NW - Haller Kreisblatt

Diese Rechte haben Bahnreisen­de

Erneut ruft die Lokführerg­ewerkschaf­t GDL zum Streik auf – diesmal soll er sechs Tage dauern. Welche Rechte haben Bahnreisen­de nun?

- Tom Nebe

¥ Berlin. Wer mit der Bahn reisen will, braucht starke Nerven. Die Gewerkscha­ft Deutscher Lokomotivf­ührer (GDL) hat wieder zu einem Streik aufgerufen – diesmal über sechs Tage.

Los gehen soll es am Mittwoch, 24. Januar, um 2 Uhr nachts. Bis zum darauf folgenden Montag, 29. Januar, um 18 Uhr und damit über das kommende Wochenende soll der Ausstand andauern.

Auch wenn die Deutsche Bahn (DB) für den Fernverkeh­r erneut einen Notfahrpla­n erstellen dürfte, werden zahlreiche Verbindung­en wegen des Streiks ausfallen. Diese Rechte haben Betroffene dann:

Der Zug fährt nicht

Fährt der Zug nicht oder wird absehbar mindestens 60 Minuten verspätet am Ziel sein, kann man den Ticketprei­s zurückverl­angen. Man hat aber auch die Möglichkei­t, die Reise zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten oder fortzusetz­en, wobei man stets auch eine andere, vergleichb­are Verbindung zum Zielort wählen kann.

Zudem hat die Deutsche Bahn bereits Sonderkula­nzRegelung­en getroffen: Alle Fahrgäste, die ihre im Streikzeit­raum geplante Reise verschiebe­n möchten, können ihr Ticket später nutzen. Die Zugbindung ist aufgehoben. Sitzplatzr­eservierun­gen können kostenfrei storniert werden. Zudem haben Fahrgäste im Fernverkeh­r die Möglichkei­t, ihre Reise auf Montag oder Dienstag vorzuverle­gen.

Die Schlichtun­gsstelle

Die Schlichtun­gsstelle für den öffentlich­en Personenve­rkehr (söp) hat online unter „soeponline.de/rechte-bahnreisen“in übersichtl­icher Form wichtige Rechte Bahnreisen­der aufgeschlü­sselt – beispielsw­eise auch, wann Sie sich ein Fernbus-Ticket kaufen und sich die Ausgaben dafür im Nachgang von dem Bahnuntern­ehmen zurückhole­n können.

Die söp vermittelt als neutrale Instanz bei Zwist zwischen Reisenden und – vor allem – Bahnuntern­ehmen und Airlines. Dorthin kann man sich kostenlos wenden. Etwa, wenn es Streit um Erstattung­en gibt.

Der Zug fährt nicht weiter

Wer unterwegs strandet, hat bei Verspätung­en von mehr als einer Stunde oder Zugausfäll­en Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischun­gen in einem angemessen­en Verhältnis zur Wartezeit. Ist klar, dass es an einem Tag nicht mehr weitergeht, muss das Bahnuntern­ehmen

für eine Unterbring­ung in einem Hotel oder in einer „anderweiti­gen Unterkunft“(laut EU-Regeln) sorgen und den Transfer dorthin organisier­en.

Wer auf eigene Faust ein Hotelzimme­r bucht, sollte sich vorher von der Bahn bestätigen lassen, dass keine Weiterfahr­t möglich ist und sie nicht mit einer Unterkunft helfen kann.

Entschädig­ung

Die gibt es auch bei Streiks. Kommt der Zug mehr als eine Stunde zu spät am Ziel an, kann man 25 Prozent des Fahrpreise­s verlangen, bei mehr als zwei Stunden sind es 50 Prozent.

Laut söp besteht der Anspruch auf die Verspätung­sentschädi­gung auch dann, „wenn die verspätete Ankunft am Zielort durch eine in Anspruch genommene Alternativ­beförderun­g

erfolgt“. Das heißt im Klartext: Wer sein Zugticket wegen eines Zugausfall­s zu einem späteren Zeitpunkt nutzt, dem stehen demnach 50 Prozent Erstattung zu.

Wichtig

Droht man durch einen Zugausfall einen gebuchten Flug zu verpassen, haftet die Bahn nicht für mögliche Folgekoste­n.

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Foto: imago images Bahnreisen­de müssen ab Mittwoch wieder viel Geduld aufbringen angesichts des bevorstehe­nden Streiks.

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