Helmpflicht: Was gilt bei Pedelecs und E-Bikes?
Fahrräder mit Elektrounterstützung sind seit wenigen Jahren der Boomfaktor der Fahrradindustrie. „Fast 1,5 Millionen dieser Fahrzeuge mit eingebautem Rückenwind sind mittlerweile in Deutschland unterwegs“, weiß Victoria Arnold vom schweizerischen Pedelec-Pionier Flyer (www.flyer.ch). E-Biker tragen in der Stadt öfter einen Helm als normale Radfahrer. Man muss rechtlich zwischen den zwei Gattungen von Pedelecs unterscheiden: Die mit Abstand am häufigsten verbreiteten Räder mit Motorunterstützung bis 25 km/h (und Schiebehilfe bis 6 km/h) gelten in jeder Hinsicht als Fahrräder. Sie brauchen kein Nummernschild, dürfen auf dem Radweg fahren und wie beim Fahrrad besteht keine Helmpflicht. Anders sieht das bei den schnellen Pedelecs aus, die bis 45 km/h mithelfen und eine Schiebehilfe bis 20 km/h aufweisen: Sie werden als Leichtkraftrad eingestuft und müssen laut Verkehrsblatt des Verkehrsministeriums vom Dezember 2012 mit „geeignetem Helm“gefahren werden. „Dies muss jedoch kein Motorradhelm nach ECE 22/05 sein, sondern ein für den Straßenverkehr geeigneter Schutzhelm. Ein geprüfter Fahrradhelm nach CE/EN1078 oder ein Skihelm nach CE/EN1077 erfüllen diese Anforderung“, erklärt Markus Riese, Geschäftsführer und Entwicklungsleiter bei Riese & Müller (www.rm.de). „Es ist im Gespräch, eine neue Helmnorm für schnelle E-Bikes zu schaffen, die dann eine Kombination aus CE/EN1078 und CE/ EN1077 sein soll. Ob und wann diese Norm kommt, ist jedoch sehr ungewiss. Einige Fahrradhelme erfüllen jedoch schon heute beide Normen.“(pd-f)