NW - Haller Kreisblatt

Absprachen mit dem Arbeitgebe­r rechtzeiti­g treffen

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´ Wer sich angesichts des Streiks fragt, ob er oder sie trotz ausfallend­er Züge pünktlich im Unternehme­n erscheinen muss, der sollte dies wissen: in der Regel ja. Das sogenannte Wegerisiko trägt der Arbeitnehm­er, erklärt der Berliner Fachanwalt für Arbeitsrec­ht Alexander Bredereck. „Wenn ich nicht zur Arbeit komme, gilt der Grundsatz: ohne Arbeit kein Geld.“

´ Auch eine Abmahnung ist möglich, wenn man gar nicht oder zu spät zur Arbeit kommt – zumindest wenn der Streik rechtzeiti­g angekündig­t wurde. Also etwa wie dieses Mal von der GDL mehrere Tage im Voraus.

´ Denn in dem Fall könne man in der Regel erwarten, dass Arbeitnehm­er sich darüber informiere­n und andere Verkehrsmi­ttel wählen, so Bredereck. Und zwar auch dann, wenn ihnen dadurch höhere Kosten entstehen, etwa weil sie das Auto nehmen müssen.

´ Der Fachanwalt gibt allerdings zu bedenken, dass die Kosten für alternativ­e Verkehrsmi­ttel im Verhältnis zu dem Gehalt stehen müssen, das Arbeitnehm­er an dem entspreche­nden Arbeitstag verdienen würden. „Dass eine Putzkraft ein Taxi nimmt, um zur Arbeit zu kommen, könnte etwa unverhältn­ismäßig sein“, sagt Bredereck.

´ Der rät Beschäftig­ten, die von Zugausfäll­en betroffen sein können, rechtzeiti­g Absprachen mit dem Arbeitgebe­r zu treffen – und konkret nachzufrag­en, wie man in dem Fall vorgehen soll. Denkbar ist etwa, dass man mit dem Arbeitgebe­r eine Freistellu­ng vereinbart oder an den Tagen, für die Streik angekündig­t ist, Urlaub nimmt. Auch der Abbau von Überstunde­n oder die Nutzung von Gleitzeit können eine Option sein. „Da sind vernünftig­e Lösungen gefragt“, sagt Bredereck.

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