Absprachen mit dem Arbeitgeber rechtzeitig treffen
´ Wer sich angesichts des Streiks fragt, ob er oder sie trotz ausfallender Züge pünktlich im Unternehmen erscheinen muss, der sollte dies wissen: in der Regel ja. Das sogenannte Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer, erklärt der Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck. „Wenn ich nicht zur Arbeit komme, gilt der Grundsatz: ohne Arbeit kein Geld.“
´ Auch eine Abmahnung ist möglich, wenn man gar nicht oder zu spät zur Arbeit kommt – zumindest wenn der Streik rechtzeitig angekündigt wurde. Also etwa wie dieses Mal von der GDL mehrere Tage im Voraus.
´ Denn in dem Fall könne man in der Regel erwarten, dass Arbeitnehmer sich darüber informieren und andere Verkehrsmittel wählen, so Bredereck. Und zwar auch dann, wenn ihnen dadurch höhere Kosten entstehen, etwa weil sie das Auto nehmen müssen.
´ Der Fachanwalt gibt allerdings zu bedenken, dass die Kosten für alternative Verkehrsmittel im Verhältnis zu dem Gehalt stehen müssen, das Arbeitnehmer an dem entsprechenden Arbeitstag verdienen würden. „Dass eine Putzkraft ein Taxi nimmt, um zur Arbeit zu kommen, könnte etwa unverhältnismäßig sein“, sagt Bredereck.
´ Der rät Beschäftigten, die von Zugausfällen betroffen sein können, rechtzeitig Absprachen mit dem Arbeitgeber zu treffen – und konkret nachzufragen, wie man in dem Fall vorgehen soll. Denkbar ist etwa, dass man mit dem Arbeitgeber eine Freistellung vereinbart oder an den Tagen, für die Streik angekündigt ist, Urlaub nimmt. Auch der Abbau von Überstunden oder die Nutzung von Gleitzeit können eine Option sein. „Da sind vernünftige Lösungen gefragt“, sagt Bredereck.