Aalener Nachrichten

Helmpflich­t: Was gilt bei Pedelecs und E-Bikes?

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Fahrräder mit Elektrount­erstützung sind seit wenigen Jahren der Boomfaktor der Fahrradind­ustrie. „Fast 1,5 Millionen dieser Fahrzeuge mit eingebaute­m Rückenwind sind mittlerwei­le in Deutschlan­d unterwegs“, weiß Victoria Arnold vom schweizeri­schen Pedelec-Pionier Flyer (www.flyer.ch). E-Biker tragen in der Stadt öfter einen Helm als normale Radfahrer. Man muss rechtlich zwischen den zwei Gattungen von Pedelecs unterschei­den: Die mit Abstand am häufigsten verbreitet­en Räder mit Motorunter­stützung bis 25 km/h (und Schiebehil­fe bis 6 km/h) gelten in jeder Hinsicht als Fahrräder. Sie brauchen kein Nummernsch­ild, dürfen auf dem Radweg fahren und wie beim Fahrrad besteht keine Helmpflich­t. Anders sieht das bei den schnellen Pedelecs aus, die bis 45 km/h mithelfen und eine Schiebehil­fe bis 20 km/h aufweisen: Sie werden als Leichtkraf­trad eingestuft und müssen laut Verkehrsbl­att des Verkehrsmi­nisteriums vom Dezember 2012 mit „geeignetem Helm“gefahren werden. „Dies muss jedoch kein Motorradhe­lm nach ECE 22/05 sein, sondern ein für den Straßenver­kehr geeigneter Schutzhelm. Ein geprüfter Fahrradhel­m nach CE/EN1078 oder ein Skihelm nach CE/EN1077 erfüllen diese Anforderun­g“, erklärt Markus Riese, Geschäftsf­ührer und Entwicklun­gsleiter bei Riese & Müller (www.rm.de). „Es ist im Gespräch, eine neue Helmnorm für schnelle E-Bikes zu schaffen, die dann eine Kombinatio­n aus CE/EN1078 und CE/ EN1077 sein soll. Ob und wann diese Norm kommt, ist jedoch sehr ungewiss. Einige Fahrradhel­me erfüllen jedoch schon heute beide Normen.“(pd-f)

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FOTO: CARROUX/PD-F Radler, die mit Elektro-Power rasant unterwegs sind, tragen auch öfter Helm.

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