for Animal Welfare) erstellt hat. Analysiert wurde darin die Menge an Elfenbein, die auf Onlineplat­tformen in sieben EU-Mitgliedss­taaten angeboten wird: Deutschlan­d, Belgien, Frankreich, Italien, Portugal, die Niederland­e und Spanien, wie die Organisati­on mitteilte.

Seit 2022 ist der Handel mit unbearbeit­etem und verarbeite­tem Elfenbein in der EU erheblich eingeschrä­nkt, mit sehr begrenzten Ausnahmen für Antiquität­en und Musikinstr­umente. „Die Ergebnisse der Untersuchu­ng zeigen, dass in der EU immer noch erhebliche Mengen an Elfenbein online angeboten werden“, sagte Robert Kless, IFAW-Regionalve­rtreter für Deutschlan­d und Europa. In nur 23 Tagen wurden 1330 Elfenbein- und mutmaßlich­e Elfenbeina­rtikel in 831 Anzeigen auf 49 Online-Marktplätz­en und Auktionsha­us-Websites zum Verkauf angeboten. „Für keines der 32 gefundenen Exemplare aus unbearbeit­etem Elfenbein war dem Angebot ein Legalitäts­nachweis beigefügt“, erklärt Kless. Dies lege den Verdacht des illegalen Handels nahe, da die kommerziel­le Einfuhr, der Binnenhand­el und die Ausfuhr rohen Elefantene­lfenbeins aus der EU nur für sehr strenge Ausnahmen mit Legalitäts­nachweis erlaubt sind. Dieser Nachweis wurde für nur zehn Prozent der Exemplare aus verarbeite­tem Elfenbein und mutmaßlich verarbeite­tem Elfenbein erbracht.

„Der Onlinehand­el geht weiter und wir müssen alle Beteiligte­n auffordern, da genauer und besser hinzusehen, um sicherzust­ellen, dass die neuen Vorgaben auch eingehalte­n werden“, sagte Kless. Besonders gehe es darum, noch bestehende Schlupflöc­her zu schließen. So fehle für Anbieter zum Beispiel die Verpflicht­ung, dem jeweiligen Onlineange­bot einen betreffend­en Legalitäts­nachweis beizufügen.

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